Erstellt am 11.05.2010 um 18:59 Uhr von PTNetty
@Udomuerwik
Der Wahlvorstand ist nur verpflichtet auf Verlangen, also nach Antrag eines wahlberechtigten Arbeitnehmers, die notwendigen Wahlunterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe zu verschicken.
Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, Erkundigungen einzuziehen welche Arbeitnehmer aus Gründen von Urlaub, Elternzeit, Krankheit oder ähnlichem am Wahltag eventuell nicht in der Lage sind, ihre Stimme persönlich abzugeben und eine schriftliche Stimmabgabe anzubieten.
Gruß
PT Netty