Erstellt am 25.11.2010 um 16:44 Uhr von Matze
Wenn Ihr vertraglich nichts anderes geregelt habt, gilt das Bundesurlaubsgesetz:
"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange ... entgegenstehen."
Es gibt aber Ausnahmen.
Eine Betriebsvereinbarung könnte Abhilfe schaffen.
Erstellt am 25.11.2010 um 19:53 Uhr von wölfchen
. . . ich meine, irgendwie von einer Regelung gelesen zu haben, dass für Betriebsferien nur ein gewisser Prozentsatz des Urlaubsanspruchs festgelegt werden darf. Habe nur leider gerade Urlaub und keinen Zugriff auf die BR-Datenbank . . . 52
Erstellt am 26.11.2010 um 08:58 Uhr von Ulrik
Hi,
ich habe von letzter Woche aus einer aktuellen Schulung zum Arbeitsrecht die Info (von nem Landesarbeitsrichter), daß 50% des Urlaubes für sogenannte Betriebsruhen blockbar durch den AG ist, der Rest muß frei verfügbar sein.
Hab aber leider kein AZ dazu.
Erstellt am 26.11.2010 um 22:38 Uhr von Immie
Für viele Unternehmen, beispielsweise in der Autoindustrie, ist es wirtschaftlich sinnvoll, zwischen dem 24. Dezember und Neujahr Betriebsurlaub anzuordnen. Ein Großteil der Belegschaft ist sowieso im Urlaub, Kunden und Lieferanten schwer oder gar nicht zu erreichen. Doch nicht allen Mitarbeitern passt es, Teile ihres Jahresurlaubs für diese Zeit abgeben zu müssen. "Generell gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs.1 Satz 1), dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind", so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Allerdings darf diese Planung dringenden betrieblichen Belangen nicht entgegenstehen." Solche Belange können technische oder organisatorische Betriebsabläufe sowie mangelnder Auftragseingang sein - aber auch die Anordnung eines Betriebsurlaubs kraft Direktionsrecht des Arbeitgebers als solche (LAG Düsseldorf, Az. 11 Sa 378/02). Unzulässig ist es hingegen, den Arbeitnehmer - auch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung - wegen Auftragsmangels einfach nach Hause zu schicken (LAG Nürnberg, Az. 6 Sa 111/06). Es gibt einige Voraussetzungen für den (Weihnachts-)Urlaub: Es erfolgt eine verbindliche Festlegung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder - bei Unternehmen ohne Betriebsrat - eine wirksame Anordnung im Rahmen des Direktionsrechts. Die Betriebsferien fallen in die Zeit von Schulferien und werden spätestens zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt. Generell kann der Arbeitgeber nicht über den ganzen Urlaub verfügen, sondern nur über einen Teil - gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 1 ABR 79/92) sind dies maximal drei Fünftel des Jahresurlaubs.
http://www.das-rechtsportal.de/recht/verbraucherinfo/2010/20101104_urlaubspflicht_zur_weihnachtszeit.htm