Erstellt am 16.12.2014 um 11:26 Uhr von Fragenmann
Einseitig darf er so eine "Regel" garnicht ändern.
Habt ihr eine BV oder wo steht das er Urlaub bis 31.1. (31.12.) genommen werden soll?
BetrVG § 87 - Mitbestimmungsrechte
Betriebsverfassungsgesetz - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats - § 87 BetrVG
§ 87 BetrVG - Mitbestimmungsrechte
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
Erstellt am 16.12.2014 um 11:34 Uhr von sherlock
Hallo Fragenmann
danke dir für die schnelle Antwort ! Nein es gibt keine BV darüber. Der AG und Abteilungsleiter entscheiden in letzer Zeit "viel aus dem Bauch heraus" und deshalb habe ich viel Arbeit mit denen.
Danke dir nochmals
Erstellt am 16.12.2014 um 11:58 Uhr von Snooker
Es gibt keine gesetzliche Abgabefrist und auch ein AG kann dies nicht einseitig verlangen. Und zu viele Leute gleichzeitig im Urlaub ist kein rechtlicher Grund einen Urlaubsantrag ab zu lehnen(dies ist ein Fehler der Personalplanung. Also versucht man so den schwarzen Peter weiter zu reichen)
Erstellt am 16.12.2014 um 12:06 Uhr von Pickel
"Und zu viele Leute gleichzeitig im Urlaub ist kein rechtlicher Grund einen Urlaubsantrag ab zu lehnen(dies ist ein Fehler der Personalplanung. "
Snooker auf welchem Planeten lebst du? Eine Abteilung könnte nach deiner Logik alle anstehenden Arbeiten 3fach besetzen und wäre immer noch unterbesetzt bei gleichzeitiger Urlaubabgabe. Das hat mit Fehlern in der Personalplanung schlicht nichts zu tun. Warum sonst sollte das Gesetz auch sonst Vorrechte für gewisse AN-Gruppen bei der Urlaubsgewährung ansetzen?
Dass 20 % aller MA wie beim Fragesteller gleichzeitig Urlaub nehmen können scheint ein ganz vernünftiger Wert zu sein. Ohne die Arbeiten zu kennen kann man das zwar nicht wirklich beurteilen, aber vielleicht ist ja auch noch ein 4. drin...
Erstellt am 16.12.2014 um 12:20 Uhr von Snooker
Nun, das Vorrecht bei gewissen AN- Gruppen ist u.a. auch der Schulpflicht geschuldet und derer die die Schulpflichtigen schulen. Soviel zu dem Passus.
Nun zeige Du mir wo steht das wegen evtl. Unterbesetzung der beantragte Urlaub nicht genehmigt werden muss. Hier sind für den AG die Maßgaben ganz eng gestrickt. Denn das Bundesurlaubsgesetz spricht immer nur von betriebl. Gründen und nicht von berteibl. Belangen. Den Unterschied solltest Du hier dann als BRM doch eigentlich kennen. Und wenn ein AG Urlaub nicht prozentual mit einkalkulliert bei der Personalplanung dann macht er was verkehrt-
Über alles weitere kann man gerne per BV oder MA - AG reden. Aber erst mal ist das eine ein Muss.
Dies ist die Welt in der ich leb- ;-)
Erstellt am 16.12.2014 um 12:49 Uhr von Widder
@sherlock
Da habt ihr dringend Handlungsbedarf, und solltet schnellstens eine BV Urlaubsplanung machen. Wenn euer AG es nicht will, kannst du es damit begründen, das es immer häufiger Probleme/Streitigkeiten in den einzelnen Abteilungen deswegen gibt.
Ihr solltet darin regeln, bis wann der Urlaubsantrag eingereicht werden muss. (Meine Empfehlung wäre der Januar) Dann gibt es noch ein Datum zu Änderungsmöglichkeiten, 3 - 4 Wochen später, danach ist der Urlaub für beide Seiten verbindlich und kann nur auf Gegenseitigkeit geändert werden.
Dann legt ihr noch fest, wie mit Streitigkeiten umgegangen wird. Vergeßt euch dabei nicht...
Das ist es schon, viel mehr braucht ihr nicht, es sei denn ihr habt Betriebsurlaub oder soetwas, das könnt ihr damit reinpacken.
Erstellt am 16.12.2014 um 13:36 Uhr von gironimo
Ich denke auch - wichtig ist, dass der AG oder dessen Abteilungsleiter nicht nach Bauchgefühl handeln sollten sondern die Mitbestimmung zu beachten haben.
Wenn es also Urlaubsgrundsätze geben soll (z.B. bis wann die Planung Zu erfolgen hat) unterliegt dies der Mitbestimmung. Diese Mitbestimmung solltest Du unbedingt geltend machen.
Außerdem sollte klar definiert sein, dass eine Planung auch abweichende Fälle vorsehen kann und ggf. AN auch gar keine Planung Anfang des Jahres einreichen. Diese können ja bestenfalls den Nachteil erleiden, dass sie zu einem kurzfristig geäußerten Urlaubswunsch keinen Urlaub bekommen können, weil andere bereits ihren Urlaub geltend gemacht haben.
Erstellt am 16.12.2014 um 15:14 Uhr von sherlock
Erstellt am 16.12.2014 um 19:06 Uhr von Casandra
@Snooker
„Dies ist die Welt in der ich leb- ;-)“
Ist es dort nicht sehr einsam?
„Denn das Bundesurlaubsgesetz spricht immer nur von betriebl. Gründen und nicht von berteibl. Belangen. Den Unterschied solltest Du hier dann als BRM doch eigentlich kennen.“
Bist du sicher, dass du diesen auch kennst?
Sorry, aber deine Ausführungen lassen den Verdacht aufkommen, dass nicht nur dein Navi nicht mehr weiß, wo es langgeht.