Erstellt am 21.07.2010 um 12:51 Uhr von galaxy
@mcfly
wie wurde denn bisher der Urlaub beantragt?
Meines Erachtens müsste der BR eine BV "Urlaubsgrundsätze" erstellen, dort sollte dann auch geklärt werden, wie im Unternehmen Urlaub zu beantragen ist.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 21.07.2010 um 13:19 Uhr von rkoch
@mcfly
> Stellen diese eine Möglichkeit zur Verhaltenskontrolle von MA dar?
Wie stellst Du Dir diese Verhaltenskontrolle vor? Das einzige was dadurch kontrollierbarer wäre als vorher, wäre ist die Frage WANN der AN an WELCHEM Rechner den Urlaubsantrag gestellt hat. Alles andere ist ja gewollt.....
Siehst Du andere Varianten der Verhaltenskontrolle und hast Du damit ein Problem?
> Hat der BR hier Mitbestimmungsrecht?
Sowohl auf jeden Fall nach §87 (1) Nr. 5, Nr. 1 und ggf. Nr. 6. Der wesentliche Punkt an "elektronischen Urlaubsanträgen" ist doch wohl die Frage, ob JEDER AN die Möglichkeit hat seinen Urlaubsantrag "elektronisch" zu stellen (i.d.R. hat nicht jeder AN einen eigenen PC) - und in welcher Form dies passieren soll, wie kann der AN feststellen ob der Urlaub genehmigt ist, ist eine einmal erteilte Genehmigung unveränderbar oder kann sie in den Tiefen des Systems verschwinden (sprich gelöscht werden)? etc. Es geht doch nichts über eine Unterschrift des Vorgesetzten auf einem Zettel den man in der Hand hat....
Erstellt am 21.07.2010 um 14:16 Uhr von grafPara
Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist dabei zu unterscheiden zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten. Letzteres betrifft alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach nur Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Hingegen betreffen Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren, die Ordnung des Betriebes im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (vgl. zuletzt Beschluß vom 8. November 1994 - 1 ABR 22/94 - AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; Urteil vom 1. Dezember 1992 - 1 AZR 260/92 - BAGE 72, 40 = AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).
also: Einführung von Urlaubsformular Frage der betrieblichen Ordnung, mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs.1 Nr.1
Erstellt am 22.07.2010 um 09:29 Uhr von Petrus
Als Ergänzung zum bereits Gesagten:
Die meisten zu klärenden Aspekte sind vermutlich datenschutzrechtlicher Natur. Denn was passiert mit den Daten? Werden die automatisch in SAP, irgendwelche Stundenlisten, Abwesenheitskalender, etc. eingetragen? (Vermutlich ja - sonst spart man ja nichts.) Wer darf wann auf diese weiterverarbeiteten Daten zugreifen und warum?
Und sonst müsst ihr natürlich drauf achten, dass den MA keine Nachteile entstehen. Die nachträgliche Löschung genehmigte Urlaubsanträge hatte rkoch schon genannt. Häufig ist in der Urlaubs-BV auch vereinbart, dass ein gestellter Urlaubsantrag innerhalb von ??? Tagen abgelehnt werden muss, sonst gilt der Urlaub als genehmigt. Das muss natürlich auch in elektronischer Form passieren. Wie ist der Ablauf, wenn der MA seinen Urlaubsantrag vor der Genehmigung zurückziehen will? Kann er bereits genehmigten Urlaub stornieren? Das Einverständnis des ArbGeb mit der Stornierung muss dann ebenfalls elektronisch eingeholt werden.
Ein abgelehnter Antrag eines MA ist für mich i.d.R. ein Fall nach §87(1) Nr.5 BetrVG. Wird hier der BR automatisch informiert?
Viel Spaß beim Regeln ;-)