Erstellt am 31.03.2008 um 17:02 Uhr von DonJohnson
Erst einmal gute Besserung!
Leider verfällt dein Urlaubsanspruch.
§ 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG sagt dazu:
"§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.
(3) ... Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."
Da du leider so lange arbeitsunfähig bist, wirst du ja auch ne Raha Maßnahme bekommen. Urlaub ist zur Erholung gedacht - Erholung von der Arbeitswelt, vom Arbeitsplatz und ist ja auch aus dem Grunde zusammenhängend zu gewähren. Da du durch deinen Unfall eine Reha Maßnahme bekommen wirst, hast du ja Erholung. Dein Urlaub vom letzten Jahr verfällt also. Interessant wird es wenn du dir überlegen solltest im Anschluß an deine Wiedergenesung frei nehmen möchtest (mit dem neuen Urlaub, der dir ja zusteht).
Gute Besserung!