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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubentgelt wird nicht richtig berechnet

F
Fanta
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen , laut Bundesurlaubsgesetz § 11 muss ja das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen ermittelt werden. Das bedeutet ja, dass die Zulagen und Prämien (wesentlicher Bestandteil des monatlichen Entgelts) mit in das Urlaubsentgelt gerechnet werden müssen. Nun gibt es aber eine Betriebsvereinbarung (die ca. 7 Jahre alt ist) in der steht, dass bei Urlaub nur das Grundgehalt gezahlt wird. Was können wir als aktueller BR machen, da diese Betriebsvereinbarung vom damaligen BR unterschrieben worden ist?

Danke für eure Antworten.

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Community-Antworten (5)

C
Cosinus

26.11.2014 um 19:43 Uhr

Dem AG mitteilen, dass man per BV nichts regeln kann, was gesetzlich schon geregelt ist.

G
gironimo

26.11.2014 um 20:16 Uhr

Zur Unterstützung verweist den AG auf den Eingangssatz des § 87 BetrVG:

"Der Betriebsrat hat, soweit eine GESETZLICHE oder tarifliche Regelung NICHT BESTEHT, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen"

Aber hier gibt es eine gesetzliche Bestimmung.

Wenn der AG sich stur stellt, kündigt die BV und fordert eine neue BV

F
Fanta

26.11.2014 um 21:56 Uhr

Hallo Cosinus, Hallo gironimo,

ich bedanke mich für eure Antworten und Hinweise. Nun kann ich mit den Verhandlungs Recherchen fortfahren.

W
wieso

26.11.2014 um 22:18 Uhr

darf ich hier bitte einhaken?

Wenn der TV sich an die gesetzl. Regelung hält (gleicher Text), dann bedeutet das, dass ein AN der ständig Nachtarbeit leistet den Nachtzuschlag auch im Urlaub erhält, oder?

Welche Möglichkeiten hat der BR dies zu kontrollieren? MA informieren, damit die selbst reklamieren können, wenn dem nicht nachgekommen wird?

M
metallica

26.11.2014 um 22:21 Uhr

Zitat: "Welche Möglichkeiten hat der BR dies zu kontrollieren? MA informieren, damit die selbst reklamieren können, wenn dem nicht nachgekommen wird?"

Entweder so oder per Einsicht in die Lohnlisten. Dort müssen die Zuschläge mit ausgewiesen werden.

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