Urlaubsantrag
In der mitbestimmten Urlaubsordung (noch keine Betriebsvereinbarung) unseres Betriebes heisst es: "Urlaubsanträge werden von dem zuständigen Bereichsleiter ggf. nach Zustimmung eines Teamleiters genehmigt. Urlaubsanträge von Bereichsleitern oder von Stellen die keinem Bereichsleiter unterstellt sind, werden vom zuständigen Vorstand genehmigt."
Jetzt erreicht uns (ohne Beteiligung des BR) folgende Weisung:"Sehr geehrte Damen und Herren,in diesem Jahr fallen die Weihnachtsfeiertage sowie Neujahr und Silvester ausschließlich auf Werktage. Es ist zu erwarten, dass die Arbeitsbelastung an den verbleibenden Tagen wieder sehr hoch sein wird. Deshalb können Urlaubsanträge für den Zeitraum vom 29.12.2014 - 02.01.2015 nur von einem Vorstand genehmigt werden." FRAGE: Ist das o h n e Beteiligung des BR wirksam?
Community-Antworten (4)
16.07.2014 um 15:35 Uhr
Warum macht Ihr keine Betriebsvereinbarung? Wir sind auch gerade dabei. Es ist zwar schon knapp an der Zeit für Dieses Jahr, aber zumindestens für die nächsten Jahre.
16.07.2014 um 16:24 Uhr
Ich bin mir im Augenblick noch nicht sicher wie der BR ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, welche Entscheidungesbefugnisse die einzelnen Hierarchiestuffén haben, erwirken soll.
Welcher Paragraph im BetrVG war das nochmal?
16.07.2014 um 16:54 Uhr
Jedenfalls kann der AG nicht einfach Urlaubssperren verhängen. Das sind eben mitbestimmungspflichtige Urlaubsgrundsätze im Sinne des § 87 BetrVG.
Fordert den AG auf, es zu unterlassen ohne Mitbestimmung des BR Urlaubssperren auszusprechen und fordert den AG auf, die Anweisung zu widerrufen. Ggf. könnt/müsst Ihr dann aber auch bereit sein, den § 23 Abs. 3 BetrVG anzuwenden.
PS: Wenn Ihr eine BV abschließen wollt, schafft klare Verhältnisse. Keine Formulierungen wie: "...ggf. nach Zustimmung eines Teamleiters genehmigt." Später weiß keiner so genau, wann der Teamleiter zustimmen muss und wann nicht.
16.07.2014 um 16:59 Uhr
Es ist doch gar keine Urlaubssperre ausgesprochen worden?
Meines Erachtens hat der AG hier nur geregelt dass für diese Zeit die Überprüfung ob dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem Urlaubswunsch entgegenstehen von der Bereichsleiter auf die Vorstandsebene verlagert.
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