Erstellt am 19.01.2015 um 11:24 Uhr von Pjöööng
Grundsätzlich dient Urlaub nicht dazu, das unternehmerische Risiko des Arbeitsgebers zu mildern.
Dennoch kann z.B. Betriebsurlaub in eine auftragsarme Zeit gelegt werden. Falls es einen BR gibt, hat dieser mitzubestimmen.
Auch wenn Kurzarbeit ansteht ist vorrangig Urlaub zu erteilen.
Unzulässig wäre aber eine Anweisung a la "Frau Meyer, in Ihrem Bereich ist nächste Woche wenig zu tun, deshalb nehmen Sie eine Woche Urlaub."
In der Regel kann auch nicht aller Urlaub vom Arbeitgeber vorgegeben werden.
Erstellt am 19.01.2015 um 11:33 Uhr von gironimo
BRVELO
das klingt nach BR - oder?
Dann wäre also (wie Pjöööng schon schreibt) der BR in der Mitbestimmung.
Ohne Zustimmung des BR kein angeordneter Betriebsurlaub. Auch Vorlaufzeiten kann man vereinbaren.
Es gilt der § 87 Abs. 1 Nr 5 BetrVG
Erinnert doch Euren AG einmal an den § 615 BGB