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gelten in diesem jahr die weihnachtsfeiertage als gearbeitet?

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spices
Nov 2022 bearbeitet

es geht um verkaufsbüros, in dem auch an wochenenden und feiertagen gearbeitet wird. ausnahme: karfreitag, heiligabend, 1. u 2. weihnachtstag, silvester, neujahr. 2 kollegen teilen sich die wochenenden mit freier absprache, es muss also nicht im direkten wechsel gearbeitet werden. der montag ist immer frei. die wochenarbeitszeit ist so ausgelegt, dass es passt, wenn man einmal von di - fr und einmal von di - so arbeitet. nachdem es diskussionen gab, weil dieses system ja auch bedeutet, dass z.b. urlaubs-we, wenn der urlaub über mehr als ein we geht, herausgearbeitet werden muss, kam von geschäftsleitung und betriebsrat die order, dass jeder kollege 26 wochenenden arbeiten MUSS. nun fällt in diesem jahr sowohl weihnachten, also auch der jahreswechsel auf ein we, also auf tage, an denen die büros geschlossen sind, also nicht gearbeitet werden muss und kann.... meine frage nun: kann trotzdem verlangt werden, dass 26 wes gearbeitet werden müssen? das würde ja unbezahlte überstunden bedeuten, oder?

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Community-Antworten (13)

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Relfe

07.11.2022 um 11:59 Uhr

wenn gearbeitet wird, ist das Arbeitszeit und die muss vergütet werden.

Außerdem sind die Tage die frei sind doch definiert, somit ist doch egal auf welchen Wochentag die fallen. Und ob GL und BR die Order gegeben haben, das man 26 Sonntage arbeiten muss ist doch nur maßgeblich, wenn es eine Genehmigung der Ordnungsbehörde dazu gibt --> liegt dafür eine Genehmigung seitens der Ordnungsbehörde vor? Wenn nicht ist die Order sowieso hinfällig, da sie gegen ein Gesetz/Verordnung verstößt --> Sonntagsarbeitsverbot

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enigmathika

07.11.2022 um 12:27 Uhr

  1. Der Betriebsrat kann so eine Order gar nicht geben. (eventuell gibt es eine Betriebsvereinbarung dazu?)

  2. Wenn jeder 26 Sonntage arbeiten muss, heißt das im Umkehrschluss, dass von den 26 freien Sonntagen ein Teil vom Urlaub "verbraucht" wird. So weit, so gut. Außerdem bedeutet das, dass an manchen Wochenenden beide arbeiten müssen, wenn in einem Jahr die freien Feiertage auf einen Sonntag fallen, da dann ja beide Kollegen frei haben und es sonst nicht aufgehen würde.

Wenn hier eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, muss die ja vom Arbeitgeber ausgelegt werden, damit jeder Mitarbeiter sie lesen kann. Ich würde also an Deiner Stelle mal nach dieser Betriebsvereinbarung fragen und mir die vom Betriebsrat erklären lassen.

S
spices

07.11.2022 um 12:46 Uhr

@relfe: da es verkaufsbüros sind, die an wochenende geöffnet haben und in den arbeitsverträgen auch unterschrieben wurde, dass wochenendarbeit geleistet werden muss, die ja durch den freien montag zeitlich ausgeglichen wird, gehe ich davon aus, dass das soweit rechtens ist. das läuft ja schon seit jahrzehnten so ;-). ist auch nicht meine frage hier....

@enigmathika: zu 1. der betriebsrat hat zumindest die order mit unterschrieben. aber auch das ist ja nicht meine frage ;-). ad 2. an den freien sonntag wird kein urlaub verbraucht. die arbeitszeit ist ja so ausgelegt, dass sich gearbeitetes und freies we ergänzen und somit die gesamtarbeitszeit passt. aber auch das ist ja nicht meine frage ;-).

meine frage ist, ob ein we, an dem nicht gearbeitet werden kann, weil das büro wegen eines feiertages geschlossen ist, NACHGEARBEITET werden MUSS oder ob dieses we als gearbeitet gilt.

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DummerHund

07.11.2022 um 12:53 Uhr

Wie @Relfe oben schon schreibt, erst mal überprüfen ob es überhaupt eine Genehmigung gibt von Seitens der Ordungsbehörde. Wenn diese nicht vor liegt braucht man @ Enigmathika´s Rechnung gar nicht erst machen.

Selbst wenn eine Genehmigung vor liegt könnte es allerhöchstes heißen das diese Tage als Arbeitstage gelten und nicht das gearbeitet werden MUSS.

Wenn ein gearbeitet werden muss wäre das auch ein Eingriff auf die Urlaubsolanung der beiden Mitarbeiter, denn jeder MA könnte ja nur dann Urlaub einreichen wenn er an einem Wochenende nicht Arbeiten müsste, sonst passt die Rechnung nicht.

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DummerHund

07.11.2022 um 12:58 Uhr

@spices " gehe ich davon aus, dass das soweit rechtens ist. das läuft ja schon seit jahrzehnten so ;-)." Das sind häufige Fehler von Betriebsräten. Nur weil so etwas seit Jahrzenten so praktiziert wurde muss es nicht Rechtens sein.

Im Grundsatz ist es aber so das man Stunden die durch Feiertage nicht gearbeitet werden nicht Nacharbeiten muss.

W
wdliss

07.11.2022 um 13:05 Uhr

"kann trotzdem verlangt werden, dass 26 wes gearbeitet werden müssen?" Sofern denn die Order rechtlich einwandfrei ist kann das natürlich verlangt werden.

"das würde ja unbezahlte überstunden bedeuten, oder?" Keine Ahnung wo du das her holst. Wenn am Sonntag gearbeitet wird gibt es doch laut deiner Schilderung einen Ausgleichstag.

"meine frage ist, ob ein we, an dem nicht gearbeitet werden kann, weil das büro wegen eines feiertages geschlossen ist, NACHGEARBEITET werden MUSS oder ob dieses we als gearbeitet gilt." Letztendlich gilt für einen der Feiertage an einem Sonntag genau das gleiche wie an einem Montag oder Mittwoch. Auch dort muss nichts nachgearbeitet werden.

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DummerHund

07.11.2022 um 13:15 Uhr

""kann trotzdem verlangt werden, dass 26 wes gearbeitet werden müssen?" Sofern denn die Order rechtlich einwandfrei ist kann das natürlich verlangt werden"

Hier Widerspreche ich noch mal. Grund habe ich in meinem Post ja schon genannt.

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XYZ68

07.11.2022 um 15:06 Uhr

Wie haltet ihr es denn eigentlich mit Oster-Sonntag und Pfingstsonntag? Und wie habt ihr es im vergangenen Jahr mit dem 3. Oktober gehalten?

S
spices

07.11.2022 um 16:07 Uhr

danke schon mal für die auseinandersetzung mit diesem thema! ist ja schon speziell ;-).....

@xyz68 oster- und pfingstsonntag werden normal gearbeitet. meist übernimmt jeder kollege mal eines dieser feiertag-wes, dafür gibt es keinen ausgleichstag. der entsprechende montag wird auch gearbeitet, dafür gibt es dann einen anderen tag (di-fr) mal frei, weil ja der ausgleichsmontag entfällt. gleiches gilt auch für die donnerstagsfeiertage und die beweglichen, dafür gibt es auch einen anderen tag frei.

@dummerhund die we-dienste sind frei wählbar. jemand könnte auch die ersten 26 wes des jahres arbeiten und der andere dann die zweiten, wenn das für beide so passt. auf die unbezahlten überstunden komme ich, weil feiertage doch als bezahlte zeit (sorry, ich kenne den fachausdruck nicht) gelten? und bezahlt wird doch nur, was auch als gearbeitet gilt? dann wären 26 wirklich gearbeitete wes PLUS das weihnachts- oder neujahrs-we insgesamt 27 wes, also 2 tage überstunden (natürlich vorausgesetzt, dass das jahr 52 wochenenden hat ;-): dieses jahr sind es ja nur 51,5).... das ist ja, was ich wissen möchte: darf eines der 26 zu arbeitenden wes mit einem nicht arbeitbaren feiertags-we "verrechnet" werden?

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Catweazle

07.11.2022 um 21:03 Uhr

Oster- und Pfingstsonntag sind außer in Brandenburg keine Feiertage.

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Relfe

08.11.2022 um 08:59 Uhr

@spices

willst Du es nicht verstehen? das ganze Konstrukt bei euch passt nicht zum Arbeitszeitgesetz. Und natürlich muss man keinen Feiertag nacharbeiten, steht auch im ArbZG. Da kann in deinen AV stehen was will und der AG und BR können beschließen was sie wollen, die Gesetze setzen sie damit nicht außer Kraft.

Und bezahlen muss der AG auch wenn nicht gearbeitet wird, falls der AN die Arbeit anbietet und der AG diese nicht annimmt (Annahmeverzug) Wobei Feiertage arbeitsfrei sind und der AG den Lohn auch ohne Arbeit bezahlen muss.

Du kannst gerne noch 5x dieselbe Frage stellen, die Antwort ändert sich nicht.

D
DummerHund

08.11.2022 um 19:34 Uhr

@Relfe "willst Du es nicht verstehen? das ganze Konstrukt bei euch passt nicht zum Arbeitszeitgesetz."

Da der TE es einfach ignoriert was wir dazu schreiben, habe ich für mich entschlossen so lange nichts mehr dazu zu schreiben.

S
spices

09.11.2022 um 07:50 Uhr

danke für die freundliche und konstruktiven erklärungen und unterstützung.

da offensichtlich die verträge und ordern gesetzlich nicht korrekt sind, kann man nicht gegen einzelne teile dieser verträge vorgehen, sondern müsste das ganze in frage stellen und quasi dagegen klagen.

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