Zeitausgleich/Krankheit
Wir haben letztes Jahr im Herbst ein Schreiben bekommen, daß unser Zeitausgleich bei Krankheit verfällt...auch bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Bezugnehmend auf zwei Urteile des BAG vom 04.09.1985-7AZR531/82 - AP Nr.13 zu Parag. 17 BAT und 31.05.1989 Az. 5 AZR 344/88 Urteil vom 11.09.2003-6 AZR 374/02. Haben diese Urteile nach wie vor Bestand nach Einführung des TVÖD? In diesem steht nämlich in Parag. 10 Abs. 4 was ganz andres...?
Community-Antworten (7)
27.11.2014 um 10:51 Uhr
Wenn ihr im TVöD seid, verfallen Ausgleichsstunden bei einem vereinbarten AZ-Konto (danke nicoline!) bei Krankheit NICHT!
27.11.2014 um 10:55 Uhr
Das sind wir. Trotzdem kam letztes Jahr dieses Schreiben an alle MA. BAT gibt es ja schon lange nicht mehr. Auch meines Erachtens gilt hier dieser Parag. Abs.4 im TVÖD.
27.11.2014 um 11:04 Uhr
Zusätzlich zu Kölner's Einwand: Man sollte auch vorsichtig sein mit Urteilen aus den 1980er Jahren. Die Rechtsprechung kann sich seitdem geändert haben.
Aber selbst falls diese Urteile noch aktuell sein sollten, muss man näher hinschauen. Der amtliche Leitsatz Urteil 7AZR531/82 lautet ja:
'Der in § 17 Abs. 5 BAT vorgesehene Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat.'
Hat euer AG das auch so differenziert geschrieben?
27.11.2014 um 11:10 Uhr
Mit Sicherheit kann Euch hier die Gewerkschaft weiter helfen. Die kennt sich ja am besten damit aus, welche tariflichen Bestimmungen im Einzelfall anzuwenden sind.
Also leitet doch einfach das Schreiben an die Gewerkschaft weiter und bittet um Stellungnahme. Sie wäre in dieser Frage ja auch für Ihre Mitglieder zuständig, wenn es Differenzen bei der Abrechnung gibt.
27.11.2014 um 11:13 Uhr
Wenn ihr im TVöD seid, verfallen Ausgleichsstunden bei Krankheit NICHT! ich weiß nicht, warum das hier immer wieder so pauschal behauptet wird. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD vereinbart ist.
Abs. 4 § 10 TVöD Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
@Kölner immer gerne!
27.11.2014 um 11:15 Uhr
Wahrscheinlich nicht Mitglied bei ver.di. Ich schreibe meinem Gewerkschaft Sekretär eine email dann kümmern die sich sofort darum. Ein ständiger Kontakt zur Gewerkschaft kann nur Vorteile bringen!!!
27.11.2014 um 11:25 Uhr
Vielen Dank für Eure Feedbacks. Werd mich mal an die Gewerkschaft wenden, um Ihren Rat einzuholen.
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