Wie flexibel muss ich denn sein?
Wechselnde Arbeitszeiten im Schichtdienst innerhalb einer Woche
Hallo, Zunächst möchte ich mich bei den Betreibern dieser Plattform und allen Ratgebern schon einmal vorab bedanken. Meine Frage ist letztendlich: Wie flexibel muss ich denn sein und welche Konsequenzen können mir drohen wenn ich mein Recht zur Einhaltung der Ruhezeiten in Anspruch nehme?
Ich arbeite im öffentlichen Dienst in der Entsorgung (bzw. auch Seuchenprävention). Dies ist ein besonderer Umstand für den möglicherweise andere Regelungen gelten wie in anderen Betrieben. Bisher hatten wir keinen Betriebsrat, jedoch wird dies vermutlich die längste Zeit so gewesen sein und unser neuer Chef wird dies auch herausfordern. Zum Problem: Unser Chef möchte aus energiepolitischen Gründen auf ein komplettes 3-Schicht-System umstellen (bisher hatten wir das mit einer geteilten Spätschicht gelöst). Das Problem besteht jedoch darin, dass Erstens das Personal abgebaut wurde und jetzt nur noch acht Arbeiter zur Abdeckung von drei Schichten da sind. Die Mindestbesetzung für jede Schicht sind zwei Mitarbeiter und es ist jetzt schon abzusehen, dass der Springer auch einmal von der Spätschicht in die Frühschicht wechseln müsste. Laut meinen bisherigen Recherchen muss die Ruhezeit in der Regel zwischen Arbeitsende und Beginn 11 Stunden betragen. Sofern das geltendes Recht ist, so habe ich kein Problem damit mein Recht in Anspruch zu nehmen, da ich meine Ruhe wirklich brauche um psychisch stabil zu bleiben. Jedoch befürchte ich Konsequenzen in der Art, dass unser neuer Chef einen Schichtplan mit teilweise gekürzten Schichten auf 5 oder 6 Stunden, verschobenen Arbeitszeiten und anderen "Flexibilisierung" vorlegt, die mir auch nicht schmecken werden, was ich im Zweifelsfall jedoch in Kauf nehmen würde. Meine Hauptsorge betrifft meine psychische Stabilität, wofür ich meine Ruhezeiten brauche und zumindest ähnlich gleichbleibende Arbeitszeiten während einer Kalenderwoche.
Frage 1: Wie oft und wie kurzfristig darf mein Chef meine Arbeitszeiten verändern? Gibt es Regelungen, die mich vor täglich geänderten Arbeitszeiten schützen, auch wenn sie schon eine Woche vorher bekannt sind? Frage 2: Muss ich als Springer immer telefonisch erreichbar sein? Frage 3: Darf mein Chef meine tägliche Arbeitszeit auf 6 Stunden begrenzen und mich für die restlichen 2 Stunden zum Überstunden abbauen nach Hause schicken? Frage 4: Ist die Info mit "11 Stunden Ruhezeit" richtig?
Vielen Dank im Voraus
Community-Antworten (10)
26.10.2014 um 01:33 Uhr
Da sich hier keiner zu trauen scheint, versuche ich es einmal.
Viele Fragen, zu denen normalerweise auch viel zu sagen wäre. Ich Versuche es aber mal in einer Kurzform.
Frage 1a: Wie oft und wie kurzfristig darf mein Chef meine Arbeitszeiten verändern?
Wenn es keine Arbeitsvertrag- und / oder tarifliche Regelungen gibt, kann er dieses durch Direktionsrechts immer wenn im danach ist. Und das verteilt auf 6 Werktage. Dieses unterliegt zwar dem billigem Ermessen, aber wer möchte oder kann schon beweisen, dass dieses hier nicht beachtet wurde.
Frage 1b: Gibt es Regelungen, die mich vor täglich geänderten Arbeitszeiten schützen, auch wenn sie schon eine Woche vorher bekannt sind?
Ja! Ein entsprechender AV, ein TV und natürlich ganz besonders das BetrVG. Dazu benötigt man aber einen BR. Ansonsten ist alles, was das Arbeitszeitgesetz zulässt, auch vom AG umsetzbar. Der zuständige TVöD gibt hierzu leider nicht viel her. Aber auch ohne BR ergeben sich hier Einschränkungen nach den §§ 4 und 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz).
Frage 2: Muss ich als Springer immer telefonisch erreichbar sein?
Kommt auf die vertragliche Vereinbarung an. Per Direktionsrecht kann das ohne Zustimmung des betroffenen auch nicht bestimmt werden. Hier gelten dann die gleichen Regeln wie bei einer Rufbereitschaft. Siehe hierzu auch das BAG Urteil vom 29.06.2000 - 6 AZR 900/98 und Urt. v. 09.10.2003 - 6 AZR 447/02. Wichtig auch: LAG Hessen vom 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06
Frage 3: Darf mein Chef meine tägliche Arbeitszeit auf 6 Stunden begrenzen und mich für die restlichen 2 Stunden zum Überstundenabbauen nach Hause schicken?
Ja. Die Entscheidung darüber, in welcher Form eine Überstundenabgeltung erfolgt und wann dieses zu Arbeitszeiten der Fall ist, trifft er allein.
Frage 4: Ist die Info mit "11 Stunden Ruhezeit" richtig?
Ja, allerdings kann diese unter bestimmten Voraussetzungen auch bei euch auf 9 Std. reduziert werden. Allerdings nicht zweimal direkt hintereinander.
Zu dem ganzen Paket wäre noch ein vielfaches zu sagen, aber selbst die Kurzform ist schon recht lang geworden. Ich hoffe, dass es dennoch einwenig hilfreich ist.
26.10.2014 um 02:04 Uhr
Hallo Kucki, vielen Dank! Das war schon mal sehr hilfreich.
26.10.2014 um 14:16 Uhr
Zu Frage 1: Wie oft und wie kurzfristig darf mein Chef meine Arbeitszeiten verändern? Gibt es Regelungen, die mich vor täglich geänderten Arbeitszeiten schützen, auch wenn sie schon eine Woche vorher bekannt sind?
Siehe dazu § 12 Abs. 2 TzBfG
Zu Frage 2: Muss ich als Springer immer telefonisch erreichbar sein?
Selbstverständlich nicht, denn Feierabend ist Feierabend. Anderes gilt nur, wenn in Deinem AV etwas anderes steht.
Zu Frage 3: Darf mein Chef meine tägliche Arbeitszeit auf 6 Stunden begrenzen und mich für die restlichen 2 Stunden zum Überstunden abbauen nach Hause schicken?
Per Direktionsrecht wäre dies möglich, jedoch nur unter Einhaltung des § 12 Abs. 2 TzBfG. Im Übrigen kommt es auch darauf an was in Deinem AV steht. Stehen dort werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeiten drinne, z.B. der AN wird werktäglich 8 Stunden oder wöchentlich 40 Stunden beschäftigt, geht dies nur mit Deiner Einwilligung – Stichwort Annahmeverzug nach § 293 und 615 BGB ( was genau bei Euch zählt kann ich nach der bisherigen Schilderung nicht beurteilen )
zu Frage 4: Ist die Info mit "11 Stunden Ruhezeit" richtig?
Ja ABER, es handelt sich bei der gesetzlich festgeschriebenen MINDESTRUHEZEIT nicht um einen unverrückbaren Zeitraum! Leider hat sich in vielen Köpfen das Denken in die Richtung gedreht, dass man nur das gesetzlich Mindeste umsetzen will, weil es ja so geschrieben steht. Ist z.B. eine körperlich oder psychische Belastung in dem Beruf ausschlaggebend, die eine längere Ruhezeit erforderlich machen, kann man auch 12 oder 14 Stunden Ruhezeit fordern – Stichwort Gesundheitsschutz. Ggf. dem AG auf die besondere Belastung hinweisen und eine längere Ruhezeit einfordern, da andernfalls die Gefahr für die eigene Gesundheit UND die Gefahr vor Schäden für den AG besteht, für die man andernfalls keine Verantwortung übernehmen wird.
26.10.2014 um 14:22 Uhr
@ GuteRuhe
Wenn Du im öffentl. Dienst Bereich Entsorgung tätig bist, wird doch der TVöD-E gelten. Warum guckst Du nicht erstmal da nach, ob und welche Regelungen da enthalten sind?
26.10.2014 um 15:09 Uhr
@Nachalnik
Bist du dir sicher, auch genau zu wissen wozu das TzBfG überhaupt da ist, und vor allem wo es greift?
Steht alles in § 1 TzBfG. § 12 TzBfG hat relativ wenig mit dem hier Geschilderten zu tun.
Zu Frage 2: Als Papagei scheinst du ja nicht schlecht zu sein. Nur inhaltlich etwas mager.
Zu Frage 3 schreibst du leider nur Unsinn. Was im AV vereinbart ist, hat rein gar nichts mit dem Abbau von Überstunden und einem hier greifenden Direktionsrecht zu tun.
Zu Frage 4: Das Arbeitsrecht ist keine Wunschtüte, aus der man sich je nach belieben bedienen kann.
Auch gibt einem der Gesundheitsschutz nicht die Möglichkeit, hier eigene persönliche Beurteilungskriterien zu entwickeln und dann auch noch fordern zu können. Außerdem kann ich nicht einfach etwas fordern, worauf ich keinen rechtlichen Anspruch habe. Wenn ich etwas über das normale Hinausgehende möchte, kann/muss ich dieses vertraglich vereinbaren. Wünsche bleiben leider meist unerfüllt.
Kleiner Tipp: Für die nächste Marsmission suchen sie noch Teilnehmer. Dass Gute daran ist, dass es hier nur One Way Tickets gibt.
26.10.2014 um 15:19 Uhr
@ Kucki
Und ... hat man für Dich auch schon ein Ticket gebucht?
Der § 12 TzBfG kann hier sehr wohl analog angewandt werden, aber davon scheinst Du während Deines Aufenthaltes im Gagarin Center nichts mitbekommen zu haben ...
26.10.2014 um 15:44 Uhr
Ich weiss für was das TzBfG steht und ich weiss auch für welche Inhalte es greift. Weisst Du denn, dass wenn es kein Gesetzt für bestimmte regelungsbedürftige Dinge gibt, dass man sich dann ein Gesetz nimmt, welches analog zur Anwendung kommen kann, wenn dies naheliegend ist? Ich denke nicht, hier besteht bei Dir offensichtlich eine Wissenslücke, wie bei manch anderen Thematiken auch, zumindest die, die ich bisher hier im Forum von Dir gelesen habe. Aber dafür gibt es halt Foren, da kann jeder Schreiben was er möchte, auch Dinge die er nicht belegen kann.
Zu Deiner Ausführung zur Frage 3:
Also Du meinst, dass wenn in einem AV steht, dass der AN werktäglich 8 Stunden und / oder wöchentlich 40 Stunden zu beschäftigen ist, dass dies nur in einem AV steht, um den Platz zu füllen? Interessant.
„Auch gibt einem der Gesundheitsschutz nicht die Möglichkeit, hier eigene persönliche Beurteilungskriterien zu entwickeln und dann auch noch fordern zu können. Außerdem kann ich nicht einfach etwas fordern, worauf ich keinen rechtlichen Anspruch habe. Wenn ich etwas über das normale Hinausgehende möchte, kann/muss ich dieses vertraglich vereinbaren.“
Verstehe, kannst Du das auch belegen? Ich für meinen Teil kann hier die Fürsorgepflicht des AG vorlegen sowie das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der Gesundheit während meiner arbeitsvertraglichen Pflichten in die Waagschale packen. Aber vielleicht hat sich der Bundestag auch nur deshalb diese albernen Floskeln ausgedacht und sich dieser Thematik mal angenommen, weil sie sonst vor Langeweile umkommen würden. So viel Unsinn von einem BRM – Du bist doch einer? - habe ich lange nicht mehr gehört bzw. in diesem Fall gelesen.
26.10.2014 um 19:22 Uhr
Frage 1: Wie oft und wie kurzfristig darf mein Chef meine Arbeitszeiten verändern? Gibt es Regelungen, die mich vor täglich geänderten Arbeitszeiten schützen, auch wenn sie schon eine Woche vorher bekannt sind? Wie so oft kann hier die Antwort, nach meiner Auffassung, nur mit den Worten beginnen: Es kommt drauf an. Gibt es bei Euch einen Dienstplan, dann ist dieser verbindlich. Änderungen, auch, wenn sie eine Woche vorher erfolgen, sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die Anwendung des § 12 Abs. 2 TzBfG kann nach meiner Ansicht nur dann angewendet werden, wenn auch tatsächlich "Arbeit auf Abruf" vereinbart wurde.
Frage 2: Muss ich als Springer immer telefonisch erreichbar sein? Während Deiner Arbeitszeit wohl schon, während Deiner Freizeit nur dann, wenn Rufbereitschaft rechtsgültig angeordnet wurde.
Frage 3: Darf mein Chef meine tägliche Arbeitszeit auf 6 Stunden begrenzen und mich für die restlichen 2 Stunden zum Überstunden abbauen nach Hause schicken? Meine Antwort lautet hier: Es kommt darauf an: Mit Deinem Einverständnis ja, ansonsten gilt auch hier der verbindliche Dienstplan, sofern es denn einen gibt.
Frage 4: Ist die Info mit "11 Stunden Ruhezeit" richtig? Ja, diese Info ist richtig. Es handelt sich hier um die gesetzliche Mindestzeit. Verringern darf man diese Zeit nur, in einem Tarifvertrag, oder in einer Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages. Solange es bei Euch keinen BR gibt, kann niemand diese Zeit verkürzen und auch ein BR muss diese Zeit nicht verkürzen. Der TVöD-E, sofern er denn bei Euch Anwendung findet, enthält eine Öffnungsklausel für die Verkürzung aufgrund einer Betriebsvereinbarung. Eine Betriebsvereinbarung schließen AG und BR ab.
All diese Rechte, die Du nach meiner Auffassung hast, sind allein nicht einfach durchzusetzen. Wenn es bei Euch keinen BR gibt, solltest Du auf alle Fälle entweder eine private Rechtsschutzversicherung haben oder in die Gewerkschaft eintreten, die Dir dann Rechtsschutz gewährt.
26.10.2014 um 20:10 Uhr
@nicoline,
"Die Anwendung des § 12 Abs. 2 TzBfG kann nach meiner Ansicht nur dann angewendet werden, wenn auch tatsächlich "Arbeit auf Abruf" vereinbart wurde."
26.10.2014 um 20:29 Uhr
@ nicoline
Wenn ich nicht ganz daneben liege, weist Du doch ganz gerne auf diese Seite hin...
http://www.schichtplanfibel.de/urteile3.htm
Ergänzend dazu ...
Verwandte Themen
Stundenchaos und Durcheinander mit Urlaubstagen für studentische Aushilfskraft
Hallo liebe Betriebsrätinnen und Leserinnen, wir haben eine studentische Aushilfe, die zunächst einen Minijob bei uns hatte. Dies war vom 15.08.2022 bis zum 31.03.2023 (also 7,5 Monate). Sie arbei
Nebentätigkeit wie verbieten!?
Hallo, irgentwie habe ich ein Problem, dass zu verstehen. ="Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Beschäftigte ihren Arbeitgeber rechtzeitig =vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die
Anordnung feste Arbeitszeiten trotz Gleitzeit
Hallo zusammen In einem Betrieb gibt es eine Betriebsversammlung zur Gleitzeit OHNE Kernarbeitszeit. Mitarbeiter können im Rahmen von 4 uhr bis 23 Uhr flexibel anfangen. Nun gibt es einzelne Bereich
Arbeitszeitabsprache - gibt es irgendein Gewohnheitsrecht?
Hallo, ich brauche eure hilfe. es geht darum das wir im unternehmen flexible mitabeiter haben und welche mit festgeschriebenen arbeitszeiten. der chef will mit allen mitteln versuchen uns auf flexibel
Änderungskündigung von Voll auf Teilzeit - darf die Arbeitszeit im neuen Vertrag flexibel angesetzt werden?
Hallo erstmal, Habe eine Frage: Darf bei einer Änderungskündigung von Vollzeit auf Teilzeit die Arbeitszeit im neuen Vertrag flexibel angesetzt werden, d.h. in meinem Fall zwischen 120 und 140 Stu