Wahlvorstand in mehreren Betrieben, Abgabeschluss Listen
Wir haben Anfang Januar 2012 Betriebsratswahlen. Da unsere Firma mehrere Aussenstellen hat, wurden 3 Wahlvorstandsbüro eingerichtet. Der Abgabetermin für die Listen ist am XX.XX.XXXX.
Nun zu meinen Fragen:
Wie kann man rechtlich einwandfrei sicherstellen das in letzter Minute eingereichte Listen, den anderen 2 Wahlvorstandsbüros mitgeteilt werden, sodass eine in letzter Minute abgegebene Liste in Büro 1 auch den anderen Listenvertretern mitgeteilt werden kann, die sich im Büro 2 und Büro 3 befinden, damit auch sie ihre Listen einreichen können? Ist das überhaupt legitim das die Abgabeorte 3 verschiedene sind oder muss es eigentlich für den Abgabetermin eine einzige Abgabestelle geben?
Das Abgabeenddatum für die Listen ist am XX.XX.XXXX, ohne Nennung einer Uhrzeit. Bedeutet es also das der Abgabetermin und die Uhrzeit dann am XX.XX.XXXX um 23:59 zu 00:00 Uhr ist?
Community-Antworten (31)
15.11.2011 um 21:20 Uhr
@Dichter Es gibt ja auch nicht 3 Wahlvorstände für ein und die gleiche BR-Wahl. Das was Ihr da veranstaltet, ist aus meiner Sicht höchst illegal!
16.11.2011 um 01:26 Uhr
Sorry ich schreibe gerade über den Rechner einer Bekannten hier rein ins Forum und deshalb hat es jetzt etwas länger gedauert. Naja wir haben einen WV aus 7 WVM sodass alle 3 Büros täglich für ein paar Stunden besetzt sind. Kannst Du das mit dem höchst illegal nochmal präzisieren? Meinst Du also das das mit den 3 Büros höchst illegal wäre oder was genau wäre Deiner Meinung nach illegal? Mich stört das auch mit den 3 Büros, auch das der WV kaum erreichbar ist da dieser täglich nur für ein paar Stunden erreichbar ist und wir eine vierstellige MA Anzahl haben, sie sagten aber das sie das so bestimmen könnten und fertig war die Diskussion.
Wenn also das Abgabedatum feststeht aber keine Uhrzeit genannt wurde, ist die Abgabeenduhrzeit um 23:59 zu 00:00 Uhr, sehe ich das so richtig? Oder ist es die Uhrzeit wo der Wahlvorstand die Bürozeiten des WV festgelegt hat, von XX:XX - XX:XX Uhr, die allesamt weit vor 00:00 Uhr enden? Ich würde den WV ja selber fragen aber ich glaube nicht das die so die Ahnung haben und zum anderen sind die echt kaum erreichbar!
16.11.2011 um 10:05 Uhr
"Bestimmt das Wahlausschreiben ein bestimmtes Datum (ohne begrenzende Uhrzeitangabe) als Ende der Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen, so muss sich der Wahlvorstand - mindestens eines seiner Mitglieder, im Zweifel der/die Wahlvorstandsvorsitzende - mindestens bis zum Ende der betrieblichen Arbeitszeit am fraglichen Tag zur Empfangnahme von Wahlvorschlägen bereit halten." (LAG Frankfurt/Main v. 07.02.1991 - 12 TaBV 177/90)
Da der WV der Meinung war, drei Büros brauchen zu müssen, muss dann wohl in jedem dieser Büros mind. ein WV-Mitglied zur Annahme der Listen bereitstehen. Aber wieso sollte zwischen den Büros irgendwas mitgeteilt werden müssen? Und mit Verlaub: Andere Listenvertreter geht das nix, aber auch gar nix an, ob und im Zweifel wie viele Listen zum Zeitpunkt xy bereits eingereicht wurden. Wenn es mehrere sind, erfahren sie das, wenn sie zur Verlosung der Listennummern geladen werden.
P.S.: Falls ihr eigentlich Personanwahl haben wollt, aber befürchtet, dass noch eine zweite Liste auftaucht: Auch "Offene Listen" lassen sich so gestalten, dass im befürchteten Fall die "richtigen" Leute in den BR gewählt werden ...
16.11.2011 um 10:09 Uhr
@petrus: Die LIsten müssen schon miteinander abgeglichen werden. Das ist allerdings Aufgabe des Wahlvorstandes. Es könnte ja sein, daß Bewerber auf mehreren, in letzter Minute abgegebenen Listen auftauchen. Gleiches gilt für Stützunterschriften.
16.11.2011 um 10:15 Uhr
@petrus, ulrik So wie ich das verstehe, tagen an drei verschiedenen Stellen WV-Mitglieder. Einzelne WVM nehmen Listen an, teilen das ggf. den anderen WVM an anderen Stellen mit.
Wie will man aufgrund dieser Vereinzelung hinsichtlich der Kompetenz des GREMIUM WV der gesetzlichen Notwendigkeit genüge tun? Da ist doch der Mainpulation Tür und Tor geöffnet.
Vll. kann rkoch dazu noch mal ausführlicher antworten...
16.11.2011 um 10:24 Uhr
Meine Meinung: Wenn Ihr keine Uhrzeit angegeben habt, war das sicherlich ein Fehler, den ihr nun aussitzen müsst. Aus meiner Sicht muss nun jemand vom Wahlvorstand am Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit in jedem Büro sitzen und eine genau gehende Uhr haben, um Vorschläge entgegen zu nehmen.
Die Prüfung, ob die Vorschläge o.k. sind, muss der Wahlvorstand zusammen unverzüglich - also möglichst am nächsten Tag in einer Sitzung durchführen.
Alles ein wenig ungünstig geplant, denke ich.
16.11.2011 um 10:35 Uhr
@Kölner
Na, wenn ich noch so höflich aufgefordert werde detaillierter zu antworten :-)
@Dichter
Da unsere Firma mehrere Aussenstellen hat, wurden 3 Wahlvorstandsbüro eingerichtet. wir eine vierstellige MA Anzahl haben
Erstmal ein Thema das hier noch gar nicht diskutiert wurde:
Da ihr 3 Aussenstellen habt in denen ihr eigene Büros eingerichtet habt, halte ich es für wahrscheinlich, dass die Aussenstellen recht weit entfernt sind (sonst würde eines in der Hauptstelle ebenso gut gehen uns zweckmäßiger sein). Da ihr weiterhin eine derart große Anzahl an AN habt,- wage ich aus diesem Hintergrund zu bezweifeln, das ihr überhaupt EIN Betrieb seid... Oder zumindest habt ihr wahrscheinlich "Betriebsteile", die nur dann nicht selbst wählen wenn die dort beschäftigten AN dies EXPLIZIT so beschließen und das dem BR, bzw. so ein solcher nicht existiert dem WV, spätestens 10 Wochen vor der Wahl so mitteilen.
Das der WV 3 Büros unterhält halte ich rechtlich für unkritisch, so lange es nur einen WV gibt, wenn auch nicht für unproblematisch! Der WV ist insbesondere bei in letzter Sekunde eingereichten Wahlvorschlägen verpflichtet über die Zulassung zur Wahl sofort zu entscheiden. Dazu muss der Wahlvorstand zusammentreten. Um also sicherzustellen dass das möglich ist gibt es nur 2 Optionen:
- Alle Wahlvorstandsbüros sind mit WV-Mitglieder besetzt und so bald eine Liste eingeht werfen sich alle ins Auto und treffen sich (dann ist aber das Büro für diese Zeit unbesetzt, was ist, wenn noch ein Vorschlag eingeht!)
- Zwei der Wahlvorstandsbüros sind mit mindestens 2 HELFERN besetzt, von denen sich einer sofort ins Auto wirft um den Vorschlag ins Hauptbüro zu bringen. Der andere wartet auf weitere Vorschläge.... Evtl. ließe sich das auch so lösen, das die Vorschläge per Fax etc. schon mal vorab ins Hauptbüro gebracht werden, dann reicht erstmal ein Helfer.
Da ist doch immer die bessere Option das es eben nur EIN Büro gibt. Dann ist es das Problem der Wahlkandidaten ihre Listen rechtzeitig einzubringen....
sodass eine in letzter Minute abgegebene Liste in Büro 1 auch den anderen Listenvertretern mitgeteilt werden kann
DAS ist überhaupt kein Problem. Der WV ist nicht verpflichtet den anderen BEWERBERN den Eingang einer Konkurrenzliste anzuzeigen. Vor allem haben die Listenvertreter außer um ihre Listen abzugeben im Büro eigentlich nicht rumzulungern....
ist die Abgabeenduhrzeit um 23:59 zu 00:00 Uhr, sehe ich das so richtig?
Theoretisch ja, in Betrieben in denen jedoch nicht rund um die Uhr gearbeitet wird, wird der Endzeitpunkt i.d.R. durch das betriebliche Arbeitsende bestimmt, denn die Liste muß ZUGEHEN und das ist nach Arbeitsende ausgeschlossen, da niemand mehr da ist dem die Liste zugehen würde. Der WV muß nur dafür sorgen das eben bis zum Arbeitsende der Zugang möglich ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Zugang z.B. deshalb möglich ist weil ein Briefkasten des WV (nicht der Firma!) auch von außerhalb des Betriebsgeländes zugänglich wäre. Um dem aus dem Weg zu gehen ist es auf jeden Fall zweckmäßig eine Uhrzeit festzusetzen.
sie sagten aber das sie das so bestimmen könnten und fertig war die Diskussion.
So lange mit "Sie" der Wahlvorstand im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses gemeint ist, dann ja.
Ich würde den WV ja selber fragen aber ich glaube nicht das die so die Ahnung haben und zum anderen sind die echt kaum erreichbar!
Wobei: Wenn Du selbst nicht als WV aktiv bist ist das was Du da fragst nur an zwei Stellen Dein Problem:
- Damit Du rechtzeitig einen Wahlvorschlag einreichst - und da ist es Dummheit bis zur letzten Sekunde zu warten
- Damit Du die Wahl anfechten könntest.... Hast Du das vor?
16.11.2011 um 10:41 Uhr
@rkoch Du glaubst an das Gute im WV oder wenigstens glaubst Du daran, dass diese Aussenstellen gesetzeskonform arbeiten, wenn sie besetzt sind. Spassig!
@Dichter Je nach Lage der Dinge halte ich eine Wahlanfechtung nach diesen Beschreibungen für erfolgreicher als viele andere Wahlanfechtungen.
16.11.2011 um 11:04 Uhr
@pertrus
""""""P.S.: Falls ihr eigentlich Personanwahl haben wollt, aber befürchtet, dass noch eine zweite Liste auftaucht: Auch "Offene Listen" lassen sich so gestalten, dass im befürchteten Fall die "richtigen" Leute in den BR gewählt werden ...""""""""
bitte, bitte sag mir wie.
16.11.2011 um 11:07 Uhr
@Lernender Indem man die besonderen Kandidaten an den entsprechenden Positionen in der zu wählenden Liste setzt.
16.11.2011 um 11:16 Uhr
@kölner
bei offener Liste bin ich von Personenwahl ausgegangen. Bei Listenwahl ist es sicher einfach die Kollegen entsprechend zu Positionieren. Nur schreibt Petrus AUCH, damit scheint es wohl auch bei Personenwahl entsprechende Möglichkeiten zu geben.
16.11.2011 um 11:25 Uhr
@Lernender Selbst bei einer Personenwahl muss die Liste so gestaltet sein, dass es Positionen und Nummern gibt. Demnach: Wer auf der eins steht, wäre bei einer Listenwahl auch auf der eins!
Ein, zwei weitere Finten sind auch noch möglich.
16.11.2011 um 11:34 Uhr
@kölner
Bei DEM Betrieb glaube ich eigentlich gar nichts... Das die Wahl außerhalb des Regelzeitraums stattfindet sagt doch eigentlich schon genug, oder?
Je nachdem was der Auslöser (Rücktritt oder ger. Auflösung des BR, Unterschreiten der Mitgliederzahl, Spaltung/Zusammenschluß von Betrieben, etc.) ist liegt die Chance bei annähernd 100% das hier NICHT regelkonform gewählt wird.... Deswegen zweifle ich ja schon die Existenz dieses EINEN Betriebes an. Selbst wenn es nur darum geht das ERSTMALIG ein BR gewählt wird (bei einem Betrieb >1000 AN !!!!) glaube ich nicht daran das alles so i.O. ist, denn für einen WV bei einer Erstwahl in einem derartig strukturieren Unternehmen (handelt es sich denn überhaupt um EIN Unternehmen?) ist das ganze nur mit Rechtsbeistand überschaubar....
16.11.2011 um 11:41 Uhr
@rkoch D'accord!
BTW: Du hast ja schon einmal über die Betriebseinheit und Deine Zweifel daran philosophiert. Du plädierst, wenn ich Dich richtig verstehe, regelmäßig für eigene BRs in Betrieben/Betriebsteilen; vor allem dann, wenn sie weiter voneinander entfernt liegen. Richtig?
16.11.2011 um 11:53 Uhr
.... vielleicht will ja auch gar niemand die Wahl anfechten.
Man muss ja nicht immer gleich vom "Wörst Käs'" (Oder wie heißt das neudeutsch) ausgehen.
Also Dichter - Kopf hoch und durch. Und es beim nächsten Mal besser organisieren.
Auch mein Rat: Strellt Eure Liste so auf, das Eure Spitzenkandidaten oben stehen, dann sind sie auch bei einer Litenwahl die aussichtsreichsten Kandidaten.
16.11.2011 um 11:59 Uhr
@Kölner
Du plädierst, wenn ich Dich richtig verstehe, regelmäßig für eigene BRs in Betrieben/Betriebsteilen; vor allem dann, wenn sie weiter voneinander entfernt liegen. Richtig?
Si. So steht es im Gesetz.....
16.11.2011 um 12:05 Uhr
@rkoch Naja. So eindeutig steht es ja nicht in §§ 1 und 4 BetrVG drin!
16.11.2011 um 12:58 Uhr
@Kölner
find ich eigentlich schon....
§4 BetrVG:
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder- durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Also Fakt 1: Wenn ein "Betriebsteil" (das ist nicht klar definiert, aber wird i.d.R. so verstanden das der Teil räumlich abgegrenzt gegen über anderen Teilen ist) die Bedingung 1 oder 2 erfüllt dann IST er ein selbstständiger Betrieb, ohne wenn und aber. Eine gemeinsame Wahl ist dann UNMÖGLICH. Über den Gummianteil aus 1. und 2. kann man natürlich streiten.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen
Fakt 2: Ist keine der beiden Bedingungen oben erfüllt, dann sind es keine Betriebe, sondern Betriebsteile. Dann KÖNNEN die AN dieses Teiles (wenn sie wollen) auf Veranlassung von "mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft" (§3 (3) Satz 2) oder auch auf Veranlassung des "BR im Hauptbetrieb" darüber beschließen (wählen) ob sie sich dem Hauptbetrieb anschließen wollen (... an der Wahl dort teilnehmen). Wenn sie diesen Beschluß nicht fällen oder das Verfahren gar nicht erst eingeleitet wird, besteht diese Option nicht! Dann MÜSSEN diese ihren eigenen BR wählen - oder es bleiben lassen...
Ist da wirklich (abgesehen vom Gummianteil "Hauptbetrieb", "Betriebsteil", "weit entfernt" und "organisatorisch eigenständig") noch Raum für eine andere Auslegung?
IMHO nicht... Dazu muss ich nicht einmal in den Kommentar schauen, aber der sagt im Kern auch nichts anderes.
Bezeichnend finde ich folgende Kommentare aus DKK: Die früher vertretene Ansicht, wonach die Bestimmung über die Betriebsratsfähigkeit von Betriebsteilen stets eng auszulegen sei, um möglichst die Einheit des Betriebs und damit des BR-Zuständigkeitsbereichs zu erhalten, wird heute wohl überwiegend nicht mehr vertreten Gerade der Zusammenhang der §§ 1, 4, 47 deutet auf eine eher dezentrale BR-Aufbauorganisation hin. (DKK Rn. 28 zu §4 BetrVG - Auszug). Interessant auch die Rn. 31 und 36-38 aao.
16.11.2011 um 13:08 Uhr
@rkoch Allein die Tatsache, dass AN per Erklärung sich einem anderen Betriebsteil der BR-Wahl anschließen KÖNNEN, lässt da doch einen enormen Gestaltungsspielraum zu, der m.E. auch zu nutzen ist.
16.11.2011 um 13:46 Uhr
Ja, aber sie müssen es auch TUN! Ohne derartig aktiv zu werden kann es nicht einfach als gegeben hingenommen werden (Insbesondere wenn ein WV ohne argumentativen Beschluß warum ein Betriebsteil in die Wahl einbezogen wird sondern diesen einfach vereinnahmt)! Aus meiner Sicht werden aber zu häufig ohne dieses Procedere die Betriebsteile einfach vereinnahmt. Auch wenn dies i.d.R. nicht Gegenstand eines Verfahrens ist würde dies im Streitfall die Verkennung des Betriebsbegriffes und damit u.u. sogar die NICHTIGKEIT der Wahl zur Folge haben (wobei in diesem speziellen Fall i.d.R. nur die Anfechtbarkeit gesehen wird, zumindest wenn objektiv betrachtet die Situation nicht eindeutig war)..... Vereinzelt muß es wohl auch derartige Verfahren gegeben haben (werden zumindest in DKK zitiert), aber viele davon sind recht alt und liegen damit nicht vor, und die anderen hab ich im Detail nicht eruiert.
Aber zugegeben: I.d.R. werden weder AG noch AN diese Sache allzu ernst nehmen.
16.11.2011 um 17:01 Uhr
Wow! Ich musste heute bis 14:00 Uhr arbeiten, deshalb schreibe ich jetzt. Leider habe ich keinen eigenen Computer zuhause, meiner ist in der Reparatur. Mit solchem Feedback habe ich nicht gerechnet. Ich hoffe es ist OK wenn ich mich allgemein halte, sonst müsste ich jetzt sehr viel quotieren.
Also, wir sind ein Unternehmen mit einigen Aussenstellen, Dreischichtbetrieb - rundumdieuhr, die sich alle im Umkreis von etwa 75 Km befinden. Die Erreichbarkeit zur Zentrale ist sehr gut und sehr gut Verkehrsgünstig gelegen. Eine GF, eine Personalführung, eine Lohnbuchhaltung und wir verfolgen alle das selbe Geschäftsziel mit den selben Geschäftsfeldern. Glaube wir sind als dazu berechtigt einen BR zu wählen.
Wir müssen aus gegebenen Anlas neu wählen, die meisten des alten BR sind zurück getreten bzw. haben die Firma verlassen. Anfechten will natürlich niemand die Wahl, jedenfalls habe ich dazu jetzt nichts gehört.
Ich glaube ich sollte zum besseren Verständnis etwas weiter ausholen.
Ich selber werde mich als BR bewerben. Wir haben dazu eine Liste mit 9 Namen fertig gemacht und die nötigen Stützunterschriften bereits gesammelt, wie 8 andere Listenvertreter auch. Unserer Meinung nach, die Bewerber unserer Liste und eigentlich auch die anderen Bewerberlisten, haben nun zwischenzeitlich mitbekommen das eigentlich niemand eine Listenwahl möchte. Wir haben uns alle auf die Vorschlagsliste eingetragen die bei dem WV ausliegt, insgesamt etwa 160 Mitarbeiter/innen.
Nun haben sich auch einige auf der Liste die beim WV ausliegt eingetragen, die nun die Plätze 111-129 auf dieser Liste belegen. Normalerweise hätten sich diese Bewerber, mich eingeschlossen, schon unter den oberen ersten eingetragen, da wir aber der festen Meinung waren das wir eine Listenwahl durchführen, kann sich dies nun sehr negativ auf die Platzverteilung auswirken, wenn doch noch jemand in letzter Minute eine Liste abgibt.
Alle Listenführer haben sich also innofiziell dazu geeinigt ihre Listen nicht abzugeben und alle vertrauen darauf das auch alle Listenführer ihr Versprechen einhalten. Ich weiss das dies so nicht ganz rechtens ist, wir wollen uns aber nicht dem Willen der Mehrzahl der Belegschaft wiedersetzen und unbedingt nun eine Listenwahl einleiten.
Nun haben wir aber natürlich doch unsere Ängste, dass ein Listenvertreter sein Wort bricht, er seine Liste einreicht und es dann zur Listenwahl kommt mit zwei Listen. Ich z.B. hätte mich wenn ich die Erkenntnisse schon vorher gehabt hätte ganz sicher in die Liste des WV unter den ersten 10 eingetragen aber bereits vor dem Aushang des Wahlauschreibens stand für die Listenvertreter eigentlich fest das wir Listenwahl machen wollen. Somit wäre als ich und viele andere ziemlich Nase wenn jetzt nun doch in allerletzte Minute, um 23:59 Uhr, doch eine Liste auftauchen würde und wir absolut keine Möglichkeiten hätten dies auch um 23:59 Uhr zu erfahren.
Deshalb ja meine Fragen. Ist es rechtlich, wie Kölner schreibt, bedenklich oder illegal mehere WV Büros zu haben wo Listen bis zum Agbaeendtermin eingereicht werden sollen oder müsste es eigentlich nur ein Büro geben wo alle ihre Listen abgeben müssen. Die Vorschlagsliste die beim WV liegt ist auch am wandern, mal in dem Büro, mal im anderen Büro, damit sich die Bewerber dort eintragen können und wie schon geschrieben sind diese Büros nur ein paar Stunden pro Tag geöffnet um seine Fragen zu stellen oder sich in dieser Liste eintrage zu können.
Und, wenn keine Uhrzeit angegeben worden ist und wir ein Dreichschichtbetrieb rund um die Uhr geöffnet sind, wäre dann die Abgabefrist bei 23:59 - 00:00 Uhr am Abgabeenddatum?
Ich weiss auch das dies so nicht ganz korrekt ist mit der Absprache von Persönlichkeitswahl statt Listenwahl, wir wollen alle aber schon auf die Mehrheit der Belegschaft hören die fast alle Persönlichkeitswahl machen möchten.
Ich hoffe Ihr versteht mein Problem und übersieht die nicht ganz korrekte Vorgehensweise.
16.11.2011 um 17:29 Uhr
Alle Listenführer haben sich also innofiziell dazu geeinigt ihre Listen nicht abzugeben und alle vertrauen darauf das auch alle Listenführer ihr Versprechen einhalten. Ich weiss das dies so nicht ganz rechtens ist
Warum denn NICHT? Wenn sich ALLE Bewerber einig sind das sie eine GEMEINSAME Liste machen wollen, dann tun sie das. Das ist absolut rechtens. Und absolut nicht unkorrekt.
Was NICHT geht: Sich in eine Liste eintragen die bereits EINGEREICHT ist. So lange die Liste offen ausliegt und sich irgendwer als Listenführer darum kümmert das die Liste dann auch noch fristgerecht beim WV OFFIZIELL eingeht (ab dem Zeitpunkt ist sie geschlossen und auch keine Änderung mehr möglich), ist eigentlich alles bingo - vorausgesetzt diese Liste erfüllt dann alle Bedingungen wie Stützunterschriften (die natürlich erst gemacht werden dürfen wenn die Liste KOMPLETT ist!), etc..
Aber ein Wort der Warnung: Wenn ihr nicht ALLE AN gefragt habt ob sie kanditieren wollen und alle diese Kandidaten dann auf dieser Liste stehen, ist das Risiko das dann doch noch eine Liste eingeht EMMANENT HOCH! Und dann habt ihr trotzdem Listenwahl.
Die EINZIGE Option (die es vor Jahren mal bei uns gegeben hat) abgesehen davon das sich die an der Gesamtliste beteiligten Listen einig werden wer letztendlich in den BR kommen soll, also die ersten Listenplätze belegt: ALLE Listen für Listenwahl existieren noch und sind für sich genommen gültig, werden aber nicht eingereicht. PARALLEL dazu existiert diese, ebenfalls gültige, Gesamtliste. Sie wird ebenfalls NICHT eingereicht. 5 Minuten vor Abgabeschluss treffen sich alle Listenführer im Büro des WV und wenn dann 10 Sekunden vor Abgabeschluß noch keine zusätzliche Liste eingereicht wurde, erst DANN wird die Gesamtliste eingereicht und die anderen werden vernichtet. Taucht irgendwann bis zu diesem Zeitpunkt eine Liste auf, werden die Einzel-Listen eingereicht und die Gesamtliste vernichtet..
Das ist ein GANZ bescheuertes Spiel, ging bei uns aber nicht anders weil bei uns diese Einzelliste definitiv bereits existierte, eine Einigung wer die vorderen Listenplätze der Gesamtliste einnehmen sollte nicht erzielbar war (bislang nur Personenwahl), und nur unklar war ob die andere Liste auch eingereicht wird (wurde sie, also wurden unsere Einzellisten auch eingereicht).
In der Situation ist es natürlich auch ein tatsächliches Risiko WANN denn nun die Frist endet, aber dazu hab ich schon was geschrieben. Und illegal sind die drei Büros auch nicht, aber ein zusätzliches Risiko für Euch. Eigentlich kann man Euch nur empfehlen Listenwahl zu akzeptieren wenn ihr Euch nicht 100%ig sicher seid das es keine weitere Liste geben wird.....
Und ganz ehrlich: Listenwahl ist nicht das schlechteste was Euch passieren kann.... Personenwahl birgt immer das Risko, das eine sehr starke Abteilung ganz gezielt nur ihre Kandidaten wählt und damit mehr Stimmen aufbringt als alle anderen Kandidaten. Damit würde der BR nur aus den Kandidaten DIESER Abteilung bestehen. Das geht in dieser Form bei Listenwahl NICHT! Das war auch bei uns so! Unsere Stärkste Abteilung stellt etwa 30% der Mitarbeiter und hat immer etwa 80% der Kandidaten gestellt. Diese kamen IMMER durch. Ich war dadurch das ich auf vielen Hochzeiten tanze eine Ausnahme und konnte dadurch viele der verbleibenden 70% (und auch einige der starken Abteilung) auf mich ziehen, damit war ich an Nr. 1 durch (und gleich BRV). Die restlichen Sitze waren mehr oder weniger Zufall..... So kam es eben das eine Abteilung mit nicht einmal der Hälfte der Belegschaft stärkste Kraft im BR war.... Nicht wirklich einfach diese Zeit.....
Also überlegt Euch gut was ihr tut......
16.11.2011 um 18:22 Uhr
@rkoch Zumal: Die Listenwahl ist GG geschützt!
16.11.2011 um 18:32 Uhr
Nochmals danke für die Ausführlichen Antworten!
Das ist ja bei uns das Problem, wir haben 3 Büros die zwischen ca. 40 und 60 Km entfernt liegen und bis zum Abgabeendtermin XX.XX.XXXX ohne Angabe einer Uhrzeit geöffnet haben. Die Sprechzeiten sind von 12:00 bis 17:00 Uhr, die Arbeitszeiten in den jeweiligen Betrieben aber rund um die Uhr im Dreichschichtbetrieb. Wenn jetzt ein "unfährer" Listenvertreter in Büro 2 seine Liste um 23:59 Uhr abgibt, dann sehen das die anderen Listenvertreter im Büro 1 und Büro 2 ja nicht, genau das ist eben das Problem bei uns. Es muss doch dafür irgendwo eine Regelung geben oder den WV z.B. dazu zwingen eine Telefonleitung zwischen den drei Büros bis 00:00 Uhr offen zu halten um zeitnahe die Durchsage zu machen das um 23:59 Uhr eine Liste eingereicht wurde oder zählt 00:00 Uhr auch noch zum Abgabetag?
Wie Du schon sagst, es ist ein ganz bescheuertes Spiel und niemand traut den anderen wirklich 100%!
16.11.2011 um 18:44 Uhr
@Dichter Vielleicht hätte man dann eher mal vom 'normalen Wahlverfahren' ausgehen sollen und die Listenwahl nicht mit so fadenscheinigen Absprachen versucht auszuschließen. Der Kollege, der eine Liste um 23.59 h einreicht hat aus meiner Sicht verdammt viel richtig gemacht - und die Hoffer (auf Personenwahl) verdammt viel falsch!
16.11.2011 um 18:58 Uhr
Mag sein das Du da Recht hast, hilft mir jetzt aber nicht wirklich weiter.
16.11.2011 um 19:06 Uhr
@Dichter Das könnte Dir aber weiterreichen. Z.B. könntest Du dieser Scharade ein Ende bereiten indem Du Deine Liste einreichst.
16.11.2011 um 19:12 Uhr
Dann würden wir aber als die Idioten der Nation darstehen die die Listenwahl, entgegen den Wünschen der Belegschaft, hinterhältig initiiert haben und das wollen wir nicht.
Also gibt es für solche Fälle keine gesetzlichen Regelungen und das ist alles so OK mit den 3 Büros wo die Listen abgegeben werden können und niemand kann da den Überblick erhalten, erst wenn um 00:01 oder 00:05 Uhr die WV untereinander telefonieren und fragen ob irgendwo eine Liste eingegangen ist?
16.11.2011 um 19:25 Uhr
@Dichter Da niemand anderes darauf eingegangen ist: Ja, ich halte das für einen Fehler, da im Gesetz nur EINE Stelle/Adresse des WV vorgesehen ist.
Komisch ist und bleibt (damit bist Du dann nicht allein), dass eine Listenwahl als Pfui-Bah angesehen wird. Achja: Die Belegschaft hat diesbezüglich keinen Wunsch frei. Der WV sollte sich fragen, was er versäumt hat, dass die AN des Betriebs auf solch schmale Bretter wandeln.
17.11.2011 um 00:36 Uhr
rkoch schrieb: "Der WV ist insbesondere bei in letzter Sekunde eingereichten Wahlvorschlägen verpflichtet über die Zulassung zur Wahl sofort zu entscheiden."
Das ist nicht richtig! § 7 der WO: "Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen ...". "Unverzüglich" heißt nicht "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern. Es wäre im geschilderten Fall wohl nicht zu beanstanden wenn der WV die Prüfung der "in letzter Stunde" eingegangenen Wahlvorschläge erst am nächsten Tag vornimmt. Bei "in letzter Sekunde" eingereichten Wahlvorschlägen sehe ich erst recht keinen Grund für eine sofortige Prüfung. Unheilbare Mängel wird der Listenführer auch in "allerletzter Sekunde" nicht mehr beheben können.
rkoch schrieb: "Zwei der Wahlvorstandsbüros sind mit mindestens 2 HELFERN besetzt ..."
Die Befugnis, Wahlhelfer einzusetzen ist in § 1 (2) der WO abschließend geregelt und beschränkt sich auf "Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung". Wahlhelfer die Wahlvorschläge entgegen nehmen dürften damit eine Grundlage für eine Wahlanfechtung liefern.
rkoch schrieb: "Evtl. ließe sich das auch so lösen, das die Vorschläge per Fax etc. schon mal vorab ins Hauptbüro gebracht werden"
Wahlvorschläge zur Prüfung vorab per Fax? Damit können sie nicht vollständig auf Mängel überprüft werden,, ist damit also wenig hilfreich.
Kölner schrieb: "Du glaubst an das Gute im WV oder wenigstens glaubst Du daran, dass diese Aussenstellen gesetzeskonform arbeiten, wenn sie besetzt sind. Spassig!"
Das ist Grundvoraussetzung und der Gesetzgeber sieht das auch so! Wenn das zweifelhaft ist, dann ergeben sich auch bei sklavischer Einhaltung der WO genügend Möglichkeiten die Wahl zu manipulieren (so ist z.B. kein Vieraugenprinzip bei der Entgegennahme von Listen bzw. der Leerung des Briefkasten vorgesehen).
Kölner schrieb: "Je nach Lage der Dinge halte ich eine Wahlanfechtung nach diesen Beschreibungen für erfolgreicher als viele andere Wahlanfechtungen."
Hmmm... eine erfolgreiche Wahlanfechtung führt dazu dass die Wahl als fehlerhaft oder nichtig eingestuft wird. Was passiert wenn die Anfechtung "erfolgreicher" ist?
Dichter schrieb. "Wir haben uns alle auf die Vorschlagsliste eingetragen die bei dem WV ausliegt, insgesamt etwa 160 Mitarbeiter/innen."
Beim WV hat keine Liste auszuliegen in die man sich eintragen kann! Allerdings sind Mitglieder des WV nicht daran gehindert, eine Liste zusammenzustellen. By the way: Wer sammelt denn das die Stützunterschriften und ab wann? Eine Liste sollte gar niemals nicht so zusammengestellt werden, dass sich die Bewerber einfach so eintragen. Eine Liste sollte immer sehr bewusst gestaltet werden, auch wenn es voraussichtlich die einzige Liste sein wird.
Dichter schrieb: "Deshalb ja meine Fragen. Ist es rechtlich, wie Kölner schreibt, bedenklich oder illegal mehere WV Büros zu haben wo Listen bis zum Agbaeendtermin eingereicht werden."
Auch wenn die WO nur von "der" Adresse des Wahlvorstandes schreibt, sehe ich keinen zwingenden Grund, nur eine Adresse zu haben.Das LAG Hamm hat es 1994 als unbedenklich angesehen, im Wahlausschreiben einzelne WV-Mitglieder namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme von Wahlvorschlägen berechtigt sind. Ebenso ist das Recht des WV-Vorsitzenden auch außerhalb des WV-Büros Wahlvorschläge entgegen zu nehmen unbestritten. Warum eine weitere "Adresse" an Stelle dieser namentlich benannten Personen unzulässig sein sollte erschließt sich mir nicht.
17.11.2011 um 12:03 Uhr
insbesondere bei in letzter Sekunde eingereichten Wahlvorschlägen
Das "in letzter Sekunde" ist natürlich nicht wörtlich sondern sprichwörtlich gemeint gewesen. Bei tatsächlich in letzter Sekunde eingereichten Vorschlägen ist eh alles zu spät. Wenn diese Liste einen heilbaren Mangel hätte, Pech gehabt. So viel Zeit das der WV den Vorschlag tatsächlich noch prüfen kann einzuplanen ist das Problem der Kandidaten. Aber trotzdem hat der WV bei der unverzüglichen Prüfung die Pflicht alles menschenmögliche möglich zu machen, das der Listenvertreter noch vor Ablauf der Einreichungsfrist Kenntnis eines Mangels erhält. --> BAG 25. 5. 05, NZA 06, 116: Vielmehr hat der WV am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese Pflicht, kann das zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. (s.a. DKK Rn. 7 zu §7 WO BetrVG)
Wahlhelfer die Wahlvorschläge entgegen nehmen dürften damit eine Grundlage für eine Wahlanfechtung liefern.
Das wage ich zu bezweifeln. Gerade der Umstand das der versammelte Wahlvorstand über die Zulassung einer eingereichten Liste entscheiden muss würde am letzten Tag der Einreichungsfrist dazu führen das er gegen obigen Grundsatz verstößt wenn er sich bis zur letzten Sekunde auf möglicherweise weit entfernte Wahlbüros verteilt. Im Sinne des Gesetzes wären diese halt keine Wahlhelfer im Sinne §1 WO, sondern Erfüllungsgehilfen oder Boten (auf die der WV keinen rechtlichen Anspruch hat, aber wenn der AG mitspielt, who cares?). Bleibt immer noch das Problem, das eine "in letzter Sekunde" eingereichte Liste erst dann dem WV zugegangen ist wenn ein WV-Mitglied sie in Händen hält. Wie der WV DIESES Problem löst, keine Ahnung. Deshalb halte ich ja die Lösung mit den mehreren Büros für äußerst problematisch.... Zumindest für die Zeit, in der eine wirksame Prüfung und Beschlußfassung faktisch sowieso nicht mehr möglich ist, also ca. die letzte Stunde, müsste ein entsprechend beauftragtes WVM doch wieder vor Ort sein.
Damit können sie nicht vollständig auf Mängel überprüft werden,, ist damit also wenig hilfreich.
Sie können auf EINEN Mangel nicht überprüft werden: Ob sie tatsächlich im Original der Schriftform genügen. Die anderen Mängel nach §8 WO sind auf diese Art sehr wohl prüfbar und sofern der WV nicht exorbitant weit auseinander liegene Büros eingerichtet hat sollte die Liste durch den Boten bis zum Ende der Einreichungsfrist auch vorliegen worauf auch das letzte Faktum noch geprüft werden kann. Ich halte das - wenn auch ungewöhnlich - für machbar. Auf diese Weise kann der WV auch bei Einsatz eines Boten noch rechtzeitig reagieren: Liste kommt per Fax, weist z.B. den Mangel auf "die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind" und der WV kann den Einreicher von diesem Mangel informieren und ggf. den Boten wieder zurückschicken. Das ist zwar streng genommen nicht gesetzeskonform, aber IMHO besser als die Problematik mehrere Büros auszusitzen. Ich gebe eine relativ gute Chance das ein ArbG die Mitteilung eines Mangels VOR der offiziellen Einreichung nicht bemängeln wird, ganz im Gegensatz zu der Situation das wenn sich der WV zersplittert er erst nach Ende der Einreichungsfrist zusammentreten kann (denn so lange müsste ein WVM vor Ort sein, womit der WV nicht beschlußfähig wäre) und die Listen erst dann prüfen kann. Bedenke: Ein WVM vor Ort, der ALLEINE einen Mangel feststellt und deshalb die Liste zurückweist ist nach Gesetz definitiv unzulässig!
Und nochmal: Ich heiße die ganze Sache mit den X Wahlbüros auf keinen Fall für gut! Ich versuche nur einen Weg aufzuzeigen der MÖGLICHERWEISE die unsagbare Problematik einigermaßen gesetzeskonform (also so, das immer noch der Anschein einer regulären Wahl besteht) abzuwickeln.
Und auch nochmal: Ich denke das die Intention des Gesetzgeber aus §4 BetrVG auch darin besteht, das lokale BR mit lokalen WV und lokalen Büros gebildet werden. Nehmen die AN hingegen an der Wahl im Hauptbetrieb teil müssen sie sich auch bewusst sein, das die Wahl eben dort stattfindet und deshalb i.d.R. sich auch nur dort der WV mit seiner Anlaufstelle befindet. Aber das Gesetz sagt eben NICHTS über "das Büro" des WV aus und insofern natürlich auch nichts darüber ob es mehrere Büros geben könnte. Also müssen wir davon ausgehen das die Existenz mehrerer Büros zunächst nicht zur Unwirksamkeit der Wahl führt. Nur muß der WV dann eben Krücken bauen um das Problem zu lösen das er sich damit selbst eingebrockt hat.
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