Erstellt am 28.09.2014 um 14:53 Uhr von gironimo
Rufbereitschaft ist eben die Zeit, in der man zwar erreichbar aber nicht arbeitet, weil man nicht abgerufen wurde. Wird man "gerufen" handelt es sich von dem Moment der Arbeitsaufnahe nicht mehr um Rufbereitschaftszeiten sondern um ganz normale Arbeitszeit. Und natürlich sind dann auch die gesetzlichen Regelungen des ArbZG zu beachten. Nach Deiner Schilderung zumindest einmal die max. 10 Std./Tag ("dass man mal 12h "einspringen" muss ") und die 11 Std. Ruhezeit.
Natürlich kannst Du näheres über Eure Regelung zur Rufbereitschaft auch im Tarifvertrag finden. Im Übrigen regelt man die betrieblichen Regeln der Rufbereitschaft in einer Betriebsvereinbarung. Wenn Ihr die nicht habt, solltet Ihr sie fordern. Diesbezüglich scheint mir der Kontakt zur Gewerkschaft ratsam.
Ganz allgemein habt Ihr aber eher ein Problem bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, Schichtplanung und Arbeitszeitgesetz. Wenn Ihr hier nicht so recht wisst, wie und wo Ihr anpacken sollt, wäre vielleicht ein Seminar zu diesem Thema gut und/oder ein Sachverständiger (§ 80 BetrVG)
Erstellt am 28.09.2014 um 15:29 Uhr von Schnatterzapfen
Das mit den 12h ist schon ok und auch geregelt, die Begrenzung durch das ArbZG ist klar, hilft aber nur begrenzt bei unserem Problem.
Gibt es irgendwelche Urteile über die berechtigte Nutzung von RB ? Ich meine, unser AG nutzt dieses ja zur Personaleinsparung und der Einsatz für ganze Schichten ist über das ArbZG geregelt. Es kommt aber noch häufiger vor, das wir im Rahmen der RB für eine oder zwei Stunden erscheinen müssen, was eine geregelte Erholung fast ausschliesst.
Zb. Dienst von 15 bis 21 Uhr, dann RB bis um 08.00. in dieser Zeit 2 Einsätze der RB für je eine Stunde, der letzte um 02.00 Uhr, am Folgetag wieder Dienst ab 15 Uhr. Da bin ich nach ArbZG im grünen Bereich, nur die Erholung ist was für den A....
Erstellt am 28.09.2014 um 15:45 Uhr von Hoppel
@ Schnatterzapfen
""Wir leisten in unserem Betrieb Rufbereitschaft, tariflich geregelt und ist auch alles gut."
Wenn doch alles gut ist, verstehe ich Deine Frage nicht ...
Mich beschleicht das dumpfe Gefühl, dass euer BR mit dem Thema etwas überfordert ist. Habt Ihr schonmal über eine entsprechende Schulung nachgedacht?
Nun denn, klären wir erstmal, was eine Rufbereitschaft überhaupt ist >
Rufbereitschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Der Arbeitnehmer kann sich an einer beliebigen Stelle aufhalten.
Er ist bei der Wahl seines Aufenthaltsorts jedoch nicht völlig frei, um den Einsatz nicht zu gefährden und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme zu gewährleisten. Er muss die Arbeitsstätte also in angemessen kurzer Zeit noch erreichen können (BAG, 19.12.1991, 6 AZR 592/89).
Wenn Eure KollegInnen jedoch als "Lückenbüßer" bzw. als Vertretungskräfte eingesetzt werden, hat das überhaupt nichts mit einer Rufbereitschaft zu tun.
"Aufgrund extremer Unterbesetzung kommt es häufiger vor, dass man mal 12h "einspringen" muss weil EIN Mitarbeiter Urlaub hat oder schlicht kein Mitarbeiter für diese Schicht vorgesehen war. Die Schichten sind so geplant dass Urlaub oder Krankheit in der Schicht selbst aufgefangen werden kann, nur sind diese Stellen nicht besetzt."
Hä? Das widerspricht sich doch komplett! Entweder sind Schichten so geplant, dass Ausfälle innerhalb der Schicht kompensiert werden können oder nicht. Wenn die Kompensation durch Unterdeckung von vornherein nicht möglich ist, stimmt die Planung nicht. Warum genehmigt ein BR einen solchen Schichtplan???
Zum Einstieg in´s Thema Rufdienste: http://www.baua.de/de/Publikationen/Broschueren/A39.pdf?__blob=publicationFile
Erstellt am 28.09.2014 um 16:20 Uhr von Schnatterzapfen
@Hoppel
Was Rufbereitschaft bedeutet ist uns sehr wohl klar, was ich suche sind Urteile die den Übergang zu dem von dir benannten "Lückenbüßer" betreffen.
Das alleinige Planen einer Schicht mit auffangen von Urlaub und Krankheiten ist nur dann funktional, wenn die Schicht auch entsprechend besetzt ist und da ist unser AG sehr sparsam geworden.
Mein Anliegen nicht falsch verstehen, wir sind nicht gegen die Rufbereitschaft sondern gegen die Art und Weise wie damit unserer Mitarbeiter, nennen wir es mal, ausgenutzt werden.
Kennt denn niemand Urteile wo das Gericht entschieden hat, dass es sich in solchen Fällen nicht mehr um Rufbereitschaft handelt ?
Erstellt am 28.09.2014 um 16:50 Uhr von Hoppel
@ Schnatterzapfen
Schon mal in die Publikation geguckt??? Nein?, dann solltest Du das mal nachholen.
Rufbereitschaft wird z.B. auch nicht als Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes gewertet.
Wenn bei Euch aber Rufbereitschaft so gelebt/ausgelegt wird, dass Eure KollegInnen auf ABRUF eine vollen Arbeitsdienst leisten müssen, kann das mit der Rufbereitschaft auch vor diesem Hintergrund nicht ganz hinkommen ...
Sorry, klar ist nur, dass Euch überhaupt nicht klar ist, was Rufbereitschaft bedeutet!
Was ist denn überhaupt in Eurem TV geregelt? Schonmal Kontakt zur entsprechenden Gewerkschaft aufgenommen?
Erstellt am 28.09.2014 um 21:54 Uhr von Nubbel
was habt ihr denn in eurer betriebsvereinbarung zur rufbereitschaft geregelt?
Erstellt am 29.09.2014 um 01:32 Uhr von schnatterzapfen
@ Hoppel
Doch, ich habe mir das durchgelesen und auch ein paar hilfreiche Punkte gefunden,nur leider keine Lösung für unser Problem, trotzdem danke erst einmal dafür.
@Nubbel
Als die RB hier eingeführt wurde gab es noch keinen BR und da es noch nie die geringsten Probleme damit gab wohl auch keinen Grund für eine BV. (ändert sich dann wohl bald)
Ich danke euch für euren Mühen
Gruß schnatterzapfen
Erstellt am 29.09.2014 um 06:17 Uhr von Nubbel
das wäre doch der einfachste weg
http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_rufbereitschaft.pdf