Mitbestimmung bei Liefergebieten?
Hallo zusammen, ich arbeite bei einem allseits bekannten orangenen Lieferdient.
Frage: Besteht ein Mitbestimmungsrecht beim Thema Liefergebiet? Wenn z.B. das Liefergebiet vergrößert oder verkleinert wird. In den Verträgen steht der Arbeitsort ist Köln. Wir als BR haben beim AG das aktuell für uns geltende Liefergebiet angefragt und bekommen, welches sich auf ein Gebiet um das Zentrum begrenzt aber nicht das gesamte Stadtgebiet umfasst.
Probleme die enstehen sind:
- lange Touren queer durch die Stadt
- dadurch weniger Bonus, da dieser Leistungsbasiert ist und bei längeren Touren sinkt logischerweise der Bonus. -Man beendet seine Schicht weit entfernt vom Startpunkt -Kunden oder gar Restaurantpatner liegen außerhalb des uns übermittelten Liefergebiets. -es ist einfach sehr viel erschöpfender wenn man mit einem 10kg (oder mehr) Rücksack auf dem Rücken 3 km oder 13km fährt.
Mögliche Mitbestimmung bei: -Leistungs und Verhaltenkontrolle (etwas abstrakt, aber es werden wenn neue Restaurantpatner hinzugefügt werden an diese auch auch Geräte(Hardware) zur Übermittlung der Aufträge ausgeggeben. Auf den Geräten können die Restaurants sehen wann ich meine der Auftrag in meiner App eingeht, wann die geplante Anskuftszeit ist und meinen Namen. -Betriebsänderung wenn der AG das Liefergebiet vergrößert?
Wir sind uns da noch nicht so sicher uns suchen rechtliche Grundlagen und Erfahrungen was bei der Art unseres Unternehmen manchmal nicht so einfach ist.
LG
Community-Antworten (6)
09.11.2022 um 15:34 Uhr
Nein, bei den Liefergebieten besteht keine Mitbestimmung. Das wäre ein Eingriff in die Firmenpolitik. Bei anderen Punkten müsst ihr hat mit dem AG in Verhandlung gehen, wie z.B. Bonis.
09.11.2022 um 22:02 Uhr
@BetrVG-Ultra : Betriebsänderung wenn der AG das Liefergebiet vergrößert? Meiner Auffassung nach nein. Es könnte aber der Tatbestand der Versetzung vorliegen. Gemäß §95 Abs.3 BetrVG ist Versetzung im Sinne dieses Gesetzes die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Dies könnte bei Euch ggf der Fall sein.
@BetrVG-Ultra : Mögliche Mitbestimmung bei: -Leistungs und Verhaltenkontrolle (etwas abstrakt, aber es werden wenn neue Restaurantpartner hinzugefügt werden an diese auch auch Geräte(Hardware) zur Übermittlung der Aufträge ausgeggeben. Auf den Geräten können die Restaurants sehen wann ich meine der Auftrag in meiner App eingeht, wann die geplante Anskuftszeit ist und meinen Namen.
Da bin ich bei Dir. Gemäß § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG hat der BR ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Ich würde Dir empfehlen, dies mit der Gewerkschaft zu beraten.
09.11.2022 um 23:13 Uhr
@Kampfschwein Das Gerät scheint ja schon seit längerer Zeit in Betrieb zu sein. In einem Rechtsstreit wird ein BR sich dann wohl die Frage gefallen lassen müssen warum man erst jetzt was Regeln will.
10.11.2022 um 01:54 Uhr
@Dummerhund Ja die Geräte sind schon länger im Einsatz auch schon bevor es Betreibsräte bei uns gab. Leider wird es uns nicht gerade leicht gemacht und wir mussten wie im Krisenfall erstmal nach der "Eisenhower-Matrix" gehen. Sprich priorisieren. Da standen so elementare Dinge wie: Arbeitsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitszeitverstöße, private Arbeitsmittel usw. im Vordergrund. Was wäre denn, wenn ein neuer Patner angeschlossen werden soll der außerhalb des jetzigen Liefergebiets liegt?
@Kampfschwein "oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Dies könnte bei Euch ggf der Fall sein." Das trifft ja zum Teil zu. Es gibt ja auch Disponenten bei uns die ja Touren umbuchen könnten. Die wollen aber nicht ins System eingreifen. Ist ja eine KI oder so und die soll ja lernen^^. Es könnte ja auch unterschieden werden zwischen Faher mit: normalen Fahrrad E-Bike Roller Auto die "Umstände" wären für einen Autofaher ja natürlich nicht so "erheblich" wie für einen Fahrer mit normalen Rad.
Danke schonmal für die Beiträge , ich freue mich auf weitere Meinugen.
10.11.2022 um 09:06 Uhr
Wie ich schon geschrieben hatte, ich sehe da Probleme jetzt noch eine Mitbestimmung bei " § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG hat der BR ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen." Dies hätte man bei der Einführung geltend machen müssen und nicht erst Monate oder Jahre später. Ich Denke einen Richter wird es wenig interessieren ob der BR noch andere Themen auf dem Tisch hatte. Dafür hätte man Arbeitsgruppen im BR machen können die bis zum Finalen Abschluss und Beschlussfassung hätten vorbereiten können.
10.11.2022 um 11:56 Uhr
Liefergebiete sehe ich erst einmal als unternehmerische Entscheidung.
Ansatzpunkte für den BR außer den oben genannten könnte man § 87 Abs1 Nr 7 Arbeitsschutz und § 91 BetrrVG (besondere Belastung) anführen, damit man erst einmal in Verhandlung mit dem AG treten kann. DAnn die Reaktion des AG abwarten und entsprechend reagieren.
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