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Kann man die Gewährung von halben Tagen Urlaub verbieten - wenn in den letzten 20 Jahren die AN uneingeschränkt halbe Tage Urlaub einreichen konnten?

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louisa
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich brauche nun erstmalig Expertenrat bezüglich des Bundesurlaubsgesetzes. In § 5 Teilurlaub, Absatz 2 heißt es"Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden." In den letzten 20 Jahren konnten die Angestellten uneingeschränkt halbe Tage Urlaub einreichen, wenn Bedarf dafür Bestand (bei unserem Betrieb handelt es sich eine große Bauunternehmung in NRW und es geht wohlgemerkt nur um die Angestellten, nicht um gewerbliche AN). Nun kommt eine Interne Mitteilung der GL, dass ab 2008 dies nicht mehr genehmigt wird, ergänzt wurde diese Mitteilung durch eine Kopie aus einem Buch, dessen Quelle und Jahrgang mir auf Nachfragen aber nicht mitgeteilt wurde, durch folgendes: "Die kleinste Urlaubseinheit ist der Werktag. Eine nur stundenweise oder halbtags erfolgende Urlaubsgewährung wird vom BAG als unzulässig angesehen, ach dann, wenn dies auf Wunsch des Arbeitnehmer erfolgt..." Die Angestellten sind nun an uns (5er BR) herangetreten und wollen, dass wir dagegen angehen. Wir sehen da aber keine Möglichkeit, oder liegen wir falsch? Ich bitte um Antworten. Danke im voraus.

8.02007

Community-Antworten (7)

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ego112

25.10.2007 um 17:34 Uhr

BUrlG §7 Satz 2 sagt eigentlich alles aus. Es ist auch keine betriebliche Übung. Tageweiser Urlaub entspricht auch nicht dem BUrlG(Erholung) geschweige denn halbe Tage.

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Matze24

26.10.2007 um 12:56 Uhr

Dies "schreit" nach einer Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiterfassung. Mit Hilfe einer BV könnten freie Stunden durch Mehrarbeit an anderen Tagen erlangt werden...

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louisa

26.10.2007 um 13:09 Uhr

Hallo Matze24, das Thema Arbeitszeiterfassung haben wir schon zur Genüge durch. Bis vor ca. 5 Jahren haben alle MA noch gestempelt. Entstanden dann Überstunden, konnte man diese regelmäßig "abfeiern". Dann wurden von der GL Einzelgespräche mit jedem MA geführt und man bot jedem von uns eine individuelle monatliche Pauschale an, um das Stempeln abzuschaffen. Die Pauschale ist die Vergütung für manchmal anfallende Mehrarbeit. Diese wurde auch von jedem MA akzeptiert. Deswegen denke ich jetzt eine BV abzuschliessen, ist hinfällig. Gruß Louisa

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Immie

26.10.2007 um 13:14 Uhr

louisa, In §5 Abs 2 BUrlG geht es um die Berechnung von Teilurlaubsanspruch. Schau dir §7 BurlG an ...eine Aufteilung des Urlaubs in kleinste Raten ist selbst mit beiderseitigem Einverständnis beider Vertragsparteien unzulässig, was für die betriebliche Praxis jedoch belanglos ist, denn wo kein Kläger , dort kein Richter...

Nur vorsichtshalber...das steht genau so in dem Kommentar...

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Immie

26.10.2007 um 13:17 Uhr

Louisa, meiner Meinung nach hat er euch da aber schön reingelegt... Oder hattet ihr vor 5 Jahren noch keinen BR?

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louisa

26.10.2007 um 13:26 Uhr

Hallo Immi, selbstverständlich hatten wir da schon einen BR, aber was sollte der machen, da jeder MA in unserer Abteilung damit einverstanden war. Zum Verständnis muß ich dazu sagen, dass unsere Firma gesplittet ist in mehrere GmbH'S. Jede GmbH hat eigenen BR, es geht also nicht um die Gesamtheit der Firma, sondern nur um unsere Abteilung.

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Immie

26.10.2007 um 13:39 Uhr

Louisa, §87 BetrVG...Mitbestimmungsrechte... Die kann der AG nicht lustig mit Einzelgesprächen aushebeln.

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