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Nachtschicht und Betriebsrat

F
firefox
Jan 2018 bearbeitet

Hallo hätte mal eine frage, fast alle BR Mitglieder arbeiten bei uns im 3 Schicht System. Wie sieht es da bei BR Sitzungen aus, die zum Beispiel um 13 Uhr sind darf da das BR Mitglied der Nachtschicht hat früher heim. Wie ist das geregelt (Arbeitszeitgesetz oder Betriebsverfassungsgesetz). Danke im Vorraus

4.392024

Community-Antworten (24)

K
kurthofmann

07.10.2014 um 06:20 Uhr

Es müssen 10 Stunden Ruhezeit eingehalten werden,also kann der Betreffende um 3:00Uhr nach hause

D
Dezibel

07.10.2014 um 07:57 Uhr

@kurthofmann Wie kommst Du zu dieser Aussage? Betriebsrat = Ehrenamt =/= Arbeitszeit entspr. Arbeitszeitgesetz

T
tatekuru

07.10.2014 um 10:56 Uhr

@kurthofmann wenn schon dann müssen 11 Stunden Ruhezeit eingehalten werden.(ArbZG §5 Abs. 1)

Desweiteren ist BR-Arbeit ehrenamtlich und fällt nicht unter das ArbZG. Somit müssen auch nicht zwingend Pausen oder Ruhezeiten eingehalten werden

S
Snooker

07.10.2014 um 11:08 Uhr

@Dezibel @taketuru

Dann sollte euch folgendes eines besseren belehren.

http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-7-azr-500-88

T
tatekuru

07.10.2014 um 11:40 Uhr

Moin Snooker. wir reden hier von Ruhezeiten. Nicht von Vergütung.

S
Snooker

07.10.2014 um 11:49 Uhr

@taketuru Ich hätte im einzelnem drauf eingehen können; hatte aber vorrausgesetzt das man die Entscheidungsgründe mit liest.

K
Kulum

07.10.2014 um 12:12 Uhr

Auf die Ausführungen wäre ich gespannt. Was hat Unzumutbarkeit mit §5 ArbZG zu tun? Hättest du die Entscheidungsgründe selbst gelesen, wäre die vermutlich aufgefallen, das weder ArbG, LAG noch BAG den Begriff "Ruhezeit" ins Spiel gebracht haben zu ihrer jeweiligen Begründung! Und du unterstellst die trotzdem einfach mal?

S
Snooker

07.10.2014 um 12:58 Uhr

Soll dann jeder so lesen und verstehen wie er meint.

S
Snooker

07.10.2014 um 13:04 Uhr

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05: "...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..." ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99: "...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muss. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. § 37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltbuße erleidet.

S
Snooker

07.10.2014 um 13:14 Uhr

Az: BAG 7 AZR 500/88

Leitsatz: Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

K
Kulum

07.10.2014 um 13:22 Uhr

Wie kann man nur so selektiv wahrnehmen?

" Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..." ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:"

Aus dem von dir eingestellten Text kopiert!

S
Snooker

07.10.2014 um 13:24 Uhr

Be­zahl­te Ar­beits­frei­stel­lung ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds von der Nacht­schicht we­gen Teil­nah­me an ei­ner tagsüber statt­fin­den­den Be­triebs­rats­sit­zung Zumutbarkeit einer Ruhezeit von sieben Stunden vor einer vierstündigen Betriebsratssitzung - Verrechnung des für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung gewährten Freizeitausgleichs mit der wegen Inanspruchnahme der Ruhezeit ausgefallenen Schichtzeit - Anwendbarkeit tariflicher Verfallfristen auf den Vergütungsanspruch

BetrVG § 37 Abs. 2 und 3

(ArbG Lübeck, Urteil vom 7.12.1999 - 6 Ca 2589/99; rkr.)

  1. Das Betriebsratsmitglied hat nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, falls es an einer in seiner Freizeit durchgeführten Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten1). Es ist zumutbar, nach einer Ruhenszeit von 7 Stunden an einer allenfalls vierstündigen Betriebsratssitzung teilzunehmen.

  2. Der nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewährende Freizeitausgleich für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung einschließlich der unvermeidbaren Wege- und Reisezeiten darf auf die gem. § 37 Abs. 2 BetrVG ausgefallene Arbeitszeit in der vorangegangenen oder nachfolgenden Schicht gelegt werden.

  3. Tarifliche Ausschlussfristen erstrecken sich auch auf den Freizeitausgleichsanspruch.

S
Snooker

07.10.2014 um 13:28 Uhr

@Kulum Ich sage dazu weiter nix und lasse Urteile sprechen.

K
Kulum

07.10.2014 um 13:40 Uhr

Oh man, hätte ich doch lieber nichts geschrieben ... Unglaublich Na dann lass weiter Urteile sprechen

S
Snooker

07.10.2014 um 13:50 Uhr

ich sach nicht das Du unrecht oder ich recht habe. Ich stelle hier nur zur Verfügung was schon da ist und der betreffende kann entscheiden.

S
Snooker

07.10.2014 um 14:10 Uhr

Nichts für ungut @kulum aber das ist für mich so ein Thema.........wenns da schon haperts mit dem AG dann knallts noch ganz wo anders. Und meine persönliche meinung über die stärke eines BR möchte ich mal da raus lassen. Deshalb Urteil ...gleich ...Fakten....und gut iss.

N
Nubbel

07.10.2014 um 15:29 Uhr

snooker hat ein urteil aus 2005 kulum hinterlegt die gleiche aussage mit urteilen aus 1977 und 1999 ist doch alles gut.

S
Snooker

07.10.2014 um 15:35 Uhr

Würdich ich auch sagen, dann passt´s doch. Oder aber jeder sucht sich das einige raus, denn niemand wird hingehen und sagen ich hab da mal ein Urteil das aber wiederlegt wird durch...... Aber so oder so sieht man das man bei richtiger Eingabe was aus dem Netz ziehen kann.

K
Kulum

07.10.2014 um 15:38 Uhr

Wow, was du da so zu lesen glaubst ist auch nicht schlecht. Bis auf dir dürfte allen aufgefallen sein, dass Snooker und ich gänzlich unterschiedlicher Meinung sind. Aber mal n bissl trollen ist ja sicher nicht verkehrt. Nochmal für dich, da du den Überblick offensichtlich verloren hast. Snooker unterstellte eine Ruhezeit nach §5 Abs.1 ArbZG, ich habe einen Teil des von ihm eingestellten Textes (übrigens ein Teil der Urteilsbegründung eben jenes Urteils aus 2005) kopiert um ihm das GEGENTEIL aufzuzeigen. Falls du die entsprechende Textstelle suchst, es handelt sich um die beiden letzten Sätze des ersten Absatzes von Antwort 244220 Wo du da jetzt ein ein "untermauern" seiner Meinung gefunden haben willst ist mir ein wenig schleierhaft

N
Nubbel

07.10.2014 um 16:19 Uhr

ne, das tut er nicht. da solltest du mal genau hinsehen.

T
tatekuru

07.10.2014 um 16:48 Uhr

Ich hoffe nur, Firefox hat eine Antwort auf seine Frage gefunden.

Es sieht so aus, als ob keiner der hier geschrieben hat, inklusive mir, noch weiß was hier eigentlich abgeht.

Wer weiß die richtige Antwort zur Ausgangsfrage?

N
Nubbel

07.10.2014 um 18:33 Uhr

hallo? ob er früher heim darf muss individuell geprüft werden. du liest schon mit, bevor du schreibst?

M
metallica

07.10.2014 um 20:25 Uhr

@tatekuru

Dieses Problem wird hier regelmäßig kontrovers diskutiert, da in dem zitierten Urteil jeder das Wort "unzumutbar" anders auslegt. Manch einer findet jede Abweichung von der normalen Arbeitszeit unzumutbar, andere finden auch bei Nachtschicht-Sitzung-Nachschicht noch nichts verwerflich. Eine genauere Vorgabe als in diesem Urteil findet man nicht, daher kann man sich nur grob daran orientieren und muss seinen eigenen Fall individuell bewerten.

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