Erstellt am 26.11.2014 um 18:43 Uhr von Cosinus
Dem AG mitteilen, dass man per BV nichts regeln kann, was gesetzlich schon geregelt ist.
Erstellt am 26.11.2014 um 19:16 Uhr von gironimo
Zur Unterstützung verweist den AG auf den Eingangssatz des § 87 BetrVG:
"Der Betriebsrat hat, soweit eine GESETZLICHE oder tarifliche Regelung NICHT BESTEHT, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen"
Aber hier gibt es eine gesetzliche Bestimmung.
Wenn der AG sich stur stellt, kündigt die BV und fordert eine neue BV
Erstellt am 26.11.2014 um 20:56 Uhr von Fanta
Hallo Cosinus,
Hallo gironimo,
ich bedanke mich für eure Antworten und Hinweise.
Nun kann ich mit den Verhandlungs Recherchen fortfahren.
Erstellt am 26.11.2014 um 21:18 Uhr von wieso
darf ich hier bitte einhaken?
Wenn der TV sich an die gesetzl. Regelung hält (gleicher Text), dann bedeutet das, dass ein AN der ständig Nachtarbeit leistet den Nachtzuschlag auch im Urlaub erhält, oder?
Welche Möglichkeiten hat der BR dies zu kontrollieren? MA informieren, damit die selbst reklamieren können, wenn dem nicht nachgekommen wird?
Erstellt am 26.11.2014 um 21:21 Uhr von metallica
Zitat: "Welche Möglichkeiten hat der BR dies zu kontrollieren? MA informieren, damit die selbst reklamieren können, wenn dem nicht nachgekommen wird?"
Entweder so oder per Einsicht in die Lohnlisten. Dort müssen die Zuschläge mit ausgewiesen werden.