Erstellt am 13.10.2014 um 10:31 Uhr von Dezibel
Naja, das ist hier keine Rechtsauskunft.
Aber rein gefühlsmäßig würde ich sagen, der AG hat recht. Was der Mitarbeiter sagt und was er möchte, ist zwar verständlich, aber nicht uinbedingt nachvollziehbar. Und wenn die AU beendet ist und der nächste Tag krank gemeldet wird ... wäre besser, der Kollege wäre nocheinmal zum Doc gegangen.
Erstellt am 13.10.2014 um 11:28 Uhr von Rattle
Hallo,
der ArbG kann vom ersten Tag der Krankheit eine AU einfordern.
Zu dem Urteil kommen die Richter des Bundesarbeitsgerichts Erfurt in einer Entscheidung vom 14. November 2012 (Aktenzeichen 5 AZR 886/11)
Erstellt am 13.10.2014 um 11:52 Uhr von Quietschbeule
Hallo,
seit ihr ein Unternehmen, dass am Wochenende und an Feiertagen evtl. arbeitet. Hätte es theoretisch sein können, dass in seinem Dienstplan Feiertags/Wochenendarbeit eingeplant gewesen wäre. Daraus wäre dann zu schließen, dass es sich ganz klar um eine neue Erkrankung handelt.
Ich würde mir vom behandelnden Arzt noch einmal bestätigen lassen, von wann bis wann die erste AU bestanden hat und mit welchem Tag sie beendet war.
Erstellt am 13.10.2014 um 12:50 Uhr von Nubbel
und das fällt dem kollegen drei Monate später ein?
er kann froh sein das der chef nur den lohn einbehalten hat.
quietschbeule, es völlig egal ob an we oder ft gearbeitet wird.
Erstellt am 13.10.2014 um 13:29 Uhr von gironimo
Rechtliche Auskünfte gibt's beim Rechtsanwalt. Vom Gefühl - wenn es denn so war wie Du kurz schreibst - würde ich dem AN Recht geben, wenn es eine andere Krankheit war. Er hat ja auch nicht unentschuldigt gefehlt sondern hat sich krank gemeldet.
Die Frage einer eventuellen AU-Bescheinigung ist dann etwas anderes. Und da kommt denn die Mitbestimmung des BR ins Spiel. Und selbst wenn es ein absoluter mitbestimmungsfreier Einzelfall wäre, kann der AG die AU-Bescheinigung nicht rückwirkend für den 1. Tag fordern, sondern bestenfalls für zukünftige Krankheitsfälle.
Was die Nachforderung des Gehaltes angeht, sind eventuelle Ausschlussfristen zu beachten (Verjährung).