Erstellt am 22.12.2014 um 10:11 Uhr von gironimo
Wenn die AN nicht tarifgebunden sind ....
Ansonsten wäre zu hinterfragen, was denn im Geltungsbereich des Haustarifes steht - ggf. die Gewerkschaft fragen.
Erstellt am 22.12.2014 um 10:34 Uhr von paula
im Arbeitsvertrag darf durchaus 40 Std stehen. Für die AN für die der TV gilt, gilt dann aber der TV als günstigere Regelung
Erstellt am 22.12.2014 um 18:53 Uhr von Erschüttert
„Wenn die AN nicht tarifgebunden sind ....“
Wie soll das bei einem Haustarif gehen?
Erstellt am 22.12.2014 um 23:56 Uhr von ganther
Für wen gilt der TV wohl? Wer verhandelt denn für wen?
Erstellt am 23.12.2014 um 11:21 Uhr von Erdenbürger
Also, wenn im Haustarifvertrag eine 37 Stunden Woche geregelt wurde für eine bestimmte Tätikkeit, dann gilt diese, obwohl im Arbeitsvetrag ausdrücklich eine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen wurde? Hoffe, dass ich das so richtig verstanden habe, dass mit dem Gunstigkeitsprinzip.
Der Haustarifvertrag wurde von Verdi, BR und GF unterzeichnet. Verstehe nur nicht, warum der Aktuelle BR eine einzelvertragliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden jetzt genehmigt.
Erstellt am 23.12.2014 um 11:46 Uhr von PeterPaula
@Erdenbürger, wenn es ein TV gibt der günstigere Regelungen beinhaltet, gilt, wie @Paula es schon schrieb, das Günstigkeitsprinzip. D.h., wenn Ihr z.B. in Euren AV 40 Stunden zu stehen habt, gilt dennoch der TV, da dieser mit 37 Stunden wohl günstigere Regelungen hat wie der AV. Genauso ist es mit einer BV, hat also eine BV 40 Stunden geregelt, gilt immernoch der TV, da der TV mit 37 Stunden wohl günstigere Regelungen hat wie die BV.
Das Günstigkeitsprinzip beruht auf eine Normenhierarchie, übergeordnetes Recht schlägt immer untergeordnetes Recht. Ganz unten stehen die mündlichen AV, danach kommen die schriftlichen Arbeitsverträge, dann BV, TV, die normalen Gesetze, Grundgesetz und ganz oben dann das EU Recht ;)
Hat ein TV aber 40 Stunden festgeschrieben und in den AV stehen 37 Stunden, gilt hier dennoch das GP, auch wenn eine übergeordnete Norm schlechter stellt als eine untergeordnete Norm, denn die 37 Stunden sind für den AN eben günstiger - sodenn er dies will ;)
Mehr Infos findest Du hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Günstigkeitsprinzip
Erstellt am 23.12.2014 um 12:05 Uhr von PeterPaula
@Erdenbürger, sorry, den Satz habe ich wohl erst jetzt richtig verstanden:
"Verstehe nur nicht, warum der Aktuelle BR eine einzelvertragliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden jetzt genehmigt."
Wie ist dieser Satz zu verstehen? Der BR hat eine Stundenerhöhung eines EINZELNEN AN auf 40 Stunden genehmigt? Der AN möchte dies selber und freiwillig? Falls Ja, solltest Du die Füße stillhalten, denn wenn der AN das aus welchen Gründen auch selber möchte, sollte der BR da keine Beine stellen, vielleicht braucht der AN mehr Geld ;)
Erstellt am 23.12.2014 um 13:21 Uhr von Snooker
Die Sache ist doch eigentlich kurz und knapp. Tarifvertrag (auch Haustarifvertrag geht bvor Betriebsvereinbarungen Und Regelungsabreden zwischen AG und BR.
Geregelt ist der Vorrang der Tarifverträge in § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie ergänzend im Einleitungssatz von § 87 BetrVG. Alles andere würde auch nach den Grundsätzen des Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz der garantierten Tarifautonomie verstoßen.
Erstellt am 23.12.2014 um 13:49 Uhr von PeterPaula
@Snooker, kurz und knapp? Wie argumentierst Du dann, anhand Deiner "kurzen und knappen" Ausführung, nächstes Jahr, wenn der Mindestlohn in Kraft tritt, TV jedoch noch geringere Vergütungen ausgeben? Kommt nämlich in Deiner "kurzen und knappen" Ausführung nix bei rüber, ist jetzt auch nur eine rhetorische Frage, deren Beantwortung ich Dir überlasse ;)
Erstellt am 23.12.2014 um 14:01 Uhr von Snooker
Sorry, aber vertauscht Du da nicht was. Hier geht es rein um das Thema Std. und nicht was ist der Eurobertag pro Stunde
Erstellt am 23.12.2014 um 14:18 Uhr von PeterPaula
Ich glaube wir sind hier fest im Thema "Günstigkeitsprinzip", das kann man nicht kurz und knapp erklären, dazu ist das Thema zu weitreichend und nicht nur über das BetrVG und GG nahe zu bringen, denn das eine schließt das andere letztendlich ja nicht aus. Es werden da viele Bereiche berührt die in den beiden Gesetzen garnicht enthalten sind, deshalb eben --> kurz und knapp geht da nicht, zumindest nicht, wenn man es verständlich rüber bringen möchte ;)
Erstellt am 23.12.2014 um 14:23 Uhr von Snooker
Das Günstigkeitsprinzip kann aber nur dort entfalten wo nicht schon was anderes geregelt ist; eben durch Gesetze. Und das GG der Tarifautonomie lässt hier keinen Spielraum.
Erstellt am 23.12.2014 um 14:33 Uhr von Erschüttert
@ganther
„Wenn die AN nicht tarifgebunden sind ....“
Wie soll das bei einem Haustarif gehen?
Dein Zitat: „Für wen gilt der TV wohl? Wer verhandelt denn für wen?“
Eingangsfrage Lesen und vorher die geschwärzte Brille ablegen, könnte dazu führen, ein entsprechendes Auffassungsvermögen vorausgesetzt, sich dergleichen zu ersparen.
Einem hier nicht mit Blindheit bestraften dürfte dann auffallen, dass es bereits einen Haustarif gibt. Und Haustarife die einige ausschließen, empfinde ich doch sehr suspekt.
Erstellt am 23.12.2014 um 14:36 Uhr von PeterPaula
@Snooker, Nein, das Günstigkeitsprinzip kommt dann zur Anwendung, wenn ein Tatbestand mehrfach geregelt wurde, wie z.B. die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Dies kann individualrechtlich per AV, kollektivrechtlich per TV oder BV geregelt sein. Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit z.B. individualechtlich per AV mit 72 Stunden geregelt, wäre diese individualrechtliche Vereinbarung nichtig, da sie gegen ein Gesetz verstößt, wie dann das ArbZG. Einen solchen Fall / Variante beschreibt weder das BetrVG noch das GG oder das TVG ;)
Erstellt am 23.12.2014 um 14:42 Uhr von Erschüttert
@Snooker
Mit deinem Vorrang eines TV liegst du jetzt aber etwas daneben.
Das Günstigkeitsprinzip besagt doch, dass eine rangniedrigere der ranghöheren Regelung vorgeht, wenn sie für den AN günstiger ist. Normiert ist das Günstigkeitsprinzip in § 4 Abs. 3 TVG.
Danach sind abweichende Abmachungen vom Tarifvertrag nur zulässig, soweit sie eine Änderung der Regelungen zu Gunsten des AN enthalten.
Da das Tarifrecht ja den Zweck des Schutzes des einzelnen AN verfolgt, ist die Vereinbarung von für den AN günstigeren Bedingungen rechtens.
Ergänzung:
„Das Günstigkeitsprinzip kann aber nur dort entfalten wo nicht schon was anderes geregelt ist;“
Wenn dem so wäre, bräuchten wir auch kein Günstigkeitsprinzip.
Erstellt am 23.12.2014 um 14:57 Uhr von Snooker
Aber wie gesagt, ich würde mich eher hier nach richten.
http://www.boeckler.de/596_44052.htm
Erstellt am 23.12.2014 um 15:00 Uhr von Snooker
Nicht das ich mich jetzt der Diskusion entziehen will, aber ich nehm mir jetzt mal ne Mütze Schlaf, damit ich heut abend die 550 km heim zur Familie fahren kann. Liesst man sich nicht mehr; allen ein besinnliches Weihnachtsfest.
Erstellt am 23.12.2014 um 15:00 Uhr von PeterPaula
@Snooker, danach kann man sich auch richten, nur beschreibt Dein Link nicht annähernd das, was das Günstigkeitsprinzip bedeutet, sondern vielmehr nur das, was BR (!) zu beachten haben wenn Sie Dinge in einer BV (!) regeln wollen, die üblicherweise in einem TV geregelt werden - Regelungssperre ;)
Nachtrag:
Auch für Dich und Deiner Familie dann ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest!
Erstellt am 23.12.2014 um 15:17 Uhr von Erdenbürger
Leute erstmal vielen Dank für Eure Unterstützung und Hinweise...... PeterPaula@ im Arbeitsvertrag für einen neuen Mitarbeiter steht, das der Urlaub und das Gehalt nach der gültigen Betriebsvereinbahrung geregelt ist. In dieser steht aber auch ganz klar, das es eine 37 Stunden Woche im Unternehmen gibt. Nun wurde aber ohne irgend einen Vorteil für den neuen Arbeitnehmer eine 40 Stunden im Vertrag festgeschrieben. Daher denke ich, dass es vernünftig ist, erstmal die Probezeit abzuwarten und danach den BR fragen, warum dieses (wenn ich Euch hier richtig verstanden habe) von BR fälschlicherweise genehmigt wurde.
Wünsche Euch allen eine angenehme Weihnachtszeit
Erstellt am 23.12.2014 um 15:33 Uhr von PeterPaula
@Erdenbürger, der BR genehmigt keine AV ;) Er kann höchstens eine Einstellung während des Anhörungsverfahrens mit 40 Wochenstunden zustimmen. Offenbar wurde die Anhörung dieser Einstellung vom BR nur oberflächig durch die Sitzung gezogen, andernfalls wäre dem Gremium, zumindesten einem aus dem Gremium, diese widersprüchliche Vereinbarung aufgefallen. An den Rechten des AN bezüglich GP ändert sich hier auch nichts, er kann dies zu jeder Zeit dem AG mitteilen.
Wenn Ihr erst nach dem Ende der Probezeit beim AG aktiv werden wollt, achtet unbedingt auf die Länge der Probezeit und die Ausschlussfristen im TV für Geltungmachung aus dem TV, nicht das der AN 3 Stunden wöchentlich kostenlos arbeiten musste, weil die Ausschlussfrist kürzer als die Probezeit war ;)
Erstellt am 23.12.2014 um 20:14 Uhr von Snooker
OK hast mich überzeugt. Und nu geht´s heim. :-)