Kündigungsfristen in Arbeitsverträgen
Im Betriebserat sind wir vor kurzem auf folgende Regelung bezüglich der Kündigungsfristen in einem Arbeitsvertrag gestoßen:
"Kündigung:
Das Arbeitsverhältnis ist für beide Seiten ordentlich kündbar. Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien. Verlängerte gesetzliche Fristen gelten für beide Seiten gleich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine außerordentliche Kündigung gilt gleichzeitig vorsorglich als fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Termin."
In dem zweiten Satz wird erwähnt, dass die Gesetzliche Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien gelten.
Allerdings wird im dritten Satz erwähnt: "Verlängerte gesetzliche Fristen gelten für beide Seiten gleich." Dieser Satz soll sich sicher darauf beziehen, dass Verlängerte Fristen des Arbeitgebers auch für den Arbeitnehmer gelten.
Allerdings wiederspricht dies wieder dem zweiten Satz der gesetzlichen Kündigungsfristen, die beim Arbeitnehmer ja bei 4 Wochen auf den 15. oder Ende des Monats liegen.
Habe ich das richtig aufgefasst?
Die Anwältin der Geschäftsleitung hat dies angeblich so verfasst und ist der Meinung die verlängerte Frist des Arbeitgebers gilt dann auch für den Arbeitnehmer.
Ich bin da allerdings anderer Meinung, zumal die geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen zuerst genannt werden.
Ich bin diesbezüglich etwas überfragt. Vielleicht kann mir ja hier jemand weiter helfen.
Community-Antworten (14)
27.03.2025 um 08:31 Uhr
Ein Blick in den §622 BGB hilft da. Im Arbeitsvertrag können auch deutlich längere Kündigungsfristen vereinbart werden, solange die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer nicht länger sind als die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber. Die Formulierung ist rechtskonform und man findet sie zum Beispiel auch in Tarifverträgen.
27.03.2025 um 09:27 Uhr
Vollkommen korrekt.
Der Paragraph ist bei euch einfach nur sehr verwirrend formuliert.
27.03.2025 um 15:34 Uhr
Ich bin jetzt kein Richter aber wenn ich mir ansehe was manchmal reicht das eine Klausel unwirksam wird kann es durchaus sein das diese hier Unwirksam ist. Ich will mich da aber noch nicht festlegen. Ich kann erst heute abend auf die Suche gehen
27.03.2025 um 15:53 Uhr
Was ggf. unwirksam ist, ist die Klausel, dass eine fristlose Kündigung auch gleichzeitig als fristgerechte Kündigung gilt. Das die Kündigungsfristen für beide gleich sind und die längeren Fristen gelten ist möglich. siehe auch https://www.anwalt.de/rechtstipps/bag-gleiche-kuendigungsfristen-fuer-arbeitnehmer-und-arbeitgeber-zulaessig_157105.html
27.03.2025 um 16:05 Uhr
Ja dass es prinzipiel möglich ist das festzulegen steht ja garnicht in Frage aber bei solchen Formulierungen muss man höllisch aufpassen das sie auch wirksam sind. Ich denke auf den ersten Blick das sie widersprüchlich ist. Im zweiten Satz steht "Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien." die ist gesetzlich für den AN 1 Monat für den AG abhängig von der Firmenzugehörigkeit.
Im dritten Satz steht dann was anderes.
27.03.2025 um 16:46 Uhr
"Habe ich das richtig aufgefasst?"
Meiner Meinung nach nicht!
"In dem zweiten Satz wird erwähnt, dass die Gesetzliche Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien gelten."
heißt für mich ... wenn da steht:
"(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,"
dann gilt dies für "für beide Vertragsparteien". Warum man sich das so kompliziert macht und dann Satz 3 rein schreibt, der das auch nochmal sagt? Keine Ahnung!
Wobei ich eben Satz 2 rauswerfen würde, weil der einfachere Satz 3 ja deutlich macht, was ich will, ist eine andere Sache.
27.03.2025 um 16:58 Uhr
du Verstehst Satz 2 schon falsch oder du hast dich unglücklich ausgedrückt falls du das selbe meinst.. Wenn da steht es gelten die Gesetzlichen Kündigungsfristen dann sind das für den AN 1 Monat egal wie lange er im Unternehmen ist. §622 Abs 1 BGB "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
der §622 Abs 2 BGB verlängert die Kündigungsfristen ausschlieslich für den Arbeitgeber.
27.03.2025 um 17:47 Uhr
Der AG will, das die Fristen für AN und AG gleich lang sind. Sie sind also zunächst (solange sie gleich lang sind), über Satz 2 "abgesichert". Wenn die Schere irgendwann auseinander geht, soll sie durch Satz 3 wieder geschlossen werden. Das darf er rechtlich in den AV schreiben.
Passt also alles und es gibt auch keinen Widerspruch (der Sätze)!
27.03.2025 um 19:18 Uhr
Natürlich gibt es den, Die Kündigungsfristen für AN und AG sind unterschiedlich geregelt. Erst schreibt er für den AN soll die Kündigungsfrist nach Gesetz gelten was ein Monat ist auch nach 20 Jahren Firmenzugehörigkeit dann schreibt er ne doch nicht wenn meine Frist verlängert wird soll seine auch verlängert werden.
Entweder das eine oder das andere beides ist widersprüchlich.
27.03.2025 um 21:21 Uhr
Danke schonmal für die zahlreichen Antworten.
Im §622 BGB habe ich vorher auch schon nachgeschaut und mir war bewusst, dass Abänderungen in Verträgen getroffen werden können, solange diese nicht länger sind als für den Arbeitgeber. Allerdings sollte dann jedoch nicht von der Gesetzlichen Kündigungsfrist für Arbeitnehmer die Rede sein, da diese mit den nachfolgenden Sätzen abgeändert wird oder?
xyz68 danke für den Link. In dem Fall war das ja so formuliert: „Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ordentlich unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach § 622 BGB gesetzlich geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden.“ Hier scheint mir das eindeutiger. Da die Gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers für beide Parteien angeführt wird.
In unserem Fall wird ja allerdings die Gesetzliche Frist des Arbeitnehmers ihm zugeschrieben.
Ich habe es wie Meph1977 auch als wiedersprüchlich empfunden und bin der Meinung es sollte, wenn so vom Arbeitgeber gewollt, nur auf die Gesetzlichen Fristen des Arbeitgebers bezogen werden.
28.03.2025 um 10:23 Uhr
Der erste Satz bezieht sich auf § 622 Abs. 1 und 3 BGB, Der zweite Satz bezieht sich auf § 622 Abs. 2 BGB.
Das ganze ist in § 622 Abs. 4 BGB geregelt.
28.03.2025 um 11:55 Uhr
Bei so einen unklar formulierten AV würde ich als AN auf die gesetzliche 1monatige Kündigungsfrist bestehen. Dann soll der AG doch den Richter erklären warum er dies so umständlich in die Arbeitsverträge schreibt!
28.03.2025 um 12:40 Uhr
Ich habe es bisher noch nicht erlebt, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer an der Frist aus dem Arbeitsvertrag gescheitert ist. Wenn die fristen gegen ein frühes Ausscheiden des Arbeitnehmers standen, wurde immer ein Aufhebungsvertrag vereinbart. Was will der Arbeitgeber mit jemanden, der woanders hin will. Der richtet im schlimmsten Fall durch Unkonzentriertheit doch nur noch Schaden an.
28.03.2025 um 13:08 Uhr
Was will der Arbeitgeber mit jemanden, der woanders hin will....
Bleibt aber bei dem Fachkräftemangel leider oft keine Wahl!
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