Angeordnete Mehrarbeit unter 10 Stunden nicht bezahlt
In unserem Betrieb sind wir TVÖD angelehnt. In unserem Vertrag steht ein Satz so ähnlich dazu:
TVÖD angelehnt. Mehrarbeit z.B. auf Veranstaltungen kann abgeordnet werden. Diese wird durch Zulage abgegolten.
Wenn unsere Firma Veranstaltungen organisieren, werden Mitarbeiter, die im Einsatz auf der Veranstaltung sind, "abgeordnet". Konkret wird eine Liste von diesen Mitarbeitern durch den Projektleiter erstellt. Dort steht, dass diese Mitarbeiter für den Zeitraum xx bis xx abgeordnet sind.
In der Betriebsvereinbarung hierzu heißt es: die Zulagen sind pauschalisiertes zusätzliches Entgelt für Arbeiten auf Veranstaltungen (..)Zulagen werden bezahlt wenn die MA abgeordnet sind und wenn Mehrarbeit stattfindet (...) für die Dauer der Abordnung gelten besondere Arbeitszeitregelungen (vom Projektleiter festgelegt) Zustimmung gilt vom BR als erteilt (..) und hier nun die Krux:
"innerhalb der Arbeitszeiträume erhalten MA die Zulage für jeden Arbeitstag mit 10 angeordneten Stunden."
Es steht im BV nichts weiteres zu diesem Thema drin.
Nach einer Veranstaltung müssen MA eine Zulagenabrechnung ausfüllen worin er schreiben muss, wie viele Stunden, er an jeden Veranstaltungs-Tag gearbeitet hat
Ein MA hat nun 9,9 Stunden für seine vier Tagen ausgefüllt, weil er die Zeit will und nicht die Zulage. Der Arbeitgeber verweigert ihm dies. Ihm ist es lieber, dass die MA allgemein das Geld nimmt und dass die MA ihm deshalb für seine Arbeit nach der Veranstaltung zur Verfügung steht. Gleichzeitig will der AG in diesem Fall auch nicht die Zulage auszahlen, weil man ja die 10 Stunden erfüllen muss (nicht mehr und nicht weniger - punktgenau 10, siehe Zitat vom BV oben).
Verliert die MA die gearbeitete Zeit oder die Zulage wenn die MA nicht die volle zehn Stunden arbeiten? Ist das rechtens? der MA hat ja über die acht Stunden hinaus gearbeitet und er will seine 1,9 Stunden x 4 als Freizeitausgleich. Es geht in diesem Fall um ins gesamt 7,6 Stunden, die weder bezahlt werden noch als Freizeit genommen werden kann.
Der Projektleiter stellt in der Regel keine feste Pläne zusammen. Es ist einfach erwartet, dass die MA abrufbar sind während die Veranstaltung geöffnet ist. In der Regel sind es mehr als 10 Stunden die gearbeitet werden. Mehr als 12 Stunden ist die Regel aber alle machen die Augen zu.
Community-Antworten (4)
11.09.2018 um 17:47 Uhr
Das läuft irgendwie alles falsch. Auch der Freibrief in der BV.
Vielleicht nehmt ihr euch mal einen Sachverständigen (§ 80 Abs 3 BetrVG)und erarbeitet mit ihm ein neues Konzept für eine BV in dieser Frage.
11.09.2018 um 17:50 Uhr
Zitat (Union4eva): " die Zulagen sind pauschalisiertes zusätzliches Entgelt für Arbeiten auf Veranstaltungen"
ZUSÄTZLICHES Entgelt! Demnach müsste neben den Zulagen auch ein Anspruch auf Entgelt oder Abfeiern bestehen, sonst ergibt das Wort "zusätzliches" für mich keinen Sinn.
11.09.2018 um 18:01 Uhr
@pjöööng Es ist von der Arbeitgeberseite klar gesagt worden, dass an Werkstagen gibt es die Möglichkeit für Zeitausgleich nicht. D.h. wenn ein MA 10 Stunden gearbeitet hat (nicht mehr nicht weniger) bekommt er 90 Euro. Er kann aber nicht die zwei Stunden abfeiern. Deshalb hat ja diese MA versucht 9,9 zu schreiben.
11.09.2018 um 18:51 Uhr
Das kann er ja klar sagen, an der rechtlichen Situation ändert das nichts. Nach dem hier zitierten Text steht den Arbeitnehmern die entsprechende Vergütung bzw. Zeitgutschrift zu. (Es sei denn es gibt irgendeine hier nicht zitierte Regelung zur Mehrarbeit).
Euer BR scheint aber auch aus Tagträumern zu bestehen, so eine Regelung "für die Dauer der Abordnung gelten besondere Arbeitszeitregelungen (vom Projektleiter festgelegt) Zustimmung gilt vom BR als erteilt" geht gar nicht! Ich würde auf Grund dieser Regelung sogar auf eine Unwirksamkeit der BV tippen.
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