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Gleichstellung bei Kantinennutzung

E
EDDFBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

folgender Sachverhalt, es geht um Kantinennutzung:

Aus unserem Unternehmen sind Mitarbeiter (bis zu 40) im Rahmen eines Werkvertrages dauerhaft bei unserem Kunden in Vollzeit eingesetzt. Sie arbeiten dort auf einem abgegrenzten Betriebsgelände.

Aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung (30 Minuten Pause bei 8 Stunden Arbeit pro Tag) ist das Verlassen des Betriebsgeländes zur Wahrnehmung der Pause, insbesondere zum Kauf und Einnahme einer Mahlzeit) nicht praktikabel. Zur Wahrnehmung der Pause verweist unser Arbeitgeber auf die Pausenräume des Auftraggebers, die uns zur Nutzung auch zur Verfügung stehen.

Nun die konkrete Frage: Für den Kauf einer Mahlzeit bleibt uns aufgrund dieser Rahmenbedingungen nur das Betriebsrestaurant des Auftraggebers. Dort müssen wir als externe Mitarbeiter allerdings 50-100% Aufschlag auf die Preise bezahlen. Damit wir für uns das Essen dort unverhältnismäßig teuer. Gibt es irgendwelche rechtliche Regelungen bzw. Grundlagen, auf deren Basis wir eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern des Auftraggebers fordern können (Gleichstellungsgrundsätze, Equal Pay aus ANÜG o.ä. ?). Haben wir irgendein Recht auf Gleichbehandlung in diesem Punkt?

Weiterer Aspekt: Andere Mitarbeiter unseres Unternehmens an einem anderen Standort erhalten wohl von unserem Unternehmen DEHOGA Gutscheine. Gibt es hier irgendeinen Anspruch auf Gleichbehandlung?

Viele Grüße EDDFBR

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

12.01.2017 um 14:16 Uhr

Wenn euer AG einigen AN eine geldwerte Vergünstigung zukommen lässt und anderen nicht, handelt es sich um Entgeltgrundsätze im Sinne des § 87 Abs 10 BetrVG.

Da es sich im Grundsatz um eine freiwillige Leistung handelt, ist taktisches Vorgehen ratsam.

Z
Zappelmann

12.01.2017 um 16:10 Uhr

Ich kenne viele, die haben gar keine Kantine. Pausenbrote heißt das Zauberwort ... ;))

E
EDDFBR

16.01.2017 um 13:58 Uhr

Moin,

gibts noch weitere Meinungen hierzu? Über die von Zappelmann kann ich zwar schmunzeln, hilfreich ist sie nur leider nicht ... :(

N
nicoline

16.01.2017 um 15:04 Uhr

*Aus unserem Unternehmen sind Mitarbeiter (bis zu 40)

im Rahmen eines Werkvertrages

dauerhaft bei unserem Kunden in Vollzeit eingesetzt. Sie arbeiten dort auf einem abgegrenzten Betriebsgelände.* Ihr arbeitet im Rahmen eines Werksvertrages für diese Firma, euch müssen nicht die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den AN eurer Auftragsfirma. Anders wäre es evtl., wenn ihr Leiharbeitnehmer wäret: da gilt equal treatment, sofern in eurer eigenen Firma kein TV vorhanden ist. Euer AG könnte sich natürlich an den Auftraggeber wenden und das Problem ansprechen und wenn ihr einen BR habt, könnte der das unterstützen und dieses Argument zur Hilfe nehmen:

Andere Mitarbeiter unseres Unternehmens an einem anderen Standort erhalten wohl von unserem Unternehmen DEHOGA Gutscheine. Gibt es hier irgendeinen Anspruch auf Gleichbehandlung?

Wobei ich zuallererst recherchieren würde, ob das Wörtchen "wohl" in dieser Angelegenheit beseitigt werden kann. Nichts ist peinlicher, wenn man etwas behauptet, was nicht wirklich stimmt.

P
Pjöööng

16.01.2017 um 17:15 Uhr

Zitat (EDDFBR): "Andere Mitarbeiter unseres Unternehmens an einem anderen Standort erhalten wohl von unserem Unternehmen DEHOGA Gutscheine. Gibt es hier irgendeinen Anspruch auf Gleichbehandlung?"

§ 87 (1) 8. und 10. ...

Zuständigkeit des BR und nicht des GBR ...

Wenn der Arbeitgeber örtlich nichts anbietet wird es da schwierig...

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