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Muss man den Resturlaub zum Ende des Geschäftsjahres oder Kalenderjahres nehmen ??

A
Andrea1978
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Ich arbeite in einer Genossenschaft und bin BR Mitglied. Wir haben auf der Generalversammlung jetzt beschlossen, dass wir unser Wirtschaftsjahr ändern, und zwar hatten wir früher den Jahresabschluß zum 31.12. und ab nächstes Jahr zum 30.06.. Jetzt unser Problem: die Geschäftsführung möchte, dass der Urlaub immer zum Ende des Geschäftsjahes abgebaut ist, d.h. dieses Jahr zum 31.12. wie es schon immer war, soweit in Ordnung. Nun sollen durch die Umstellung nächstes Jahr 15 Urlaubstage (also die Hälfte) bis zum 30.06. genommen werden. Ist dies zulässig? In unserer Betriebsvereinbarung steht drin, dass der Urlaub bis zum Ende ds Geschäftsjahres genommen werden muss, im Menteltarifvertrag finde ich nur, dass der Urlaub ein Jahresurlaub ist und im Kalenderjahr genommen werden muss. Was gilt jetzt? Die GF möchte natürlich so verfahren um den Resturlaub nicht als Rückstellung in der Bilanz stehen zu haben. Gruß Andrea

4.88302

Community-Antworten (2)

B
BMW

26.07.2005 um 20:24 Uhr

Hallo Andreas Es dürfte wohl egal sein ob ihr euer Wirtschaftsjahr geändert habt ,dies regelt aber nicht bis wann ihr euren Urlaub zunehmen habt es gibt Gesetze die dies genau regeln, wenn von Urlaub geredet wird heißt es überall Kalenderjahr !Ihr werdet doch im Besitz eines MTV sein oder?

O
otto

29.07.2005 um 23:53 Uhr

Guten Abend Andrea! Das Bundesurlaubsgesetz (!) regelt ganz klar: Das Urlaubsjahr der Arbeitnehmer/innen ist identisch mit dem Kalenderjahr. Und es ist geregelt, daß der/die Arbeitnehmer/in grundsätzlich den Urlaub dann nehmen kann, wenn er/sie das will, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Bilanzierungsprobleme spielen dabei keine Rolle. Ihr Urlaubsjahr bleibt das Kalenderjahr und jede dagegen verstoßende Regelung ist nichtig. Gruß otto

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