Erstellt am 14.12.2014 um 13:04 Uhr von karlheinz
moin moin
bei uns in der Firma gilt die Regelung bis 31.3 des nächsten Jahres Resturlub zu nehmen,ausser im Krankheitsfall ( bei langzeiterkrankun)
moin moin
Erstellt am 14.12.2014 um 13:14 Uhr von gironimo
Anordnung der GL gibt es ohnehin in Sachen Urlaub nicht. Bekanntlich besteht die Mitbestimmung des § 87 BetrVG bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen UND bei Streitfällen im Einzelnen
"§ 87 BetrVG: "(...) Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
§ 7 Abs. 3 BUrlG:
Der Urlaub Muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn (...) oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen
Erstellt am 14.12.2014 um 13:15 Uhr von Moreno
Na im nachhinein wirds wohl schwer aber dies ist ja ein guter Grund eine BV über Urlaubsgrundsätze ins Leben zu rufen.
Erstellt am 14.12.2014 um 13:19 Uhr von Hoppel
@ fuzzylazy
Euer Ansprechpartner ist definitiv nicht die Abteilungsleitung sondern der AG!
Grundsätzlich muss der Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem der Anspruch entstanden ist!
Davon abgewichen werden kann:
1. aufgrund eines TV
2. wenn es einem AN aus persönlichen Gründen (Krankheit) nicht möglich war, den Urlaub im entsprechenden Kalenderjahr nehmen zu können
3. aufgrund betrieblicher Übung
4. aufgrund einer BV
Greift das Thema auf und macht eine BV "Urlaubsplanung/-regelung".
Erstellt am 14.12.2014 um 15:08 Uhr von paula
Würde auch zu einer Regelung raten. Aber seid Euch auch bitte bewusst dass es gut möglich ist, dass der AG dann die Umsetzung des BUrlG für alle AN durchsetzen kann
Erstellt am 14.12.2014 um 15:52 Uhr von Moreno
Na lieber für alle gleich als für einen AN schlechter!
Erstellt am 14.12.2014 um 16:16 Uhr von wischwasch
Wenn der AG in diesem Fall das Bundesurlaubsgesetz umsetzen will, wäre es ja kein Problem; viele übersehen immer das kleine Wort - oder - im § 7.3 BUrlG. Es müssen eben nicht nur dringende betriebliche Gründe sein, die zum Übertragungsanspruch führen. Es gibt auch Gründe, die in der Person liegen.
Erstellt am 14.12.2014 um 17:35 Uhr von paula
wischwasch
dir ist aber schon klar welche hier vom Gesetz gemeint sind?
Erstellt am 14.12.2014 um 17:46 Uhr von HansWalterK
Alle die hier infrage kommen können.
Was ein ganzer Haufen sein kann und nicht nur auf wenige beschränkt ist.