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Entlohnung, Freistellung als Schichtarbeiter

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Torteline
Jan 2018 bearbeitet

§37 Absatz(4) besagt: (4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

Ich bin zurzeit Schichtarbeiter und gewählt in den BR. Es geht um die jetzigen Freistellungen des BR. Wenn ich als Schichtarbeiter freigestellt werde, wird mir der Durchschnitt von meinem Bruttolohn angerechnet, aber dabei werden die steuerfreien Zuschläge bei den Abzügen nicht berücksichtigt. Dadurch entstehen für mich Nachteile und laut Betriebsverfassungsgesetz darf die Entlohnung nicht geringer bemessen werden bzw. man darf keine Vorteile erlangen usw. Was kann man tun, um die Nachteile bei der Entlohnung entgegenzuwirken? Danke im Vorraus.

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Community-Antworten (2)

F
Former

14.04.2010 um 10:07 Uhr

es wird nach gültiger Rechtssprechung nicht als Nachteil gewertet, wenn durch BR-Tätigkeit die Steuerfreiheit von Zuschlägen wegfällt

Die Zuschläge sind weiterzuzahlen, allerdings aus Gründen, die der AG nicht beeinflussen kann, nicht mehr steuerfrei.

Würde dir der AG, wozu er nicht verpflichtet wäre, entsprechend mehr Brutto bezahlen, um deine Verluste im Netto-Bereich auszugleichen, wäre dies allerdings ein unzulässiger Vorteil.

Liegt bei euch z.b. ein (vielleicht sogar vollkontinuierlicher) Schichtbetrieb vor, muß eine Freistellung für einen BR ja auch nicht bedeuten, daß die BR-Tätigkeit nur tagsüber erfolgen darf/kann du könntest deinen bisherigen Schichtrythmus beibehalten, inwieweit dies jedoch zweckmässig wäre, müsste man aufgrund eurer Gegebenheiten vor Ort überprüfen.

P
paula

14.04.2010 um 13:26 Uhr

Der AG benachteiligt hier ja niemanden. Der AG schuldet einen Bruttolohn. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ergibt sich aus dem Gesetz. Das sind Beiträge die der AN entrichten muss. Der AG wird hier vom Gesetzgeber quasi nur als Erfüllungsgehilfe des Staates tätig und ist vom Gesetzgeber für die Abführung der Beträge zuständig

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