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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsgeheimnis oder nicht

B
Bomber
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

kann der Arbeitgeber einen WA-Mitglied der auch den Tätigkeitsbericht des Betriebsrates in den jeweiligen Betriebsversammlungen durchführt (nach Beschluss des BR) wegen Vertrauensverlust einen Amtaufhebungsantrag stellen. Zur Geschichte Wirtschaftsjahr ist bei uns vom 01.04.-31.03. Ende November 2010 ist in der Betriebsversammlung ein grobes Betriebsergebnis der Belegschaft gemacht worden. Dies wurde auch die Jahre zuvor so gehandhabt. Nach zwei Monaten (WA-Sitzung 27.01.2011) fällt dem Arbeitgeber das ein und möchte Klarheit. Ohne Klarheit wird er dem WA nicht mehr berichten. Ich bitte um Antworten.

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Community-Antworten (4)

U
Ulrik

28.01.2011 um 14:53 Uhr

Hi,

also ein Amtsenthebungsverfahren gegen ein WA-Mitglied wegen einem Vorfall, so wie Du ihn geschildert hast, wird m. E. nicht durchgehen.

Der WA ist einsichtsberechtigt und berichtet dem Betriebsrat. Da gibt es keine Geheimhaltung, auch wenn der AG das ausdrücklich anordnet. Der Betriebsrat ist der Veranstalter der Betriebsversammlung. Von daher wäre, wenn überhaupt, der BR anzugreifen.

Und das Nennen eines Zwischenergebisses ist IMHO keine grobe Pflichtverletzung nach §23 BetrVG.

Aber ich lasse mich gerne belehren.

M
Mainpower

28.01.2011 um 15:06 Uhr

@Ulrik es ist richtig dass der WA einsichtberechtigt ist und dem BR berichtet. Aber gerade beim WA sind Zahlen und Fakten bei denen der AG berechtigtes Interesse daran hat dass sie nicht in die Öffentlichkeit gelangen. Das sollte man dann bei einer Betriebsversammlung nicht bekanntgeben.

U
Ulrik

28.01.2011 um 15:27 Uhr

@mainpower
Richtig, man "sollte"... Ob die Bekanntgabe eines groben Betriebsergebnisses ein solches schützenswertes Interesse gegenüber der Belegschaft darstellt, möchte ich abschliessend gar nicht beurteilen, m. E. ist es das nicht. Zumal, wie Bomber schreibt, dies Jahre zuvor auch so gehandhabt wurde.

Aber, der Kern der Frage ist doch, ob der AG sich weigern kann, dem WA Auskunft zu erteilen. Der WA hat dem BR berichtet, und das darf er. Wenn es ein Fehlverhalten gab, dann IMHO vom BR. Denn dieser hat auf der Betriebsversammlung gesprochen.

Also, keine Handhabe gegen den WA, zumindest sehe ich das so.

R
rkoch

31.01.2011 um 09:27 Uhr

Bisserl spät, aber ein DETAIL habt ihr IMHO übersehen:

§110 BetrVG.

Wenn der AG ein Problem damit hat, dass das BRM ein GROBES Betriebsergebnis an die Kollegen weitergibt, dann würde ich mal prüfen ob der AG seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die AN des Betriebes über "die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten". Soll er doch die Zahlen selbst auf den Tisch legen.

Der AG darf übrigens die Bilanz des Unternehmens NICHT in den Bereich "Geschäftsgeheimnis" schieben, es sei denn die aktuellen Zahlen wären derart das die Kreditwürdigkeit des Unternehmens leiden würde. Auf jeden Fall gehören Zahlen die der AG ohnehin gegenüber Dritten offenlegen müßte (Veröffentlichung der Bilanz (z.B. eBundesanzeiger) oder Bericht an Geldgeber) nicht in diesen Bereicht und können schadlos den AN mitgeteilt werden. Allerdings müssen sie der Wahrheit entsprechen. Ein "GROBES" Betriebsergebnis das derart verfälscht ist, das sich die AN dadurch ein falsches Bild machen würden ist auf jeden Fall unzulässig.

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