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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kurzarbeit BR absolut überfordert

K
Kuehn
Jan 2018 bearbeitet

Hi, Wir haben seit diesem Monat bei uns Kurzarbeit. Unsere BV zum Thema Kurzarbeit besteht aus einem Satz der lediglich besagt das die Firma Kurzarbeit anmelden darf. Jetzt stehen wir natürlich vor einem Haufen voller Sch... Nun mal meine im Moment dringendsten Fragen

  1. 1 Abteilung, 5 Mitarbeiter, alle arbeiten an einem Tag in der Woche Kurz. Zusätzlich wurde von diesen 5 einer ausgewählt welcher auf unbestimmte Zeit kurz arbeiten muss. Mitarbeiter ist Mitglied in der IGM, Arbeitgeber in keinem Verband Begründung: Schafft nur die Hälfte von dem was alle anderen schaffen und man kann ihm nicht alle Aufgaben übertragen. Frage A: Darf ich einen Mitarbeiter mit dieser Begründung so benachteiligen. Frage B: Darf ich einem Gewerkschaftsvertreter auf Nachfrage, die BV und auch Auskunft über die Kurzarbeitszeiten der anderen Mitarbeiter geben.

  2. Es gibt einen Aushang am schwarzen Brett welcher besagt das die Einteilung wann und wer kurz arbeiten muss die GF kurzfristig entscheidet. Bisher wurde 1 Tag in der Woche kurz gearbeitet. Nun sollen alle erkrankten Mitarbeiter für die gesamten Krankentage auf kurz abgerechnet werden. Frage: Ist dies so möglich oder muss der AG die Einteilung frühzeitig bekannt geben.

  3. Ist die Einführung der Kurzarbeit so überhaupt Rechtens? Zu allem Überfluss sollte man noch wissen das die GF angedroht hat, sollte es mit der Kurzarbeit so nicht funktionieren werde man sich von 10 AN bei uns ca. 10% trennen müssen. Aus Erfahrung kann ich sagen das dies nicht nur eine Drohung ist.

Danke Kühn

1.99408

Community-Antworten (8)

G
gironimo

30.10.2014 um 23:08 Uhr

Natürlich könnt Ihr jederzeit die Gewerkschaft hinzuziehen (siehe auch § 2 BetrVG). Was Ihr auch unbedingt tun solltet. Zusätzlich solltet Ihr überlegen zu beschließen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen. Da könnt Ihr auch die Gewerkschaft fragen, wen sie Euch empfiehlt.

Wenn der benachteiligte Kollege Mitglied in der IGM ist, sollte auch er die Gewerkschaft um Rechtsschutz bitten. Er ist ja als Mitglied dort versichert.

Ansonsten: Selbst wenn Kurzarbeit vereinbart ist, wird dadurch noch lange nicht die Mitbestimmung des BR außer Kraft gesetzt.

N
Nubbel

30.10.2014 um 23:26 Uhr

da wünscht man sich doch die haftung von brm

R
rolfo

31.10.2014 um 10:09 Uhr

Ein Wunder dass die AfA die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit in der Form anerkannt hat. Wenn man sich schon gar nicht auskennt sollte man fachliche Hilfe vorher in Anspruch nehmen, nicht wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.

K
Kölner

31.10.2014 um 10:56 Uhr

@Kuehn Schafft Euch dringend einen Sachverstand an, der auch zu Euch in den Betrieb kommt. Und: Die BV ist ja erst einmal wirksam.

@rolfo Die AfA interessiert nur ob oder ob nicht eine BV existiert...

R
rolfo

31.10.2014 um 11:59 Uhr

@ Kölner das war bei uns aber anders, die haben die BV geprüft und der BR musste eine Stellungnahme abgeben dass er die Notwenigkeit der Kurzarbeit geprüft hat. Meistens ist ja das Thema Kurzarbeit in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen behandelt, aber trotzdem BV und Stellungnahme. Möglicherweise wird das von AfA zu AfA verschieden gehandhabt.

B
BRVHansel

31.10.2014 um 21:42 Uhr

@Kuehn „Unsere BV zum Thema Kurzarbeit besteht aus einem Satz der lediglich besagt das die Firma Kurzarbeit anmelden darf.“ Das dürfte keine BV sein. Wenn überhaupt, ist es höchstens eine Regelungsabrede. Diese reicht aber für die Einführung von KA nicht aus.

Eine Änderung der Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflicht für die Dauer der Kurzarbeitsperiode ohne Rücksicht auf den Willen der Arbeitnehmer kann jedoch nur durch eine förmliche Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG herbeigeführt werden. Nur sie wirkt gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein. Ausreichende normative Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit und zur Kürzung der Arbeitszeit, und damit des Lohnes ist neben einem Tarifvertrag und dem Arbeitsvertrag deshalb nur die Betriebsvereinbarung.

So bereits das BAG mit Beschluss vom 21.11.1978 - 1 ABR 67/76 Auch hier mit Urt. v. 14.02.1991, Az.: 2 AZR 415/90

Mit eurem BR müsst ihr einmal ein ernstes Wörtchen reden. So leicht, wie er es sich hier macht, sollte es bestimmt nicht sein. Ohne jetzt näher auf die einzelnen Punkte einzugehen, möchte ich behaupten, dass es so wie hier beschrieben nicht geht. Auch ohne einen BR wäre es nicht korrekt. Und wenn man jetzt bei jeder Drohung kuschen würde, könnte man es gleich bleiben lassen.

Natürlich ist das keine leichte Geschichte, die auch eine gewisse Standhaftigkeit fordert, die auch nicht jedem gegeben ist, aber erpressen lassen würde ich mich jetzt auch nicht.

@rolfo Kölner hat hier schon recht.

Die BV ist nur Wirksamkeitsvoraussetzung für die KA. Wichtig ist hier die Anzeige des AG. Dieser ist eine Stellungnahme des BR gemäß § 99 SGB III beizufügen, aus der sich entnehmen lassen muss, dass die Notwendigkeit der Einführung von KA unabwendbar ist und alle betrieblichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Dass dann die eine oder andere AFA beigeht und auch die BV inhaltlich prüft, ist nur eine zusätzliche Option zur Entscheidungsfindung, aber letztlich für diese nicht ausschlaggebend.

H
Hoppel

01.11.2014 um 08:28 Uhr

@" BRVHansel

... auch Du scheinst das Formblatt der AfA "Anzeige über Arbeitsausfall" noch nie gesehen und gelesen zu haben ...

Der AG macht seine Angaben, der BR prüft ... Wird den Angaben des AG ZUGESTIMMT, MUSS die Anzeige über Arbeitsausfall von AG UND BR unterschrieben werden. Nur wenn der BR die Angaben des AG NICHT bestätigt, ist eine gesonderte Stellungnahme des BR erbeten!!!

Zitat Formblatt Kug 101 - 01.2014:

Erklärung: Ich habe überprüft, dass zur Vermeidung von Kurzarbeit kein verwertbarer Resturlaub mehr zur Verfügung steht und keine verwertbaren/ungeschützten Arbeitszeitguthaben vorhanden sind. Es wurden alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, den Arbeitsausfall zu vermeiden.

Die vorstehenden Angaben sind nach bestem Wissen gemacht. Es ist mir (uns) bekannt, dass der Agentur für Arbeit mit der Anzeige über Arbeitsausfall die Voraussetzungen für die Gewährung von Kug nach § 95 SGB III glaubhaft zu machen sind und der Arbeitgeber für grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben haftet.

Von dem Inhalt des Merkblattes 8a über Kug habe(n) ich/wir Kenntnis genommen.

Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zu einer Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei Staatanwaltschaft erstattet.

Unterschrift der Betriebsvertretung (Betriebsrat), wenn den Angaben zugestimmt wird. Andernfalls wird um gesonderte Stellungnahme gebeten.

Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Bevollmächtigten"

B
BRVHansel

02.11.2014 um 17:07 Uhr

Du scheinst ja ein ganz schlauer zu sein. Mit billigen Unterstellungen, ohne hierzu irgendeine Grundlage zu haben, bist du ja schnell bei der Hand.

Diese - leider nur eingebildete - Schlauheit sollte besser dazu genutzt werden, einmal sein eigenes Verhalten zu hinterfragen, will man denn überhaupt ernst genommen werden.

Wie Formulare gestaltet sind, ist eine Sache, wie die Rechtslage hier ist, ev. dann aber eine ganz andere. Wie das Ganze dann gelebt wird, kann wieder ganz anders sein.

Und § 99 SGB III – Anzeige des Arbeitsausfalls – dürfte hier ja nicht missverständlich sein. Das auch in so gut wie allen Kommentaren von einer beizulegenden Stellungnahme die Rede ist, scheint dir auch entgangen zu sein.

Die Anzeige nach § 173 Abs. 1 SGB III ist lediglich Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld und sagt überhaupt nichts über rechtliche Vorgaben aus.

Wenn jetzt die AFA beigeht und eine BV, die diesen Grundsatz aber auch erfüllen muss - hierzu LAG Rheinland-Pfalz vom 12.08.2010 - 10 Sa 172/10 –, als Ersatz für die vom Gesetz hier geforderte Stellungnahme, die bei Vorliegen anderer Nachweise auch eine förmliche Erklärung sein kann, als ausreichend ansieht, heißt das noch lange nicht, dass alles andere falsch ist.

Es macht ja auch Sinn, etwas nur dann ausführlich zu begründen, wenn man anderer Ansicht ist. Und die Formblätter habe ich nicht nur gesehen, sondern leider wiederholt auch unterschreiben dürfen.

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