Erstellt am 08.04.2015 um 12:38 Uhr von gironimo
Ihr solltet dann ein Ersatz GBR-Mitglied benennen, wenn ein echter Hinderungsgrund besteht.
Im Übrigen: Wer GBR-V wird entscheiden allein die GBR-Mitglieder in ihrer GBR-Sitzung. Der BR hat in sofern nur geringen Einfluss. Höchstens bei der Überlegung, wenn entsenden wir (dauerhaft und nicht nur zur Wahl des Vorsitzenden) in den GBR .
Und somit muss auch gegenüber den einzel-BRs nicht bekanntgegeben werden, wer Vorsitzender werden will oder sollte - die Entscheidung fällt nach der Diskussion durch Abstimmung GBR-intern
Erstellt am 08.04.2015 um 12:51 Uhr von wieso
Danke für die schnelle Antwort.
Genau darin besteht ja das Problem. Echter Verhinderungsgrund ist nicht gegeben. Die GBR Deligierten "fühlen" sich nicht abkömmlich und fahren nicht.
Bleibt wieder mal am BRV hängen oder es fährt keiner.
Erstellt am 08.04.2015 um 13:02 Uhr von Maledeto
Ersteinmal wichtig wie viel GbR entsandte habt ihr überhaupt und wie viele benannte ersatzmitglieder? Wie viele MA im unternehmen zur zeit der wahl? Ich fange jetzt extra nicht das Thema grobe Pflichtverletzung der aktuellen GbR entsannten an wenn sie ohne verhinderungsgund ihrer Pflicht nicht nach kommen.
Erstellt am 08.04.2015 um 14:39 Uhr von wieso
wir sind ein 5er BR 2 deligierte, 2 Ersatz Deligierte. Seit der Wahl hat sich die Mitarbeiterzahl verringert, sodass bei Neuwahlen nur noch ein 3er BR im Einsatz wäre.
1 Deligierte hat gekündigt und steht nicht mehr zur Verfügung. 1 Deligierte ist im Krankenstand und es ist noch nicht klar, ob sie am Tag der Wahl noch AU ist.
Die beiden Ersatz Deligierten wollen nicht fahren. Durch Urlaub von Kollegen sind deren Abteilungen unterbesetzt und haben deshalb mitgeteilt, dass sie nicht fahren werden.
Pflichtverletzung ist schon klar aber wenn das zur Sprache kommt werden die beiden Ersatz Deligierten komplett hinschmeißen und dann fällt der ganze BR auseinander.
Der BRV (= kein Deligierter oder Ersatz) soll mal wieder herhalten aber der könnte nur unter erheblichen persönlichen Problemen fahren und will auch nicht immer die Nachlässigkeiten und Pflichtverletzungen der BRM Kollegen ausbügeln.
Im gesamten BR ist der Wurm drin aber wenn dieser BR nicht mehr existiert wird es keinen anderen BR geben (Mitarbeiter sehen keine Notwendigkeit) oder einen der nur auf dem Papier besteht.
Erstellt am 08.04.2015 um 15:42 Uhr von Maledeto
Wichtig war mir die Frage aus folgendem Grund: du/ihr könnt per Beschluss so viele Ersatz Mitglieder aufstellen wie ihr wollt für den GbR. Auch hier lasse ich mal außen vor dass, das E. Mitglied nur bei wirklicher Verhinderung geladen wird. Bei der Wahl des GBRV und des stellv (separater Wahlgang) wird per Verhältnis Wahl gewählt jedes GBRM hat dabei soviel stimmen wie es MA am Tag der Wahl gab (nicht die jetzigen) bei 2 entsandten teilen sich die stimmen auf (im zweifel auch per dezimal zahl) kommt nur einer der beiden hat er nicht die volle stimmzahl sondern nur seine Hälfte das wichtig wen nur euer BRV hin gehen sollte also besser noch einer mit ihm. Siehe hier ( Erfurter-Koch, 51, RZ 2) iV. 47 Abs7 BetrVG. Ansonsten wäre eine Anfechtung der Wahl unter Umständen möglich.
Erstellt am 08.04.2015 um 16:00 Uhr von gironimo
Jedenfalls darf nicht einfach der BRV hinfahren, nur weil andere nicht wollen. Er hat ja überhaupt kein Mandat in dieser Sache.
Meine Empfehlung in der Sache - lässt den GBR eben ohne Euch den GBRV wählen und klärt Eure Entsendung in aller Ruhe (aber möglichst bald)
Erstellt am 08.04.2015 um 16:02 Uhr von rtjum
das stimmt so nicht Maledeto, da hab ich mich vor ein paar Monaten auch verbessern lassen müssen, GBRV und Stelli werden nur mit Mehrheit der Anwesenden gewählt
Erstellt am 08.04.2015 um 16:29 Uhr von Vorbeischneier
@rtjum:
Auch wenn die Diskussion schon mehrfach hier geführt wurde und es hier immer noch Vertreter dieser Meinung gibt, Maledeto liegt mit dem beschriebenen Wahlverfahren vollkommen richtig.
Und bevor die Meinungen wieder auseinander gehen, ich möchte eine Kommentierung sehen in der "nach Köpfen" steht. Wenn in Kommentaren steht "mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder" , muss man berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem Gesamtbetriebsrat "Stimmen" immer die Regelung des § 47 VII sind und nicht Köpfe!
Ansonsten einfach mal den Volljuristen seines Vertrauens fragen.
Erstellt am 08.04.2015 um 16:44 Uhr von Maledeto
Hallo rtyum, bedauerlicherweise habe ich genau mit diesem Thema einen Tag beim/vorm Arbeitsgericht in Gelsenkirchen verbracht am 14.08.2014 folgender Sachverhalt die 17 von 21 anwehsenden GBrM haben den GBRV und stellv mit ihrer einfachen stimme gewählt. Danach wurde von einem BR die Wahl angefochtenen wegen verfahrensfehlern. Der Richter hat dann festgestellt das die Vorgehensweise nicht richtig war und jedes GBRM mit der Anzahl seiner Stimmen ( in meinem Fall 48) Stimmen hätte stimmen müssen. Auch die Übertragung von stimmen bei nur einem von zwei GBRM war laut dem Richter nicht Rechtskonform nach der Wahlordnung
gemäß 26,33,47 abs7 und 51BetrVG also hab ich persönliche und per Arbeitsgericht Gelsenkirchen Erfahrungen mit dem Thema. Das ganze ist noch mal gut ausgegangen weil die verfahrensfehler (nach best und worst case) keinen direkten Einfluss auf das Wahlergebnis hatten.