Erstellt am 03.10.2014 um 14:06 Uhr von Kölner
Ja. Das kann richtig sein
Erstellt am 03.10.2014 um 14:20 Uhr von gironimo
Es kommt darauf an.
Der BR ist ja bekannlich in der Mitbestimmung, wenn es um die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage geht. Da stellt sich die Frage, wie die BV für die Schichtplangestaltung konzipiert ist; also ob z.B. der BR dem AG zu viel freie Hand bei der Erstellung der Dienstpläne lässt.
Ansonsten könnte der BR ja auch einmal einem Dienstplan nicht zustimmen. Und außerdem: Wenn wieder einmal Mehrarbeit vom BR zugestimmt werden soll, tut dies erst, wenn auch die Frage des Ausgleichs geklärt ist.
Erstellt am 03.10.2014 um 14:43 Uhr von AlterMann
Hallo Kümmerer,
Ihr habt keine BV, oder?
Mir erscheint das Verhalten des AG gegen Treu und Glauben zu verstoßen: Er stellt einen DP auf, obwohl er genau weiß, dass die Kollegin die geplanten Dienste nicht leisten wird. Einen solchen DP würde ich nie und nimmer genehmigen. Übrigens auch deshalb nicht, um die anderen Kollegen zu schützen, die dann ja evtl. kurzfristige Vertretungen machen müssen.
Wir haben bei uns die Unterscheidung in:
Krank nach Vorab-DP: Dann werden die Stunden berechnet, die im DP stehen. Das gilt für die "normalen" Fälle, in denen Mitarbeiter eben unvorhergesehen krank werden.
Die andere Möglichkeit ist Krank (eben nicht nach DP): Dann wird die tägliche durchschnittliche Arbeitszeit gutgeschrieben. Und so müsste es auch in diesem Fall sein.
Immerhin will der AG ja nicht, dass das nächste Mal ein Mitarbeiter ganz plötzlich in Kur fährt, um Nachteile zu vermeiden, oder??
Erstellt am 03.10.2014 um 17:53 Uhr von Hoppel
@ Kümmerer
Habe ich richtig verstanden, dass der AG trotz Kenntnis der voraussichtlich krankheitsbedingten Abwesenheit im Dienstplan einen täglichen Abbau von jeweils einer Überstunde eingeplant hat?
Ist ´ne linke Nummer, kann aber rein rechtlich wahrscheinlich nicht beanstandet werden.
1. Kann sich der Zeitpunkt, auch eines geplanten, Krankenhausaufenthaltes aus den unterschiedlichsten Gründen ändern.
2. Wird der Abbau von Überstunden VOR Eintreten der Arbeitsunfähigkeit eingeplant, gilt der Abbau als wirksam gewährt, was übrigens der ständigen Rechtsprechung des BAG entspricht (z.B. BAG, Urteil vom 11. 9. 2003 - 6 AZR 374/02).
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt.
Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig.
Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können."
Gibt es einen geltenden TV, in dem ev. anderes geregelt ist?
Erstellt am 03.10.2014 um 20:32 Uhr von Kölner
Der AlteMann muss sich mal mit der Gesetzeslage befassen.
Erstellt am 05.10.2014 um 21:34 Uhr von Schwalbennest
Zumindest einer scheint es hier aber nötiger zu haben als AlterMann.
Arbeitgeber dürfen das Zeitguthaben ihrer Mitarbeiter nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag entsprechend geregelt ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor.
BAG Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 676/11
Siehe auch BAG Urteil vom 16.7.2014, 10 AZR 242/13 RN 16 - 19
Erstellt am 06.10.2014 um 07:51 Uhr von Hoppel
@ Schwalbennest
Räusper ... in angefragtem Fall geht es um Überstundenabbau in Form von Freizeit ...
Würdest Du die Urteile nochmal lesen und dann erklären, warum der Überstundenabbau -drei Wochen lang, jeden Tag eine Stunde mehr Freizeit- unzulässig wäre?
Dass ein TV ggf. etwas anderes aussagen kann, habe ich ja bereits angemerkt.
Erstellt am 07.10.2014 um 18:49 Uhr von Schwalbennest
Sorry, Du warst hier ja auch gar nicht gemeint.
So wie Du es schilderst, geht es ja auch in Ordnung. Wenn alles vorab vereinbart wurde und dann etwas anders läuft, als man es gerne hätte…Pech gehabt.
Wenn aber etwas bekannt ist und dann darauf ein Plan abgestellt wird, geht es nicht mehr in Ordnung. Und darum geht es doch hier vordergründig.
Ich finde es allerdings nicht in Ordnung, jemandem grundlos eine gewisse Unkenntnis zu unterstellen und dann auch noch diverse Empfehlungen abzugeben, wenn besagte Person nichts Falsches gesagt hat. Und nur deshalb der Kommentar von mir.