Urlaubsübertrag wegen Krankheit nach EuGH Urteil 20.01.2009 - Habt Ihr bereits Erfahrungen zum Thema Urlaubsübertrag nach Krankheit gemacht?
Habt Ihr bereits Erfahrungen mit dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 zum Thema Urlaubsübertrag nach Krankheit gemacht?
Eine Kollegin ist nach sehr langer Krankheit (1 1/2 Jahre) in dieser Woche zurückgekehrt. Die Personalabteilung hat ihr gesagt, dass ihr Urlaubsanspruch aus 2008 erloschen ist.
Ich bin jetzt der Meinung, dass es nach dem EuGH Urteil ja nicht richtig ist und das sie sehrwohl noch einen Anspruch auf ihren Jahresurlaub aus 2008 hat.
Vielen Dank für Eure Antworten.
Community-Antworten (10)
29.05.2009 um 15:25 Uhr
Mit seinem Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 hat der Senat entschieden, dass § 7 Abs. 3 und 4 BurlG - entgegen der bisherigen ständigen Rechtssprechung - gemeinschaftsrechtskonform auszulegen sind. Demnach erlöschen Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Dies wurde jedoch in einem Fall entschieden, in dem die Arbeitnehmerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig war.
Das Arbeitsverhältnis besteht dagegen im Streitfall fort. Die Beklagte schuldet bei dieser Sachlage derzeit keine Urlaubsabgeltung. Das folgt aus § 7 Abs. 4 BurlG. Demnach ist der Urlaub nur dann abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 477/07
29.05.2009 um 15:38 Uhr
Langer Rede kurzer Sinn: Nach aktueller BAG-Rechtsprechung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird, muss dieser nicht abgegolten werden, Nicolettis Kollegin kann sich diesen Urlaub aber weiterhin gewähren lassen.
29.05.2009 um 15:41 Uhr
nochmal ein bisschen "lange rede" :
Das LAG Düsseldorf hat im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes am 02.02.2009 die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt. Für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen (Mindesturlaub) und für zusätzliche gesetzliche Urlaubstage ( zum Beispiel wegen Schwerbehinderung) gilt demnach,
* dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war,
* dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren ist,
Tariflicher oder vertraglicher Mehrurlaub ist nach Interpretation des LAG Düsseldorf nicht betroffen. Es kommt demnach zu einer Teilung zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaubsanspruch. Eine solche Teilung ist bisher in der Rechtsprechung, außer in Fällen abweichender Vereinbarungen, abgelehnt worden. Ob die Interpretation des LAG Düsseldorf auch in Zukunft Bestand hat, bleibt somit abzuwarten.
und der "kurze sinn" : bezieht sich lediglich auf den gesetzlichen mindesturlaub
29.05.2009 um 15:51 Uhr
Wegen der zurzeit noch nicht abschließend geklärten Frage kann das Urteil des EuGH auch auf den tariflichen Mehrurlaub angewandt werden bzw. ist hier zu unterscheiden, ist es empfehlenswert beim Urlaub (Urlaubsnahme) wie folgt vorzugehen.
Als 1. den tariflichen Mehrurlaub, dann 2. den zusätzlichen Urlaub z.B. lt. SGB IX und als 3. (letztes) den gesetzlichen Urlaubsanspruch zu nehmen.
Also dem AG mitteilen ich nehme x-Tage Urlaub aus dem Kontigent des tartilichen Mehrurlaub .... dann dem Zusatzurlaub ...und dann dem gesetzlichen Urlaubanspruch.
Somit ist der letzte verbleiben Urlaubsanspruch der gesetzliche Urlaubsanspruch und dieser kann nicht wegen AU verfallen.
Bei einer solchen Vorgehensweise hat man zumindest in einem ggf, notwenigen Klageverfahren die beste Ausgangssituation. Vielleicht ehtscheidet das BAG ja einmal, dass hier das EuGH-Urteil auf alle Urlaubsanprüche anzuwenden ist. Oder aber die Tarifpartner nehmen entsprechende Regelungen in die TV auf.
29.05.2009 um 15:59 Uhr
@rosemarie, kriegsrat: Vielleicht wissen wir mehr, wenn der gesamte Wortlaut der aktuellen Urteils online ist. Der Pressemitteilung des BAG könnte man aber entnehmen, dass der 9.Senat hier tatsächlich nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch als nicht erloschen ansieht. Andererseits: 4 Wochen ist auch besser als verfallen :-)
29.05.2009 um 16:00 Uhr
@ rosemariele
diese art der aufteilung von urlaubsansprüchen wird rechtlich keinen bestand haben, da es den gerichten darum geht, einen mindestanspruch zu sichern...
das wäre ähnlich bei den pfändungsfreien beträgen des einkommens du verdienst 2000 euro;, gibst sofort 900 euro; aus und behauptest dann, ich hab ja bloß noch 1100euro;, und die dürft ihr mir nicht pfänden....
29.05.2009 um 16:54 Uhr
@kriegsrat
...eine solche Vorgehensweise wurde auch von dr Gewerkschaft als mögliche Option angesehen. Aber, letztlich müsste dann das BAG oder ggf. der EuGH dann entscheiden, ob ein solches Handel rechtlich möglich ist.
Den vergleich mit pfändungsfreien beträgen sehe ich hier auch nicht. Denn ich (AN) habe unterschedliche Ansprüche/Quellen für Uralub. Wenn nun ein Gericht sagt Urlaubsanspruch A darf nicht verfallen aber nicht dazu sagt, ob sie als Gesamtes zu sehen sind, ist alles möglich. Daher würde ich erst einmal so handeln.
29.05.2009 um 17:12 Uhr
@ rosemariele
(und wie wäre es mit pfändungsgrenzen, wenn du unterschiedliche einkommensquellen hättest ?)
aber hast schon recht, in der momentanen lage versucht man sich eben so durchzuschlängeln, bis gewissheit herrscht.. man kann es ja mal probieren.....;-))
29.05.2009 um 17:31 Uhr
Das aktuelle Urteil dea BAG ist bereits online! Es bezieht sich, anlehnend an das Urteil des EuGH nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen. Dieser darf nicht verfallen, wenn er aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte.
31.05.2009 um 13:19 Uhr
Eigentlich ist das Urteil kein Grund zum jubeln. Die Unternehmen wurden bereits darauf aufmerksam gemacht, MA die sehr lange krank sind, in Zukunft zügiger zu kündigen, um das Ansammeln von Urlaubsansprüchen zu vermeiden. Jede Medaille hat zwei Seiten.
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