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BR Mitbestimmung, mehr Fakten durch Neues Nachweisgesetz auch bei Versetzung

K
Kathoga
Okt 2022 bearbeitet

Hallo, es soll ein neuer Mitarbeiter im Haus eingestellt werden, der bereits innerhalb der Firma an einem anderen Ort (anderer Einrichtung) die gleiche Funktion ausgefüllt hat (Fachdienst Behinderteneinrichtung). Muss die EL dem BR sämtliche Daten/Infos vorlegen, die im neuen Nachweisgesetz verlangt werden oder reichen die alten Daten aus (da die Mitarbeiterin schon lange bei der Firma arbeitet)?

Vorlegen heißt doch, dass die Unterlagen dem BR zeitweilig überlassen werden (wir würden die Unterlagen nach der Sitzung wieder zurückgeben, max. 1 Woche). Die EL will uns die Unterlagen nur in ihrem Büro kurz "einsehen" lassen. Darüber gab es immer wieder Diskussionen (auch im Hinblick auf Dienstpläne) Können wir die zeitweilige Überlassung einfordern? und was, wenn die Daten unvollständig sind? Einer Einstellung wollen wir natürlich nicht im Wege stehen, aber der AG legt es immer wieder darauf an unsere Rechte zu beschneiden. Bisher waren wir mit nochmaligem geduldigem Einfordern nicht erfolgreich.

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Community-Antworten (7)

D
DummerHund

27.10.2022 um 20:58 Uhr

Mir ist gerade unklar was ihr damit wollt. Es handelt sich lediglich um eine Versetzung. Zu der hat der AG die Angaben zu geben die zu einer Anhörung relevant sind, aber nicht da das komplette Nachweisgesetz.

Ich kopiere mal: "Mitarbeitende können vom Arbeitgeber verlangen, dass die im NachweisG genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen innerhalb von einer Woche ausgehändigt werden."

Ihr habt lediglich Anspruch Auf Daten wie Name, Vorname, Alter, Familienstand und Angaben über die Berufsausbildung sowie die fachliche Vorbildung enthalten. Soweit eine Schwerbehinderung oder Schwangerschaft vorliegt, ist der Betriebsrat auch hierüber in Kenntnis zu setzen. Vorhandene Unterlagen müssen gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Betriebsrat vollständig vorgelegt werden, damit dieser sich eine umfassende und abschließende Meinung über die Bewerber und die zu erwartenden Auswirkungen der Einstellung bilden kann.

K
Kathoga

27.10.2022 um 21:26 Uhr

...eben weil es eine "Versetzung" ist, wollte ich wissen, ob der BR auch alle Unterlagen erhalten muss, wie bei einer Neueinstellung. Wenn nicht, was muss er bei einer "Versetzung" mitteilen? (das was vor dem neuen Nachweisgesetz bei einer Neueinstellung galt?)

Der Arbeitgeber ist eine große Firma mit vielen Einrichtungen, der Vertrag lautet immer auf die Hauptadresse. Für unsere Einrichtung ist der AN neu. Wie ist es allgemein bei einer Neueinstellung? Müssen dem BR alle Daten zur Mitbestimmung vorgelegt werden, die nach dem neuen NachweisGesetz dem MA mitgeteilt werden müssen? Wie sollen wir als BR sonst kontrollieren, ob die gesetzl. Vorgaben eingehalten werden oder geht es nur darum die Fristen zu kontrollieren?

D
DummerHund

27.10.2022 um 21:35 Uhr

Hatte ich doch beschrieben

Ihr habt lediglich Anspruch Auf Daten wie Name, Vorname, Alter, Familienstand und Angaben über die Berufsausbildung sowie die fachliche Vorbildung enthalten. Soweit eine Schwerbehinderung oder Schwangerschaft vorliegt, ist der Betriebsrat auch hierüber in Kenntnis zu setzen. Vorhandene Unterlagen müssen gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Betriebsrat vollständig vorgelegt werden, damit dieser sich eine umfassende und abschließende Meinung über die Bewerber und die zu erwartenden Auswirkungen der Einstellung bilden kann. Hinzu kommt noch befristet(wenn ja Datum) oder unbefristet.

Das Nachweisgesetz präzisiert lediglich Arbeitsverträge und ist eine Sache zwischen AG und AN.

D
DummerHund

27.10.2022 um 22:25 Uhr

Bevor noch Nachfragen kommen Das Nachweisgesetz sieht vor, dass alle wichtigen Punkte eines Arbeitsvertrags schriftlich niedergelegt werden .Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage des Arbeitsverhältnisses und regelt die jeweiligen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Rechtlich handelt es sich um einen Dienstvertrag (§§ 611 bis 630 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Heißt im Ganzen erst einmal, der AG darf es euch gar nicht geben. Stehen dort auch irgendwelche Klarnamen oder auch andere Daten des Einzustellenden drin, verstößt er gegen das Datenschutzgesetz. Unterhaltet euch darüber mal mit euren Datenschutzbeauftragten drüber bevor ihr euren AG nötigt gegen ein Gesetz zu verstoßen

Die Durchführung der Rechtsnormen des Nachweisgesetzes unterliegt dem Überwachungsrecht des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Zu diesem Zweck kann er grundsätzlich verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Unterlagen in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt, die er benötigt, um diese Aufgabe zu erfüllen. Ein genereller Anspruch auf Herausgabe der Arbeitsverträge besteht allerdings nicht. Beabsichtigt der Arbeitgeber, vorformulierte Arbeitsverträge zu verwenden, hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Inhalte mitzubestimmen (§ 94 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn Formulierungen den Normen des Nachweisgesetzes (NachwG) oder dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, §§ 305 bis 310 BGB) nicht entsprechen (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05). Verlangt der Betriebsrat darüber hinaus, dass ihm Arbeitsverträge zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, muss er konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, dass dies zur Durchführung seiner Überwachungspflicht im Hinblick auf das Nachweisgesetz erforderlich ist (BAG v. 19.10.1999 - 1 ABR 75/98).

Über diesen Absatz könnt ihr euch mit eurem AG streiten, aber nicht im Rahmen einer Anhören; ganz gleich ob Versetzung oder Einstellung.

K
Kathoga

27.10.2022 um 22:44 Uhr

Danke für deine ausführliche Antwort. nach deinem Hinweis: "Die Durchführung der Rechtsnormen des Nachweisgesetzes unterliegt dem Überwachungsrecht des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Zu diesem Zweck kann er grundsätzlich verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Unterlagen in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt, die er benötigt, um diese Aufgabe zu erfüllen." Ich hatte deine Aufzählung schon gelesen, aber wie sollen wir das Überwachungsrecht ausüben, wenn der AG uns vorab nicht mitteilt, wie z.B. der MA eingruppiert wird oder wieviel Urlaub er hat (im Sinne der Gleichbehandlung). Den Vertrag bekommen wir nach der Einstellung gar nicht zu sehen, aber die Daten, die dafür vorher festgelegt werden muss uns der AG doch mitteilen. Sonst kann ich nichts kontrollieren!
Was ändert sich denn für den BR mit dem neuen Nachweisgesetz im Hinblick auf früher, nur die Fristenüberwachung? Mir ist das immer noch nicht klar! Sorry

D
DummerHund

27.10.2022 um 23:47 Uhr

https://www.personalwirtschaft.de/news/arbeitsrecht/was-aendert-sich-zum-1-august-2022-bei-den-arbeitsvertraegen-139146/

Hieraus solltest du die Erneuerung erlesen.

Ihr sollt es ja auch ruhig einfordern und der AG muss euch die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Das hat aber im Moment nichts mit der aktuellen Anhörung zu tun. Das Nachweisgesetz ist ja im Prinzip nur der Rahmen in dem ihr schauen könnt ob er dem Gesetz genüge tut. Individuell können Arbeitsverträge sich unterscheiden. Und da muss er das nicht im Rahmen einer Anhörung machen. Beides ist getrennt voneinander zu bearbeiten Für mich stellt sich dein Thraed so dar das er dies jedesmal bei einer Versetzung oder Einstellung machen soll.

K
Kathoga

28.10.2022 um 12:28 Uhr

ja, so war meine Annahme, dass der BR bei jeder Versetzung oder Einstellung angehört werden muss und ihm dementsprechend die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. So lese ich es aus den Unterlagen "Anhörung" heraus. https://www.betriebsrat.com/anhoerung-des-betriebsrats Dass das neue Nachweisgesetz hier nur am Rande eine Rolle spielt ist mir jetzt klarer. Habe dich so verstanden, dass wir die neuen verpflichtenden Inhalte gegenüber dem AN nicht schon bei der Einstellung einfordern müssen, wenn sie über die üblichen allg. Infos hinausgehen. Danke für deine Zeit!

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