Erstellt am 03.12.2014 um 18:17 Uhr von gironimo
Fragst Du als Betriebsrat? Dann kann der AG ohne BR nicht einseitig die Verteilung der Arbeitszeit aufteilen, wie er es will, weil die Mitbestimmung des § 87 BetrVG gilt.
Wenn es keinen BR gibt, gilt natürlich die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag (was die Schwankungen angeht). Aber grundsätzlich auch § 615 BGB (Annahmeverzug).
Das Betriebsreisiko trägt der AG. Er muss also auch zahlen, wenn er Arbeitsleistung ggf. nicht annehmen kann
Erstellt am 03.12.2014 um 18:20 Uhr von bohgi
Ja ich schreibe als BR. Die Frage nach der Bezahlung stellt sich nicht. Wir haben alle unser Festgehalt. Es geht eher um die Frage der Stundenabrechnung.
Erstellt am 03.12.2014 um 18:57 Uhr von nicoline
*1. Darf der AG sein Personal in der Wochenarbeitszeit im Minus halten? Also bei z.B. einem 35 Std.-vertrag nur 34 Stunden arbeiten lassen, um einen Puffer von max. 10 Std. Minus aufzubauen um gegebenenfalls bei Mehrarbeit durch kranke Kollegen u.ä. dann auszugleichen?*
Mal abgesehen davon, was gironimo zur MB geschrieben hat, kommt es auch darauf an, was im AV oder TV zur Arbeitszeit vereinbart ist. Gibt es eine festgeschriebene oder eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit? Wenn durchschnittlich, welcher Ausgleichszeitraum ist für das Erreichen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart? Bei einer vereinbarten durchschnittlichen wö. Arbeitszeit kann diese, innerhalb des festgelegten Ausgleichszeitraumes, durchaus schwankend sein.
*2.Wir sind alle festangestellt und es gibt einen festen Dienstplan.*
Wenn es einen Dienstplan gibt, hat der AG sein Direktionsrecht zur Arbeitszeit verbraucht. Der Dienstplan ist verbindlich. Im gegenseitigen Einvernehmen wäre eine Änderung möglich, aber auch dann wäre der BR in der MB. Und nachfolgend noch ein Urteil zu dem Thema überraschender Freizeitausgleich:
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.
(Bundesarbeitsgericht 1995 - 3 AZR 399/94)
Und bei Euch wäre die Ankündigungsfrist ja noch kürzer.
Ihr solltet mit dem AG sprechen, evtl. eine BV zu einem Arbeitszeitkonto verhandeln, in welcher Regelungen für solche Fälle vereinbart werden könnten.
Erstellt am 03.12.2014 um 19:27 Uhr von bohgi
Vielen Dank für Eure Antworten!