Urlaubsplanung für 2009
Guten Abend, wie im jedem Jahr wird im Oktober vom AG verlangt die Urlaubsanträge für das Folgejahr abzugeben. Dieses Jahr ist vorgekommen, dass der AG mit der Genehmigung der Urlaubsanträge sehr viel Zeit gelassen hat. Einige Mitarbeiter haben somit im August erfahren, dass der bereits im Oktober des Vorjahres beantragte Urlaub für August nicht genehmigt wird, auf Mütter schulpflichtiger Kinder waren davon betroffen. Es kann nicht sein dass vom AN Verbindlichkeit verlangt wird und der AG ist unverbindlich bis zur letzten Minute? Gibt es Fristen, innerhalb welcher Zeit Urlaubsanträge entschieden werden müssen?
Freundliche Grüße Kerstin
Community-Antworten (3)
21.10.2008 um 09:40 Uhr
Ihr solltet hierzu eine Betriebsvereinbarung abschließen, zu 1. Wann muss der Urlaub beantragt werden
2. In welchem Zeitraum muss der Urlaub genehmigt, bzw. abgelehnt werden
Hierzu ein entsprechende Urteil:
Soweit im Betrieb eine Urlaubsliste besteht, ist die Eintragung in die Urlaubsliste für einen bestimmten Zeitraum durch den Arbeitnehmer noch keine Gewährung des Urlaubs für diesen Zeitraum durch den Arbeitgeber. Allerdings gilt der Urlaub als festgelegt, wenn der Arbeitgeber der Eintragung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit (etwa 1 Monat) widerspricht (LAG Düsseldorf, in: DB 1970,1136).
21.10.2008 um 12:21 Uhr
Ich kann nur davor warnen, einen Urlaub eigenmächtig und ohne GENEHMIGUNG des AGs anzutreten; da hilft auch kein Bezug auf o.G. LAG Urteil, welches "nur" von einer Festlegung spricht. Hier ist eine BV erforderlich, welche den KollegInnen die entsprechende Sicherheit verschafft. Ansonsten bliebe im Sinne der Rechtssicherheit nur der individuelle Klageweg!
Das BAG sagt dazu sehr deutlich:
Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten und ein solches Verhalten ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen.
Der Arbeitnehmer, der sich selbst beurlaubt, verletzt nicht eine bloße Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, er verletzt vielmehr die Hauptpflicht zur Arbeitsleistung, von der er mangels einer Urlaubsbewilligung durch den Arbeitgeber nicht wirksam entbunden ist.
Die Urlaubsgewährung erfolgt nach § 7 BUrlG durch den Arbeitgeber. Lehnt dieser die Urlaubserteilung ohne ausreichende Gründe ab oder nimmt in zumutbarer Zeit zu dem Urlaubsantrag keine Stellung, so kann der Arbeitnehmer durch eine Leistungsklage oder ggf. einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung seine Ansprüche durchsetzen.
Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen
21.10.2008 um 16:33 Uhr
@peanuts Es hat niemand was davon gesagt dass der AN den Urkaub eigenmächtig antreten soll. Wenn ich aber im Oktober meinen Urlaubsantrag für den nächsten August abgebe kann ich den AG nach Ablauf der Frist unter Druck setzen mit dem Hinweis auf das Urteil und kann mir ggf. auch durch das ArbGer die Genehmigung erzwingen. Natürlich wäre alles bestens geregelt mit einer BV.
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