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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilzeit im Callcenter

B
bluko
Jan 2018 bearbeitet

Welche Möglichkeit hat ein MA, der sein AZ verkürzen möchte (kranker Vater)? MA arbeitet im Callcenter, AZ soll dann von 8-15 Uhr sein, besteht da eine Chance? Es ist ein großes Unternehmen. AN will, dass der MA auch bis 19 da ist. Früh und Spät im Callcenter.

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Community-Antworten (5)

P
paula

16.10.2014 um 13:02 Uhr

der MA sollte einfach die Möglichkeiten des TzBfG nutzen. Der AG wird wohl kaum tragfähige Argumente finden das abzulehnen

B
bluko

16.10.2014 um 13:28 Uhr

Aber die Arbeitszeiten werden das Problem sein.

H
Hoppel

16.10.2014 um 14:56 Uhr

@ bluko

Dem Kollegen sollte zwingend angeraten werden, dem AG den Teilzeitwunsch und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich anzuzeigen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein Arbeitsgericht entscheiden würde, dass die gewünschte Arbeitszeit 8-15 Uhr in einem Callcenter nicht realisierbar ist und dadurch die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb WESENTLICH beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht würden. Einen oder mehrere dieser Gründe müsste der AG nämlich stichhaltig belegen, um den Wunsch ablehnen zu können!

Käme es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, sollte aber auch der/die KollegIn einem Arbeitsrichter erklären können, warum die Arbeitszeit 8-15 Uhr erforderlich ist.

In einem vergleichbaren Fall ging es zwar um Kinderbetreuung, aber auch hier musste der AN darlegen und glaubhaft machen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Betreuung der Kinder sicherzustellen.

Festgestellt wurde durch das LAG Hamburg (4 Sa 41/06) aber auch: "Eine familiäre Entscheidung, die Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens und der begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, IST AUS VERFASSUNGSRECHTLICHEN GRÜNDEN ZU RESPEKTIEREN."

Im Falle der Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger kann m.E. nichts anderes gelten!

Falls die Voraussetzungen PflegeZG vorliegen, kann der/die KollegIn bis zu einer Zeitdauer von 6 Monaten auch davon Gebrauch machen!

G
gironimo

16.10.2014 um 15:12 Uhr

siehe auch § 8 TzBfG

B
bluko

20.10.2014 um 10:29 Uhr

Ich danke euch recht herzlich für eure Hilfe.

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