Altersteilzeit im Krankheitsfall
Wir sind ein Unternehmen mit IGBCE Zugehörigkeit und nun zur Frage, muss Altersteilzeit im Krankheitsfall gewährt werden? Bei uns ist es so das Mitarbeiter ab 55 (Wechselschicht) für jeden geleisteten Arbeitstag Zeit gutgeschrieben bekommen soweit OK.Diese Zeit bekommen die aber auch wenn sie krank sind ,das heißt ist der MA im Extremfall 365 Tage krank ständen ihm trotzdem ca 14 Tage Altersteilzeit zu.
Community-Antworten (13)
24.11.2014 um 13:56 Uhr
Na wenn die Altersteilzeit im Tarif steht frag die IGBCE wenn er in einer BV steht frag den Betriebsrat was vereinbart ist. Ich persönlich finde es richtig wenn auch kranke Mitarbeiter den selben Anteil für die Altersteilzeit bekommen würden diese würden ja sonst wegen ihrer Erkrankung benachteiligt.
24.11.2014 um 15:06 Uhr
@Moreno das hört sich in der Theorie toll an in der Praxis aber mittlerweile nicht mehr zu händeln.Das hieße in meinem Beispiel da wir einen sehr hohen Altersdurchschnitt haben und Bringschichten zu leisten haben folgendes:MA 55 Jahre alt ist 2014 365 Tage krank und würde 14 Tage gutgeschrieben kriegen, diese müsste er ja 2015 abfeiern + seinen Jahresurlaub 2014.Dazu kommen Altersteilzeit und Urlaub 2015.Hierfür fielen dann ja auch wieder Bringschichten an im erhöhtem Maße.Ok am Jahresurlaub ist nicht zu rütteln das ist klar aber vllt. an der Altersteilzeit 2014.
24.11.2014 um 15:34 Uhr
Na das ist doch die Aufgabe des AG dies zu regeln. Aber irgendwo steht doch der Anspruch drin und dann muss dies auch umgesetzt werden.
24.11.2014 um 16:24 Uhr
Was ist denn dein Problem mit den Ansprüchen des Kollegen, BRman?
24.11.2014 um 17:07 Uhr
Diese Altersfreizeit, genannt "Opatag", kann man nicht ansammeln. Mitarbeiter erhalten bei Schichtarbeit ab 55 täglich 30 Minuten gutgeschrieben, die dann nach 3 Wochen ( = 7,5 Std) genommen werden müssen, möglichst immer an den gleichen Tagen. Voraussetzung für diesen zusätzlichen freien Tag alle 3 Wochen ist jedoch, das am Arbeitstag vorher oder am Arbeitstag nach dem Opatag gearbeitet wird. Ansonsten verfällt der Opatag. Fällt der Opatag also in eine längere Krankheitsperiode, so verfällt er und muß nicht mehr gewährt werden. Dies gilt auch, sollte der Opatag auf einen Feiertag fallen, dann verfällt dieser Tag auch. Ist im TV der IGBCE genau beschrieben und wird wohl in keiner BV anders gehandelt werden können. Zu Deinem Fall: Nein, bei einer 365 Tage dauernden Krankheit besteht keinerlei Anspruch auf diesen Opatag, diese sind alle verfallen.
24.11.2014 um 17:19 Uhr
@schlappe Danke das ist mal ne Antwort kucke jetzt mal nach dem Passus im TVertrag.Auch deine Beschreibung ist richtig wird aber wohl überall anders gehandhabt.
24.11.2014 um 18:32 Uhr
Darf ich ne Antwort erwarten, BRman?
24.11.2014 um 20:03 Uhr
Ich würde aber - um sicher zu gehen - in diesem Fall tatsächlich die IGBCE befragen. Sie hat ja schließlich den Tarif abgeschlossen und kennt sämtliche "Protokollnotizen".
24.11.2014 um 20:54 Uhr
Hier der Original Wortlaut
§ 2a AltersFREIzeiten
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Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche. Soweit für Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung nach § 2 Abschnitt I Ziffer 3 oder einer Einzelvereinbarung oder aufgrund von Kurzarbeit eine um bis zu zweieinhalb Stunden kürzere wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt, vermindert sich die Altersfreizeit entsprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit.
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Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung des § 76 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Vorrangig sollen Altersfreizeiten am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt werden. Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu freien Tagen erforderlich, können sich die Betriebsparteien hierauf einigen. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mittwochnachmittag.
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Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie Arbeitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, erhalten abweichend von Ziffer 1 bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche. Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit, die das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, erhöht sich die Altersfreizeit je Woche um eine Stunde auf dreieinhalb Stunden. Ziffer 1 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Altersfreizeiten zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst gleichmäßig verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen.
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Arbeitnehmer, deren höchstens 24stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, erhalten nach dem vollendeten 57. Lebensjahr möglichst gleichmäßig verteilt jährlich acht weitere 24stündige Freizeiten als Altersfreizeiten.
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Für die Arbeitszeit, die infolge einer Altersfreizeit ausfällt, wird das Entgelt fortgezahlt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, einschließlich der Schichtzulagen, jedoch ohne Erschwerniszulagen und ohne die Zuschläge nach § 4 Abschnitt I.
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Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit nicht arbeitet. Macht der Arbeitnehmer von einer Altersfreizeit keinen Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen. Wird auf Verlangen des Arbeitgebers eine Altersfreizeit aus dringenden betrieblichen Gründen nicht am vorgesehenen Tag gegeben, so ist sie innerhalb von drei Monaten nachzugewähren.
@ BRman
Zunächst einmal sollte man die korrekten Begrifflichkeiten wählen; mit AltersTEILzeit hat diese Regelung nämlich nichts zu tun!!
Und wie im Krankheitsfall zu verfahren ist, kannst Du der Nr. 6 entnehmen
24.11.2014 um 21:06 Uhr
Br mann was willst Du denn an der Altersteilzeit des Kollegen rütteln? Dafürbist Du nichr gewählt worden oder bist Du Handlanger des Arbeitgebers?
24.11.2014 um 21:30 Uhr
Zunächst einmal Danke für die Antworten.Entschuldigung dafür das Ich Altersteilzeit geschrieben habe und Freizeit meinte.Und was mich daran stört das der Mitarbeiter sie bekommt ist zu einem das sie ihm im Krankheitsfall nicht zustehen (siehe vorrangegangene Antwort) und die daraus resultierenden mehr zu leistenden Bringschichten.Was ich auch sehr störend finde sind in diesem Forum Antworten die einen persönlich angreifen aber das scheint hier sowieso ein generelles Problem zu sein.Hierzu sei noch gesagt bevor ich jemanden persönlich angehe sollte man die genauen Umstände im Betrieb des jeweiligen Fragenstellers kennen und nicht einfach rumbellen.
24.11.2014 um 21:35 Uhr
Deswegen hätte ich gerne ne Antwort,Marek du das fragst...
24.11.2014 um 21:42 Uhr
Br mann du brauchst Dich doch nicht wundern das Du hier solche Antworten bekommst wenn Du Fragen stellst die sich Dein Arbeitgeber stellen muss!
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