Erstellt am 03.05.2006 um 12:37 Uhr von Olaf0412
Moin!
Sie ist nicht wahlberechtigt, da sie nicht als Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG gilt:
Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft Arbeitgeber leben - auch nicht, wenn ein echtes Arbeitsverhältnis besteht.
Erstellt am 03.05.2006 um 12:40 Uhr von Mona-Lisa
hallo Girasole,
da der Ehemann Geschäftsführer eines Teilbereichs ist, gilt hier der § 5 Abs. 2 Rn 304 BetrVG Fitting,
Familienangehörige des Arbeitgebers:
Auch wenn ein echtes Arbeitsverhältnis besteht, gelten der Ehegatte......,
die Eltern und Kinder des Arbeitgebers nicht als Arbeitnehmer......
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 03.05.2006 um 14:22 Uhr von Girasole
Vielen Dank für eure Hilfe! Dann werde ich die Dame aus der Wählerliste streichen.
Dann habe ich direkt noch eine Frage: Gilt diese Regel denn auch für Ehepartner von nicht wahlberechtigten Abteilungsleitern? Ein Abteilungsleiter ist doch nur ein leitender Angestellter, nicht aber ein Arbeitgeber im Sinne des Gesetzestextes, oder? Es kandidiert nämlich die Ehefrau unseres EDV Leiters. Ich halte das nicht für problematisch. Wie seht Ihr das?
Vielen Dank!!!
Erstellt am 03.05.2006 um 17:48 Uhr von Mona-Lisa
Girasole,
schmeiss zuallererst mal einen der letzten beiden Beiträge raus.
Der § 5, 5 BetrVG Fitting bezieht sich nur auf den Arbeitgeber. Ich würde diese Mitarbeiterin (Ehefrau des EDV Leiters) zulassen.
Gruss Mona-Lisa