Erstellt am 16.10.2014 um 11:02 Uhr von paula
der MA sollte einfach die Möglichkeiten des TzBfG nutzen. Der AG wird wohl kaum tragfähige Argumente finden das abzulehnen
Erstellt am 16.10.2014 um 11:28 Uhr von bluko
Aber die Arbeitszeiten werden das Problem sein.
Erstellt am 16.10.2014 um 12:56 Uhr von Hoppel
@ bluko
Dem Kollegen sollte zwingend angeraten werden, dem AG den Teilzeitwunsch und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich anzuzeigen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein Arbeitsgericht entscheiden würde, dass die gewünschte Arbeitszeit 8-15 Uhr in einem Callcenter nicht realisierbar ist und dadurch die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb WESENTLICH beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht würden. Einen oder mehrere dieser Gründe müsste der AG nämlich stichhaltig belegen, um den Wunsch ablehnen zu können!
Käme es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, sollte aber auch der/die KollegIn einem Arbeitsrichter erklären können, warum die Arbeitszeit 8-15 Uhr erforderlich ist.
In einem vergleichbaren Fall ging es zwar um Kinderbetreuung, aber auch hier musste der AN darlegen und glaubhaft machen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Betreuung der Kinder sicherzustellen.
Festgestellt wurde durch das LAG Hamburg (4 Sa 41/06) aber auch: "Eine familiäre Entscheidung, die Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens und der begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, IST AUS VERFASSUNGSRECHTLICHEN GRÜNDEN ZU RESPEKTIEREN."
Im Falle der Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger kann m.E. nichts anderes gelten!
Falls die Voraussetzungen PflegeZG vorliegen, kann der/die KollegIn bis zu einer Zeitdauer von 6 Monaten auch davon Gebrauch machen!
Erstellt am 16.10.2014 um 13:12 Uhr von gironimo
Erstellt am 20.10.2014 um 08:29 Uhr von bluko
Ich danke euch recht herzlich für eure Hilfe.