Erstellt am 02.10.2014 um 10:54 Uhr von moreno
Da ist wohl dies hier gemeint.
Urlaub an gesetzlichen Feiertag nach dem TVöD
Beschäftigte, die dienstplanmäßig an einem gesetzlichen Feiertag zur Arbeit eingeteilt sind, müssen grundsätzlich Urlaub in Anspruch nehmen, wenn sie an diesem Tag von der Arbeit befreit werden wollen (BAG v. 15.01.2013 - 9 AZR 430/11).
Unter § 26 TVöD-AT heißt es:
„Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr […].
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.“
Falls falsche Recherche bitte nicht auf mich einschlagen habe heut wenig Zeit :-)
Erstellt am 02.10.2014 um 11:07 Uhr von Bürokrat
Ich kenne das nur so, dass man für einen Feiertag, für den man zwar eingeplant wurde, aber an dem man nicht arbeiten möchte, Urlaub BEANTRAGEN muss, um tatsächlich frei zu bekommen. Es darf aber kein Urlaubstag abgezogen werden, da das Entgelt für diesen Tag ja sowieso gezahlt werden muss. Vielleicht sieht euer TV (ich kenne ihn nicht) vor, dass trotzdem ein Tag Urlaub abgezogen wird, der Feiertag aber dann halt doppelt bezahlt wird. So, wie wenn man an einem Feiertag arbeitet. Wobei es dann auch noch einen Feiertagszuschlag gibt.
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html
Erstellt am 02.10.2014 um 11:17 Uhr von gironimo
Dann diskutiert doch einmal mit Eurem AG die entsprechende Ausführung im Tarifvertrag. Am Besten ihr lest den Text gemeinsam und vergleicht Eure Arbeitszeitregelung mit den tariflichen Bestimmungen (5 Tage-Woche, Schichtdienst ....).
Ggf. wird Euch die Gewerkschaft unterstützen.