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Jahresurlaub nicht planbar?

WW
Willy Wichtig
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein Industriebetrieb mit knapp 100 Beschäftigten. In diesem Jahr ist es nicht zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung zum Jahresurlaub gekommen. Im Januar wurden in den Abteilungen Listen ausgelegt in denen man seinen gewünschten Jahresurlaub eintragen soll. Diese Listen wollte die Geschäftsführung dann sichten und sich bei Problemfällen mit den betroffenen unterhalten.

Mit dem BR wurde folgende Regelung mündlich vereinbart : Der Urlaub in der Liste gilt als gewährt wenn der jeweilige Mitarbeiter nicht angesprochen wurde. Für gewünschte Urlaubstage welche nicht in der Liste stehen muß ein Urlaubsantrag geschrieben werden welcher von der Produktionsleitung genehmigt werden kann ... aber nicht muss !

Nun sollen plötzlich alle MA auch für ihren Listenurlaub einen Urlaubsschein kurz vor dem Urlaub ausfüllen und dieser wird möglicherweise nicht genehmigt. Somit ist ein Jahresurlaub nicht mehr planbar.

Leider ist das Bundesurlaubsgesetz sehr oberfklächlich gehalten. Unsere Geschäftsleitung lässt sich aber am besten mit Gesetzen und Gerichtsurteilen beeindrucken.

Könnt ihr mir Urteile oder Diskussionshilfen geben ?

Danke

WW

4.57703

Community-Antworten (3)

H
Heini

22.03.2007 um 20:09 Uhr

Den Arbeitgeber auffordern mit dem Betriebsrat gem.§ 87 Abs.1 Ziffer 5 BetrVG eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In der Betriebsvereinbarung wird geregelt, die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.

Weigert der Arbeitgeber sich oder werdet ihr nicht einig, sollte eine Einigungstelle einberufen werden (§87 Abs.2 BetrVG)

R
ralle

23.03.2007 um 07:58 Uhr

Genau, spätestens nach der Drohung mit der Einigungsstelle kommt Beegung in die Sache!!!

J
Jube

23.03.2007 um 11:01 Uhr

Nach § 7 (1) BUrlG sind die Urlaubswünsche des AN zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange ..... entgegenstehen. Damit wird der Willkür von AG ein Riegel vorgeschoben.

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