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Teilurlaub

L
Lancelot
Jan 2018 bearbeitet

Bei Teilzeitkräften wird ja der Urlaub nicht nach Stunden, sonden nach Tagen, an denen gearbeitet wurde, berechnet. Die Stundenzahl kann pro Arbeitstag ja unterschiedlich sein. Wie wird dann ein Anspruch aus § 7 Absatz 4 BurlG berechnet? Kann nach durchschnittlichen Stunden abgerechnet werden??

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Community-Antworten (2)

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PeterPaula

05.12.2014 um 16:00 Uhr

"Die Stundenzahl kann pro Arbeitstag ja unterschiedlich sein."

Kann ja, ist es in Deinem Fall auch so oder hat der AN die Verteilung der AZ mit dem AG verbindlich geregelt?

"Kann nach durchschnittlichen Stunden abgerechnet werden?"

Davon würde ich mal ausgehen, denn nach dem BurlG sind Urlaubstage so zu berechnen als wenn Sie gearbeitet worden wären, denn § 11 BurlG sagt, "Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes."

Nach dem BurlG kann ein AN seinen Resturlaub auch ins nächste Jahr mitnehmen - ob das im gekündigten Fall auch so sein darf weiss ich jetzt nicht. Hat der AN bereits vor der Kündigung seinen Urlaubsplan beim AG "abgenickt" bekommen und den Teilurlaub z.B. in die ersten drei Monate des Folgejahres bewilligt bekommen? Dann würden sich nämlich auch die Kündigungsfristen verlängern, nur mal so am Rande ;)

H
Hoppel

06.12.2014 um 10:52 Uhr

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