Hallo,
schön daß ich das Forum hier gefunden habe :)

Ich arbeite in einer Zweigniederlassung einer GmbH und bin BR-Mitglied, am Standort hier haben wir derzeit 109 Beschäftigte.
Das Wirtschaftsjahr des Unternehmens geht von 01.07. - 30.06., schon seit Jahrzehnten...

Nun möchte die Geschäftsführung ab Januar, daß der Urlaub immer zum Ende des Geschäftsjahes genommen ist. Es sollen also der bis 30.06. entstehende Urlaubsanspruch (meist 15 Urlaubstage, also die Hälfte vom Jahresurlaub) bis zum 30.06. genommen werden.

Für das zweite Halbjahr (Kalenderjahr) ist der restliche Urlaub dann bis 31.12. abzugelten.

Weiter soll festgelegt werden, wenn ein Mitarbeiter dieser Regelung nicht nachkommt, daß die Geschäftsleitung den Urlaub entsprechend festsetzen kann.

Ist sowas zulässig? Unser Manteltarifvertrag (IG Metall) regelt diesbezüglich nichts spezielles (habe diesen aber nicht vorliegen, da ich derzeit zuhause bin) denke ich.
Das Gesetz kenne ich! BUrlG § 1 Urlaubsanspruch und § 13 regelt ja "kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden" - aber was ist denn zuungunsten des MA ? Genügt dafür schon die Verfügung daß 15 Tage in einer bestimmten Zeitspanne (6 Monate) genommen werden muss?

Danke für Eure Tips und Ratschläge wie es bei "Euch" läuft wenn auch so eine BV eingeführt werden sollte.