@Schneggi
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu verwechseln. Ggf. kann es jedoch zu Überschneidungen kommen. D. h., beide können als Anspruchsgrundlage einschlägig sein.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein von der Rechtsprechung entwickelter, der allgemein nicht gesetzlich geregelt ist. Er wird aus Art. 3 GG hergeleitet: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Hier einmal ein Urteil zu dem Thema:
BAG 13.09.2006 - 4 AZR 236/05
Durch den Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gesetzten Regel oder Leistung gleichzubehandeln. Er verbietet eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppen und eine sachfremde Gruppenbildung.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, alle Mitarbeiter gleichzubehandeln. Ein Arbeitgeber ist individualrechtlich nicht gehindert, die gleiche Tätigkeit von Arbeitnehmern ungleich zu vergüten (BAG s.o.), d. h., die einzelne Bevorzugung oder finanzielle Besserstellung eines Arbeitnehmer kann durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auf andere übertragen werden. Vielmehr besteht in Fragen der Vergütung Vertragsfreiheit, die lediglich durch verschiedene rechtliche Bindungen wie Diskriminierungsverbote und tarifliche Vorgaben eingeschränkt ist.
D. h. jetzt, dass es von einem Verhandlungsgeschick abhängt, wie viel letztlich im Geldbeutel landet.
Nur wenn es um zusätzliche, über ein Grundgehalt Hinausgehendes geht, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
Inwieweit sich das jetzt mit dem viel zitierten "equal pay" verträgt, ist dann eine besondere Geschichte.
Hier einmal ein paar Urteile zu dem Thema:
BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11
BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 294/12
BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 556/12
BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 918/12
BAG, 19.02.2014 - 5 AZR 700/12
Unterm Strich könnte man jetzt ja sagen, dass noch ein Gesetz fehlt. Und zwar eines, dass all die schützt, die nicht unter dass AGG, AÜG oder ein paar weiterer Fallen und sich dadurch fast als Freiwild ansehen können. Das BGB ist hier leider auch nicht sehr hilfreich.