Erstellt am 02.12.2014 um 21:06 Uhr von nicoline
Während des Urlaubs gilt die Karenzzeit von 3 Tagen nicht, es sei denn, es ist im AV oder TV etwas anderes vereinbart. Bedeutet, nur die Tage, die durch eine AU Bescheinigung nachgewiesen wurden, müssen gutgeschrieben werden. Ein arbeitsrechtlicher Zwang, sich während einer Erkrankung im Urlaub auch krankschreiben zu lassen, besteht nicht. Im schlimmsten Fall würde er die Tage nicht erstattet bekommen. Welche anderen "schlimmen" Konsequenzen erwartet ihr denn? Steht hier Arbeitszeitbetrug zur Debatte?
Erstellt am 03.12.2014 um 06:12 Uhr von Hoppel
@ grissu
Ein AN ist während seines Urlaubs NICHT von der Anzeigepflicht einer Arbeitsunfähigkeit gem. § 5 EntgFG entbunden > Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Möchte man seine Urlaubstage "retten", greift die Nachweispflicht bereits ab 1. Tag, da nur die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden (§ 9 BUrlG).
"Hat jedoch versäumt seinen Dienststellenleiter über eine Krankmeldung innerhalb der 3 Werktage zu informieren,sondern dies nur in Stundenabrechnung am Ende des Monats gekennzeichnet."
Wurde überhaupt eine AU Bescheinigung vorgelegt? Wie lange war denn der Kollege AU?
Mehr dazu hier: http://www.heise.de/resale/artikel/Krank-im-Urlaub-1846942.html
Erstellt am 03.12.2014 um 12:33 Uhr von gironimo
Es ist doch immerhin schon einmal positiv, das der AG um eine Stellungnahme bittet.
Schlimmstenfalls kann der AG sagen - keine Krankmeldung also hast Du Urlaub gehabt. Ich sehe da den BR auch gar nicht gefordert. Bestenfalls könnt Ihr dem AN raten, sich nicht um Kopf und Kragen zu reden.