Was wird so in der Regel als Formel für Abfindungen angesetzt?
Was wird so in der Regel als Formel für Abfindungen angesetzt? Situation: mittelständischer Betrieb, 420 MA Wirtschaftsjahr 2007 TOP, 2008 TOP bis ca. Oktober jetzt katastrophaler Auftragseinbruch ca 50 MA (Stammpersonal mit bis zu 20 Jahren Betriebszugehörigkeit) sollen gekündigt werden. Danke für eure Infos
Community-Antworten (3)
21.11.2008 um 08:18 Uhr
§1a KSchG sieht für die Höhe der Abfindung ein halbes Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr vor, wobei ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten als ganzes Jahr gewertet wird.
Aber wenn 50 von 420 MA gekündigt werden sollen sind das erhebliche teile der Belegschaft, dass heißt es liegt nach §111 BetrVG eine Betriebsänderung vor. Ihr könnt einen Sozialplan ausarbeiten und versuchen einen Interessenausgleich zu vereinbaren.
Besucht so schnell wie möglich ein BR4 Seminar. Vielleicht eine Inhouse-Schulung.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten 1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
21.11.2008 um 12:59 Uhr
Ergänzend zu Magentas Ausführungen zu §1a KSchG:
Dieser Anspruch entsteht nur, wenn der AG dem AN die Abfindung im Rahmen der Kündigung AUSDRÜCKLICH ANGEBOTEN hat, für den Fall das der AN auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet! Für alle anderen Fälle siehe §10 KSchG
Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht! Wenn eine Kündigung im Sinne des KSchG zulässig ist, dann ist gar keine Abfindung von Nöten. Im Vorfeld des Kündigungsschutzprozesses wird aber üblicherweise eine Abfindung vom AG angeboten, um dem AN die Rücknahme der Klage schmackhaft zu machen. Oft (eigentlich immer) wirken die Arbeitsrichter auch darauf hin, dass die Klage gegen Abfindung zurückgenommen wird und schlagen in der Regel auch die Größenordnung vor. Diese hängt oft davon ab, wie der Richter den Fall beurteilt: Hat wahrscheinlich der AN Recht -> Abfindung größer - siehe §10 KSchG, Lage unklar -> weniger, Hat wahrscheinlich der AG Recht -> noch weniger. Kommt es letztendlich zum Prozess und hat der AN Recht (nur dann), dann Abfindung nach §10 KSchG wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden muss, obwohl die Kündigung unzulässig war.
Wenn also Euer AG infolge Auftragsmangel und unter Berücksichtigung der sozialen Auswahl (und da wird es wahrscheinlich eng, wenn er langjährig Beschäftigte entlassen will) kündigt, dann gehen Kündigungsschutzklagen wahrscheinlich ins Leere.
Sofern bei Euch ein BR existiert gilt in Eurem Fall allerdings das von Magenta dargelegte. Ohne BR -> keine Mitbestimmung
Interessenausgleich ist aber nicht gleich Abfindung! Hier geht es darum die Kündigungen möglichst zu verhindern. Sozialplan = finanzieller Ausgleich - Eng genommen auch keine Abfindung. Was diesen Sozialplan angeht hat Magenta leider unrecht: §112a BetrVG: 15% der AN - sind in Eurem Fall 63 AN - also Sozialplan nur freiwillig, nicht erzwingbar. Falls Ihr trotzdem einen Sozialplan zustande bekommt, hängt dessen Höhe vom Verhandlungsgeschick des BR, der politischen Durchsetzungsfähigkeit der verbleibenden Kollegen (Solidarität!) und der Bereitschaft Eures AG ab (wie gesagt - er muss nicht). Sich da auf "übliche" Abfindungshöhen, oder auf die Höhe nach KSchG festzulegen bringt IMHO nichts. Wird ja auch in §112 (5) ganz gut umschrieben. Die Aufgabenstellung der Einigungsstelle ist natürlich grundsätzlich auch erstmal die Aufgabenstellung für die Betriebsparteien.
Ergänzend: In Eurem Falle gelten auch die Regelungen nach §17 KSchG, da sind nur 10% der AN gefordert und das ist bei Euch der Fall.
21.11.2008 um 14:30 Uhr
Hallo Schnulli,
möchte Dir noch eine andere Möglichkeit vorschlagen. Firma beantragt Kurzarbeit. Kann für 1 Jahr und bis zu 100% beantragt werden. Man hat zwar dann weniger Geld aber immer noch alle Arbeitsplätze. Ist zumindest erst mal die abgeschwächte Form der Situationsbewältigung.
MfG Angi1
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