Betrunken während Krankmeldung
Gestern hat ein Kollege, der aktuell krank geschrieben ist, den Werksleiter angerufen. Offensichtlich betrunken hat er ihm geklagt wie Scheiße das Leben doch so ist. Unser Werksleiter ist dann sogar zu ihm hingefahren und hat ihn in der Innenstadt auf einer Bank mit einer Flasche Wodka angetroffen. Betrunken den Chef anrufen in der Freizeit ist schon mutig aber während der Krankheit ist schon dumm oder? Ich wurde als BR Vorsitzender über diese Aktion informiert ohne zu erwartende Folgen. Grundsätzlich ist das ein Kündigungsgrund oder? In einem vorherigen Fall als sich ein anderer Kollege als drogensüchtig geoutet hat, hat man ihm alle Möglichkeiten des Entzugs gegeben. Der hat es leider nicht genutzt und wurde dann doch entlassen. Ich hoffe mal das dem aktuellen Kollegen auch die Chance gegeben wird wenn er den Alkoholkonsum Als Sucht akzeptiert. Aber wir befinden uns in einer wirtschaftlich schwierigen Lage und es könnte als Chance gesehen werden das Personal zu reduzieren. Darf der Arbeitgeber in dieser Situation fristlos kündigen?
Community-Antworten (5)
26.10.2022 um 10:19 Uhr
Wieso ist das ein Kündigungsgrund? Der AN ist krank geschrieben und unterliegt nicht dem Direktionsrecht des AG. Dieser kann zwar sagen, dass der AN nicht im Betrieb anrufen soll aber mehr auch nicht. Ob ich betrunken im Park sitze geht vielleicht das Ordnungsamt was an aber nicht meinen AG.
26.10.2022 um 10:29 Uhr
naja weil die Zeit zur Genesung beitragen soll und er evtl mutwillig dagegen arbeitet. Und wenn er sich dann noch in dem Zustand den Chef anruft?
26.10.2022 um 10:36 Uhr
wenn der MA sich jetzt als "Alkoholiker" outet und therapiewillig ist, dann kann er deshalb erstmal nicht mehr gekündigt werden, erst wenn er nicht therapiewillig ist oder die Therapie/-n nicht "anschlagen"
https://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Alkoholismus_Kuendigung_Therapieversuche_5Sa1072-09.html
26.10.2022 um 10:59 Uhr
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Genesungswidriges Verhalten eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers kann ohne vorherige Abmahnung nur in schwerwiegenden Fällen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Es ist stets zu prüfen, ob das konkret beanstandete Verhalten tatsächlich genesungswidrig ist, was wesentlich von Art und Schwere der jeweiligen Erkrankung abhängt.
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Arbeitsunfähig krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen sich zwar so verhalten, dass sie bald wieder gesund werden. Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht mit der Pflicht gleichzusetzen, Bett und Haus nicht zu verlassen.
LAG Hamm, Urteil vom 16. September 2005 - 10 Sa 2425/04 § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB
26.10.2022 um 12:22 Uhr
Ob dieses Verhalten seiner Genesung kann eh nur ein Arzt sagen. Hab ich mir beim Ski fahren den Fuß gebrochen kann ich trotzdem Abends zur Apres Ski Party gehen und mich durch die Glühweinsorten arbeiten.
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