Mitbestimmung bei Prä-BR-Themen?
Im Betrieb wurde ein BR gegründet. Im Laufe der noch jungen Amtsperiode wird dem BR bekannt, dass mittels einer vor BR-Gründung eingeführten und seitdem genutzten technischen Einrichtung ohne Wissen der AN das Verhalten oder die Leistung der AN überwacht wird. Der BR will dies abstellen lassen, fasst gem. § 87 (1), (6) einen entsprechenden Beschluss, der AG weigert sich ("war vor BR-Gründung und bleibt deshalb").
Wer hat Recht?
§ 87 (6) sagt, Mitbestimmung bei "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen (…)"
Muss alles erst neu eingeführt werden, damit Mitbestimmung greift – oder gilt bereits die problematische "Anwendung" aus Prä-BR-Zeiten im laufenden Betrieb? Da die Abstellung der technischen Einrichtung im Interesse der AN als geboten erscheint, würde es nach § 80 (1) 2 BetrVG der Belegschaft dienen.
M.M. müsste hier das Initiativrecht des BR bzw. erzwingbare Mitbestimmung greifen und im Zweifelsfall die Einigungsstelle entscheiden?
Oder noch grundsätzlicher: ist der BR nur bei 'neuen' Missständen in der Mitbestimmung, oder bei bestehenden? Ich sage: Letzteres! Aber eine weitere Meinung wäre hilfreich.
Community-Antworten (3)
31.03.2021 um 10:07 Uhr
also ob das Abstellen lassen noch geht, da bin ich mir nicht so sicher, aber ihr könnt zumindest eine darüber abschließen wie die Überwachung zukünftig geregelt wird bzw dass diese zukünftig ausgeschlossen ist. Holt euch entsprechenden Sachverstand an die Seite und klärt das.
31.03.2021 um 10:39 Uhr
Zum Glück ist dem Arbeitgeber nicht alles erlaubt, nur weil es (noch) keinen Betriebsrat gibt. Hier gibt es schon ein paar interessante Informationen:
https://www.arbeitsrechte.de/mitarbeiterueberwachung/
Ansonsten stimme ich rtjum zu: Holt Euch Sachverstand zu Hilfe!
Gruß
Enigmathika
Ach ja, natürlich ist der BR auch bei bereits bestehenden Missständen zuständig. Oft wird er ja gerade deswegen erst gewählt.
31.03.2021 um 17:31 Uhr
ihr seid in der Mitbestimmung und der AG hat es mit Euch zu regeln. Ggf müsst ihr Euer Mitbestimmungsrecht durch die Einigungsstelle erzwingen. Was aber in der Praxis aber nicht funktioniert, dass der AG bis zur Herbeiführung der Regelung das System abschalten muss. Für eine einstweilige Verfügung besteht (ganz einfach gesprochen) keine Eilbedürftigkeit, weil es das System ja schon so lange gibt....
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