Erstellt am 01.12.2011 um 20:52 Uhr von kunzundhinz
Wenn AN der Aussetzung nicht widersprechen, kann eine gegeteilige betrieblichen Übung entstehen.
Erstellt am 02.12.2011 um 00:08 Uhr von ganther
tja da kennt jemand wohl nicht die neueste Meinung des BAG.... schade!
Erstellt am 02.12.2011 um 08:01 Uhr von Lernender
Ein durch betriebliche Übung entstandenes Recht kann nicht durch einseitigen Widerruf oder Direktionsrecht des Arbeitgebers beseitigt werden. Er muss eine Änderungskündigung aussprechen. Allerdings soll eine bestehende betriebliche Übung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auf vielseitige Kritik gestoßen ist, auch ohne Änderungskündigung durch eine neue, für den Arbeitnehmer ungünstigere betriebliche Übung abgelöst werden (Beispiel: drei Jahre unterbleibende Zahlung von Weihnachtsgeld, das bislang aufgrund Betrieblicher Übung gezahlt wurde, ohne dass Arbeitnehmer widersprechen). Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber seinen Willen zur Änderung der bisher bestehenden betrieblichen Übung eindeutig zum Ausdruck bringt.
Das Bundesarbeitsgericht lässt in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung die Beendigung einer betrieblichen Übung durch eine sog. gegenläufige betriebliche Übung wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB nicht mehr zu (BAG vom 18. März 2009 10 AZR 281/08). Dabei wird die Leistung, auf die der Arbeitnehmer eigentlich einen Anspruch hat, vom Arbeitgeber nur noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit und schließlich nicht mehr gewährt.
aus Wikipedia
Eure Vereinbarung sehe ich analog des Freiwilligkeitsvorbehalts. Aber zur Sicherheit könnt ihr dem AG ja nochmal ein Schreiben schicken.
Erstellt am 02.12.2011 um 08:21 Uhr von Ulrik
Was ist denn in den Arbeitsverträgen zum Thema Weihnachtsgeld vereinbart? Oder gibt es gar einen TV, der derartige Ansprüche regelt?
Auf welcher Basis habt ihr bisher Weihnachtsgeld bezogen?
Erstellt am 02.12.2011 um 15:24 Uhr von urgestein
In den Arbeitsverträgen, kein Tarifvertrag, ist die Zahlung mit 50% der jeweils monatlichen Vergütung angegeben, mit dem Zusatz, dass es eine freiwillige Zahlung ist und sie jederzeit nach freiem Ermessen ausgesetzt werden kann. Aber dieser Zusatz ist ja laut neuestem Urteil nicht mehr gültig oder lieg ich da falsch?
Erstellt am 02.12.2011 um 17:00 Uhr von petrus
Kommt drauf an, was genau im AV wie formuliert ist, meint das BAG (Urteil vom 21.01.2009; Az. 10 AZR 219/08)...
Stimmt die Formulierung im AV (hält sie also der AGB-Prüfung stand), ist nie eine BÜ entstanden. Ist die Formulierung hingegen unklar => Pech für den ArbGeb...
Ist "jederzeit nach freiem Ermessen" eindeutig? Was bedeutet "ausgesetzt"? Wie beurteilt das ein Arbeitsrechtler? Ein GEW-Mitglied wird hier seinen Rechtssekretär befragen; und wer eine Rechtschutzversicherung (inkl. Arbeitsrecht) hat, einen kompetenten Fachanwalt für Arbeitsrecht...