@ frischlinge
Es wäre ja jetzt einfach zu beantworten, wenn es unter das Bundesreisekostengesetz fallen würde. Da dieses aber in der Privatwirtschaft nicht greift, muss wohl oder übel das hier geltende Reisekostenrecht, welches überwiegend auf steuerlichen Regeln basiert, herhalten.
Und dann sind wir schon bei dem Problem, dass es jetzt nicht mehr ganz so einfach auseinanderzuklamüsern ist.
Aber vorab eines, die tarifliche Regelung stellt hier ja nur einen Mindeststandard dar, der je nach Tätigkeitsbereich und Zeitraum, nach oben auch noch andere bzw. zusätzliche Optionen zulässt.
Bezogen auf die Verpflegungspauschale ist sie aber von Vorteil, da diese ja bei nicht ständig wechselnden Einsatzorten, nur für max. drei Monate ansetzbar ist.
Es wird ja von einem einheitlichen Oberbegriff "Auswärtstätigkeit" gesprochen und nicht mehr wie früher zwischen Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit (Ausnahme: drei Monatsregelung) oder Fahrtätigkeit unterschieden. Insofern ist es zwar etwas einfacher geworden, was aber nicht bedeutet, dass jetzt keine Unterschiede mehr bestehen.
Im Mittelpunkt der Neuregelungen des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 steht ja die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt (§ 9 Abs. 4 EStG).
Der AN kann je nach Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Abs. 4 Satz 5 EStG).
Dieses bestimmt sich nun nicht mehr nach dem Mittelpunkt/Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit, sondern erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den AG.
Hiervon abhängig ist jetzt aber, ob Fahrtkosten erstattungsfähig sind und Fahrzeiten zum Einsatzort als Arbeitszeit zu werten sind oder nicht.
Für die Fahrtkosten findet sich ab 2014 ja erstmals in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a EStG eine gesetzliche Grundlage. Bei beruflich veranlassten Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnstätte und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten sind, können die Fahrtkosten mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden.
Wird der pauschale Kilometersatz angesetzt, ist eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten entbehrlich.
Der AG kann, muss aber nicht zwingend, die hier tatsächlich entstandenen Kosten steuerfrei ersetzen.
Lässt die Kombination Wohnstätte und erste Tätigkeitsstätte sowie länge des Tätigkeitszeitraumes (nicht nur vorübergehende kurzfristige) eine entsprechend analoge Anwendung zu, können auch hier Übernachtungskosten in voller Höhe, allerdings begrenzt bis max. 1000 Euro monatlich, steuerfrei vom AG erstattet werden.
Aber auch hier liegt die Betonung auf kann und nicht auf muss.
Ich kann nur empfehlen, sich nachstehendes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 unbedingt einmal näher anzusehen:
https:www.personalabteilung.tu-berlin.de/fileadmin/abt6/Allgemein/2013-09-30-Grundsaetze-steuerliches-Reisekostenrecht-Reform_2014.pdf
Jetzt zu den einzelnen Fragestellungen:
1 ) Hat nicht der AG dafür zu Sorgen, dass der AN keinen Finanziellen Nachteile haben sollte.
Nein, jeder ist für sein Glück allein verantwortlich und da wir in einem Rechtsstaat Leben, hat auch jeder die Möglichkeit, hierauf Einfluss zu nehmen. Was anderes würde gelten, wenn hier einseitige Handlungen vorlägen, die nicht durch arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen getragen werden.
2) Wie sieht es mit der Fahrtzeit von der Unterkunft bis zu der Baustelle aus?
Ist abhängig von der ersten Tätigkeitsstelle und Wohnstätte und kann nur anhand dieser Vorgaben ermittelt werden.
3) Muss der AG für eine angemessene Unterkunft sorgen.
Ja, er kann dieses aber auch auf den/die AN übertragen und/oder entsprechende betriebliche Regeln aufstellen. Was dann sinnvollerweise im Rahmen einer BV erfolgen sollte, sofern ein BR besteht.
4) Muss der AG die Mehrkosten für Unterkunft tragen?
Im Normalfall nicht. Dafür gibt es ja das Reisekostenrecht, welches regelt, wie dann verfahren werden kann.
Sollten hier aber Besonderheiten entstehen, wie z. B. erhöhte Reise und Übernachtungskosten aufgrund erschwerter Bedingungen, so ist die Kostentragung im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht zu prüfen und zu entscheiden.