W.A.F. LogoSeminare

BR MItglied möchte Teilnahme an BR Sitzung im Urlaub / AU verbieten

S
Shrimp
Dez 2025 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bin erst seit kurzem als Vollmitglied in den BR nachgerückt und bin nun mit einem Antrag konfrontiert, der mir Bauchschmerzen bereitet. Einige der "erfahrenen" BR Mitglieder möchten die Geschäftsordnung anpassen, um eine Klausel, die es BR Mitgliedern untersagen soll während eines Urlaubs (und auch während einer Krankschreibung) an BR Sitzungen teilzunehmen, selbst wenn diese es ausdrücklich wünschen und dies auch so ausgesprochen haben. Dies war in den vergangenen Jahren nie ein Problem und wurde selbst von diesen Mitgliedern so gehandhabt, jetzt da zwei Ersatzmitglieder nachgerückt sind, soll das nicht mehr gut sein, als "Vorbildfunktion" und zur "Erholung". Ich behalte jetzt mal meine Meinung dazu für für mich, aber ist nicht die gesetzliche Regelung so, dass eine Geschäftsordnung nicht dazu verwendet werden darf, Betriebsratsmitgliedern die Teilnahme an Sitzungen während des Urlaubs oder einer Krankschreibung zu verbieten, falls die Mitglieder ausdrücklich ihre Teilnahme wünschen. Ich meine, es gibt sogar einige LAG/BAG Urteile dazu, nachdem ein Betriebsratsmitglied im Erholungsurlaub seine Bereitschaft zur Teilnahme an Sitzungen signalisieren kann und dann sei dies keine Verhinderung im Sinne des Gesetzes. Sehe ich das hier falsch oder kann der BR einfach pauschal beschließen, die freiwillige Teilnahme im Urlaub / AU zu verbieten? Danke für eure Hilfe.

25702

Community-Antworten (2)

OH
Olav HB

10.12.2025 um 11:08 Uhr

m.E. ist es das BRM dass in der Regel entscheidet, ob er für eine Sitzung verhindert ist, nicht das Gremium, auch nicht in der Geschäftsordnung.

Das man sich entscheidet in seinem Urlaub an einer Sitzung teilzunehmen ist nicht verboten. Neueste Rechtsprechung geht dann aber davon aus, dass ein entsprechende Freizeitausgleich nicht gegeben ist, denn für die Sitzung muss der Ag die Befreiung von der Arbeitsleistung gewähren. Da im Urlaub keine Arbeitsleistung erbracht wird, folgt dann auch kein Zeitausgleich mehr.

Während einer AU an einer Sitzung teilnehmen ist, mit eine Ausnahme, auch unproblematisch. Das BRM entscheidet, ob er zur Teilnahme in der Lage ist oder nicht, das Gremium kann die Teilnahme nicht untersagen. Die erwähnte Ausnahme bezieht sich auf BRM die nach § 38 BetrVG freigestellt sind. Hier wird die BR-Tätigkeit als "Arbeitsleistung" betrachtet. Wenn der Arzt dann die AU feststellt, kann das BRM seine "Arbeitsleistung" (i.c. Betriebsratstätigkeit) nicht erbringen und ist somit automatisch zur Sitzung verhindert.

J
jutti1965

10.12.2025 um 14:35 Uhr

Das wäre ja noch schöner wenn ich mir durch andere das recht an der Teilnahme verbieten lasse, in welcher Form auch immer! Außerdem ist das gesetzwidrig was die Kollegen da vorhaben.

Ihre Antwort