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Urlaubsanpruch und Gleichbehandlung

F
fuzzylazy
Jan 2018 bearbeitet

Moin zusammen, gerade erhalte ich Nachricht über folgenden Fall: eine Kollegin hat noch Resturlaub aus 2014 und wollte ihn in der ersten Januar Woche nehmen. die Abteilungsleitung hat sie quasi gezwungen ihren Urlaub in diesem Jahr noch zu nehmen, mit der Begründung dass alter Urlaub nicht in das neue jahr mitgenommen werden darf auf Anordnung der Geschäftsführung. jetzt hat sich heruasgestellt, dass alle anderen Mitarbeiter der Abteilung sehr wohl ihren Urlaub auf das neue Jahr übertragen haben. die Kollegin hat sowieso Problem in der Abteilung und wurde jetzt so eingeschüchtert, dass sie ihren Urlaub angetreten hat. Mein Frage: Können wir als BR jetzt im nachinein noch aktiv werden und der Abteilungsleitung wenigsten mitteilen,, dass ir das in Zukunft nicht mehr tolerieren. eigentlich verstößt das ja gegen den Grundsatz er Gleichbehandlung. Was ist Eure Meinung, wie sollen wir jetzt reagieren. Auf sich beruhen lassen wollen wir das Ganze eigentlich nicht. vielen Dank für eure antworten

1.73809

Community-Antworten (9)

K
Karlheinz

14.12.2014 um 14:04 Uhr

moin moin bei uns in der Firma gilt die Regelung bis 31.3 des nächsten Jahres Resturlub zu nehmen,ausser im Krankheitsfall ( bei langzeiterkrankun)

moin moin

G
gironimo

14.12.2014 um 14:14 Uhr

Anordnung der GL gibt es ohnehin in Sachen Urlaub nicht. Bekanntlich besteht die Mitbestimmung des § 87 BetrVG bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen UND bei Streitfällen im Einzelnen

"§ 87 BetrVG: "(...) Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

§ 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub Muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn (...) oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen

M
Moreno

14.12.2014 um 14:15 Uhr

Na im nachhinein wirds wohl schwer aber dies ist ja ein guter Grund eine BV über Urlaubsgrundsätze ins Leben zu rufen.

H
Hoppel

14.12.2014 um 14:19 Uhr

@ fuzzylazy

Euer Ansprechpartner ist definitiv nicht die Abteilungsleitung sondern der AG!

Grundsätzlich muss der Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem der Anspruch entstanden ist! Davon abgewichen werden kann:

  1. aufgrund eines TV
  2. wenn es einem AN aus persönlichen Gründen (Krankheit) nicht möglich war, den Urlaub im entsprechenden Kalenderjahr nehmen zu können
  3. aufgrund betrieblicher Übung
  4. aufgrund einer BV

Greift das Thema auf und macht eine BV "Urlaubsplanung/-regelung".

P
paula

14.12.2014 um 16:08 Uhr

Würde auch zu einer Regelung raten. Aber seid Euch auch bitte bewusst dass es gut möglich ist, dass der AG dann die Umsetzung des BUrlG für alle AN durchsetzen kann

M
Moreno

14.12.2014 um 16:52 Uhr

Na lieber für alle gleich als für einen AN schlechter!

W
wischwasch

14.12.2014 um 17:16 Uhr

Wenn der AG in diesem Fall das Bundesurlaubsgesetz umsetzen will, wäre es ja kein Problem; viele übersehen immer das kleine Wort - oder - im § 7.3 BUrlG. Es müssen eben nicht nur dringende betriebliche Gründe sein, die zum Übertragungsanspruch führen. Es gibt auch Gründe, die in der Person liegen.

P
paula

14.12.2014 um 18:35 Uhr

wischwasch

dir ist aber schon klar welche hier vom Gesetz gemeint sind?

H
HansWalterK

14.12.2014 um 18:46 Uhr

Alle die hier infrage kommen können. Was ein ganzer Haufen sein kann und nicht nur auf wenige beschränkt ist.

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