Erstellt am 13.01.2015 um 12:16 Uhr von Dezibel
Kurzarbeit hat mit Urlaub nichts zu tun. Was steht denn genau in der BV?
Erstellt am 13.01.2015 um 12:19 Uhr von Kölner
@Dezibel
...wer sagt denn, dass es einen BR gibt? ;-)
Erstellt am 13.01.2015 um 13:06 Uhr von Bürokrat
Und selbst mit BV gelten die Vorgaben des SGB III.
Demnach besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld (u. a.) nur, wenn der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist und nicht durch "Gewährung von Urlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann".
In der Praxis muss man zumindest den vom Vorjahr übertragenen Urlaub (wenn vorhanden) dafür opfern. Den Urlaub des laufenden Jahres in der Regel nicht, da man hier argumentieren kann, dass berechtigte Interessen des AN dagegenstehen, sprich eine Inanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt (im laufenden Jahr) beabsichtigt wird.
Erstellt am 13.01.2015 um 13:34 Uhr von Widder
Urlaub geht vor Kurzarbeit, das ist die Faustregel, aber nur für die Tage, die nicht fest verplant sind, wie z. B. Betriebsurlaub.
Alle Möglichkeiten die zur Vermeidung von Kurzarbeit machbar sind, müssen vor der Inanspruchnahme abgefrühstückt werden.
Erstellt am 13.01.2015 um 15:44 Uhr von Dezibel
> ...wer sagt denn, dass es einen BR gibt? ;-)
Keiner, ich denke mir manchmal zu viel ... oder war das hier nicht ein Betriebsräteforum?
Egal ...