W.A.F. LogoSeminare

Abgeltung von Überstunden

K
Kümmerer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf die Dienstplangestaltung. Konkret hat eine Kollegin in den letzten Wochen Überstunden angehäuft weil kranke Mitarbeiter zu vertreten waren. Jetzt hat diese Kollegin einen geplanten Krankenhausaufenthalt für 3 Wochen angekündigt damit der AG besser planen kann. Promt wurde diese Kollegin rechtzeitig 1 Monat vor Inkrafttreten des Dienstplanes für diese 3 Wochwn täglich mit einer Minusstunde geplant. Das heisst: Nach Rückkehr aus dem Krankenhaus ist ihr Stundenkonto um 15 Stunden geschrumft. Ist das rechtens?

1.81608

Community-Antworten (8)

H
Hoppel Akzeptiert

03.10.2014 um 19:53 Uhr

@ Kümmerer

Habe ich richtig verstanden, dass der AG trotz Kenntnis der voraussichtlich krankheitsbedingten Abwesenheit im Dienstplan einen täglichen Abbau von jeweils einer Überstunde eingeplant hat?

Ist ´ne linke Nummer, kann aber rein rechtlich wahrscheinlich nicht beanstandet werden.

  1. Kann sich der Zeitpunkt, auch eines geplanten, Krankenhausaufenthaltes aus den unterschiedlichsten Gründen ändern.

  2. Wird der Abbau von Überstunden VOR Eintreten der Arbeitsunfähigkeit eingeplant, gilt der Abbau als wirksam gewährt, was übrigens der ständigen Rechtsprechung des BAG entspricht (z.B. BAG, Urteil vom 11. 9. 2003 - 6 AZR 374/02).

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt.

Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig.

Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können."

Gibt es einen geltenden TV, in dem ev. anderes geregelt ist?

K
Kölner

03.10.2014 um 16:06 Uhr

Ja. Das kann richtig sein

G
gironimo

03.10.2014 um 16:20 Uhr

Es kommt darauf an.

Der BR ist ja bekannlich in der Mitbestimmung, wenn es um die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage geht. Da stellt sich die Frage, wie die BV für die Schichtplangestaltung konzipiert ist; also ob z.B. der BR dem AG zu viel freie Hand bei der Erstellung der Dienstpläne lässt.

Ansonsten könnte der BR ja auch einmal einem Dienstplan nicht zustimmen. Und außerdem: Wenn wieder einmal Mehrarbeit vom BR zugestimmt werden soll, tut dies erst, wenn auch die Frage des Ausgleichs geklärt ist.

A
AlterMann

03.10.2014 um 16:43 Uhr

Hallo Kümmerer, Ihr habt keine BV, oder? Mir erscheint das Verhalten des AG gegen Treu und Glauben zu verstoßen: Er stellt einen DP auf, obwohl er genau weiß, dass die Kollegin die geplanten Dienste nicht leisten wird. Einen solchen DP würde ich nie und nimmer genehmigen. Übrigens auch deshalb nicht, um die anderen Kollegen zu schützen, die dann ja evtl. kurzfristige Vertretungen machen müssen. Wir haben bei uns die Unterscheidung in: Krank nach Vorab-DP: Dann werden die Stunden berechnet, die im DP stehen. Das gilt für die "normalen" Fälle, in denen Mitarbeiter eben unvorhergesehen krank werden. Die andere Möglichkeit ist Krank (eben nicht nach DP): Dann wird die tägliche durchschnittliche Arbeitszeit gutgeschrieben. Und so müsste es auch in diesem Fall sein. Immerhin will der AG ja nicht, dass das nächste Mal ein Mitarbeiter ganz plötzlich in Kur fährt, um Nachteile zu vermeiden, oder??

K
Kölner

03.10.2014 um 22:32 Uhr

Der AlteMann muss sich mal mit der Gesetzeslage befassen.

S
Schwalbennest

05.10.2014 um 23:34 Uhr

Zumindest einer scheint es hier aber nötiger zu haben als AlterMann.

Arbeitgeber dürfen das Zeitguthaben ihrer Mitarbeiter nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag entsprechend geregelt ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor.

BAG Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 Siehe auch BAG Urteil vom 16.7.2014, 10 AZR 242/13 RN 16 - 19

H
Hoppel

06.10.2014 um 09:51 Uhr

@ Schwalbennest

Räusper ... in angefragtem Fall geht es um Überstundenabbau in Form von Freizeit ...

Würdest Du die Urteile nochmal lesen und dann erklären, warum der Überstundenabbau -drei Wochen lang, jeden Tag eine Stunde mehr Freizeit- unzulässig wäre?

Dass ein TV ggf. etwas anderes aussagen kann, habe ich ja bereits angemerkt.

S
Schwalbennest

07.10.2014 um 20:49 Uhr

Sorry, Du warst hier ja auch gar nicht gemeint.

So wie Du es schilderst, geht es ja auch in Ordnung. Wenn alles vorab vereinbart wurde und dann etwas anders läuft, als man es gerne hätte…Pech gehabt.

Wenn aber etwas bekannt ist und dann darauf ein Plan abgestellt wird, geht es nicht mehr in Ordnung. Und darum geht es doch hier vordergründig.

Ich finde es allerdings nicht in Ordnung, jemandem grundlos eine gewisse Unkenntnis zu unterstellen und dann auch noch diverse Empfehlungen abzugeben, wenn besagte Person nichts Falsches gesagt hat. Und nur deshalb der Kommentar von mir.

Ihre Antwort