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1. Weihnachtsbaum-Verordnung (1. WeihbVo)
Ausfertigungsdatum: 10.12.2014
Stand: idF d. Art. 1 GG dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/23/EG des Rates vom 12. März 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung der Tradition und der Nutzung des Weihnachtsbaumes in Privat- und Wohnräumen (ABl. EG Nr. L 82).

§ 1 Begriff: Weihnachtsbaum
1. Ein Weihnachtsbaum (gemäß der 1.WeihbVo) ist regelmäßig ein ganzjährig immergrüner Nadelbaum natürlichen Ursprungs oder einem ganzjährig immergrünen Nadelbaum nachempfundener Weihnachtsbaum, der zur Weihnachtszeit in Privat- oder Wohnräumen aufgestellt wird.
2. Der Weihnachtsbaum im Sinne des Gesetzes, ist als solcher nur dann als Weihnachtsbaum zu bezeichnen, wenn er nicht vor dem 20.11. eines Jahres in den Privat- und Wohnräumen aufgestellt und nicht nach dem 10.01. des Folgejahres aus den Privat- und Wohnräumen entfernt wurde.
3. Vor oder nach der in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung datierten Zeitvorgabe, können die in Privat- oder Wohnräumen befindlichen Nadelbäume, künstlich nachempfunden Nadelbäume oder nadelbaumähnliche Gegenstände als solche, ausschließlich als in ‚Privat- und Wohnraum befindliche Nadelbäume, künstlich nachempfunden Nadelbäume oder nadelbaumähnliche Gegenstände‘ bezeichnet werden.
4. Der Weihnachtsbaum läuft im Gesamtgebilde nach oben hin verjüngend, regelmäßig spitz zu.
5. Der Weihnachtsbaum hat einen Weihnachtsbaumstamm, der sich proportional zum Gesamtgebilde des Weihnachtsbaumes verhält. Am Weihnachtsbaumstamm befinden sich in waagerechter Hauptverlaufsform Weihnachtsbaumäste in nicht unerheblicher Anzahl, Form und Proportion.
6. Die unterschiedliche Anzahl, Form und Proportion der Weihnachtsbaumäste, sind für die Bezeichnung des Nadelbaumes als Weihnachtsbaum in dem unter § 1 Abs. 2 dieser Verordnung datierten Zeitvorgabe unschädlich.
7. Der Weihnachtsbaum trägt regelmäßig Nadeln. Die Farbgebung der Nadeln ist mit dem Farbton ‚grün‘ versehen. Abwandlungen und Schattierungen des Farbtons ‚grün sind statthaft.

§ 2 Aufstellen der Weihnachtsbäume
1. Ein Weihnachtsbaum sollte nur von sachkundigen Personen nach Anweisung mindestens eines anwesenden (Ehe-)Partners, Kindes, Elternteil aufgestellt werden. In Ausnahmefällen kann auch eine in der Nähe des Privat- oder Wohnraum befindliche Person zur Aufstellung des Weihnachtsbaumes hinzugezogen werden.
2. Die anwesende und anweisende, sachkundige Person hat darauf zu achten, dass der Weihnachtsbaum in einem geeigneten Bereich des Wohnraumes zu begutachten ist.
3. Regelmäßig ungeeignet sind als Aufstellungsort des Weihnachtsbaumes der eigene oder auch fremd genutzte Keller, die eigene oder fremdgenutzte Gästetoilette, die eigene oder fremd genutzte Toilette mit Badezimmer
4. Der Weihnachtsbaum ist mit seinem, unter der Spitze entgegengesetztem Ende in einen, zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter einzubringen und zu befestigen. Fachhandelsübliche, sogenannte ‚Weihnachtsbaumständer mit Prüfzertifikat‘ (gemäß 1. WeihbVO PZ 1-14 bis 4-14) sind in Privat- und Wohnräumen stets zu bevorzugen.
5. In Eigenregie hergestellte oder durch Dritte in Eigenregie hergestellte und privatrechtlich erworbene Weihnachtsbaumständer oder eigenhändige, zeitlich nicht unerhebliche Weihnachtsbaumaufrechthaltungen durch in besonderer Weise abhängige, in personensorgeberechtigte befindliche Personen oder die weihnachtsbaumständerfreie Verschnürung an Heizungen, Wänden, Mobiliar sind nicht statthaft.
6. Der Weihnachtsbaum muss in der Haltevorrichtung des Weihnachtsbaumes derart verkeilt sein, dass er senkrecht steht.
7. Familienangehörige, die im Falle eines Umfallens des Weihnachtsbaumes, unbemerkt unter dem Weihnachtsbaum begraben werden und für die nicht umgehend Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden, müssen sich sinnvollerweise bemerkbar machen durch geeignete Signale, wie wiederholtes Rufen, Hand-auf-Boden-Schlagen und ähnlichem.

§ 3 Behandeln der Beleuchtung
1. Der Weihnachtsbaum ist mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des wohnortnahen oder regionalen, des sozialisierten oder privaten Umfeldes zu versehen. Gedanken des Umweltschutzes und die Nichtnutzung von Lametta oder lamettaähnlichen Schadstoffen ist auf ein Minimum zu reduzieren oder ganz zu vermeiden.
2. Weihnachtsbaumbeleuchtung, deren Flammenwirkung auf dem Verbrennen eines Brennstoffes mit Flammenwirkung beruht (sogenannte Kerzen), darf nur Verwendung finden, wenn die Anwesenden über die Gefahren von Feuersbrünsten hinreichend unterrichtet worden sind. Die Belehrungsanweisung ist gemäß der 1. WeihbVO durchzuführen. Während der Brennzeit der Beleuchtungskörper mit Flammwirkung, muss sich ein in der Feuerbekämpfung unterwiesener Sachverständiger mit Feuerlöscher im erweiterten Umkreis von 100 m² bereithalten.

§ 4 Aufführen von Krippenspielen
1. In Privat- und Wohnräumen mit in ausreichender Anzahl befindlichen Bewohnern können Krippenspiele unter Leitung eines erfahrenen Privat- oder Wohnraumbewohners zur Aufführung gelangen.
2. In der Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig:
a. Maria: möglichst weibliche Privat- oder Wohnraumbewohner oder ähnliche Personen
b. Josef: älterer Privat- oder Wohnraumbewohner oder ähnliche Personen mit Bart
c. (Jesus-)Kind: kleinwüchsiger Privat- oder Wohnraumbewohner oder ähnliche Personen
d. Esel und Schafe: geeignete Privat- oder Wohnraumbewohner oder ähnliche Personen
e. Heilige Drei Könige: sehr religiöse Privat- oder Wohnraumbewohner oder ähnliche Personen

§ 5 Absingen von Weihnachtsliedern und Weihnachtsfeierlichkeit
1. Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Privat- oder Wohnraumbewohner unter Anleitung eines Haushaltsvorstandes ganz zwanglos um den Weihnachtsbaum im Weihnachtsbaumständer auf.
2. Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch einen Verwandten (männlich) in Gestalt eines Weihnachtsmannes an die übrigen Privat- oder Wohnraumbewohner verteilt werden.

§ 6 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Die 1. WeihbVO tritt mit heutigem Datum in Kraft. Einredungen gegen die Art und die Anwendung oder Einwendungen gegen die Durchführung der Verordnung hätten bereits 2013 schriftlich eingegeben werden müssen und sind mit Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr statthaft.

Beste Grüsse zum Bergfest in dieser Woche!