W.A.F. LogoSeminare

doppel Bestrafung?

F
FranzSv
Jan 2018 bearbeitet

Da mir eben gerade super schnell hier geholfen wurde, probiere ich es mit einer erneuten Anfrage nochmal.

Mein Kollege wurde im July für einen Freitag Krank geschrieben: SA, SO, MO, DI und am Mittwoch hat er das Atest mit einen Eingangstempel abgegeben. Unser HR-Manager ist der Auffassung, das der vierte Tag zu spät sei und deswegen bekam der Gute eine schriftliche Belehrung. "Bei wiederholten Fehlverhalten ist mit einer Abmahnung zu rechnen." Dazu soll er SCHRIFTLICH Stellung nehmen.

ABER JETZT KOMMT DER BÖRNER: DER FREITAG Wurde mit einen "unerlaubtes fernbleiben von der Arbeit" eingetragen und folgedessen gab es auch KEIN LOHN:. Obwohl unser Kollege sich wie üblich und rechtzeitig krankgemeldet hat. Jeder wusste es also morgens schon.

Aufgrund eines verspätendes Atest darf man doch niemanden sein Lohn kürzen, oder?

2.22808

Community-Antworten (8)

G
gironimo

23.09.2014 um 13:17 Uhr

Du schreibst - Freitag krank geschrieben und zählst Sa-Di auf. Fehlte auf der AU der Freitag?

Dann hätte ja ein Tag tatsächlich gefehlt. Im Übrigen heißt es ja, dass für den Tag nach dem 3. Kalendertag eine AU vorzulegen ist. Dass sie aber tatsächlich an diesem Tag physisch vorliegen muss, steht nirgends. Der Postweg hätte ja u.U. auch bis Mi gedauert.

Sprecht doch mal mit Eurem Personalchef. Vielleicht hätte er lieber mit Euch eine BV zum Thema Regelungen von AU im Betrieb.

B
Bürokrat

23.09.2014 um 13:41 Uhr

@Gironimo, für einen Freitag krankgeschrieben. Er hat aber erst Mittwoch beim AG die AU-Bescheinigung eingereicht. So lese ich diesen Beitrag.

@FranzSv: So geht's natürlich nicht, der nicht bezahlte Lohn kommt einer Betriebsbuße gleich und die ist im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht vorgesehen. Der Lohn ist fortzuzahlen, da die Voraussetzungen dafür vorliegen. (EntgFG § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.) Dass er das Attest einen Tag zu spät überreicht hat, ist zwar ein Verstoß gegen § 5 Anzeige- und Nachweispflichten ((1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.), was den AG berechtigten würde, eine Abmahnung auszusprechen. Aber der Anspruch auf LFZ besteht trotzdem. Er hat sich unverzüglich gemeldet und hat die AU mit einer Bescheinigung nachgewiesen. Putzigerweise wollte der AG zunächst eine Belehrung aussprechen, statt einer sofortigen Abmahnung, behält aber den Lohn ein. Hier drängt sich natürlich der Verdacht auf, dass man gar kein Fehlverhalten ahnden möchte (denn welcher Schaden ist dem AG durch die Verspätung denn eigentlich entstanden?), sondern etwas an diesem Formfehler verdienen möchte... Noch ein Aspekt dieser AU: Sollte euer Betrieb weniger als 30 AN haben und die U1 zahlen, kriegt euer AG 70 % der geleisteten Lohnfortzahlung von der Krankenkasse erstattet. Er muss dafür aber gar nicht nachweisen, dass der Lohn auch tatsächlich fortgezahlt wurde. Es genügt, dass der Krankenkasse die AU-Bescheinigung vorliegt und der AG behauptet, er habe einen Betrag X fortgezahlt.

Z
Zaungast

23.09.2014 um 14:32 Uhr

Nur mal so am Rande:

  1. Tag = Freitag
  2. Tag = Samstag
  3. Tag = Sonntag
  4. Tag = Montag, hier hätte der gelbe Zettel beim Arbeitgeber sein müssen!
B
Bürokrat

23.09.2014 um 15:08 Uhr

Sein sollen. Welcher Schaden ist dem AG denn dadurch entstanden, dass er den Beweis für die (unverzüglich gemeldete!) AU erst Mittwochs statt Montags auf dem Tisch hatte? Und warum sollte das den AN die Lohnfortzahlung kosten? Als Bestrafung?

R
rtjum

23.09.2014 um 15:16 Uhr

also wenns hier sonst keine Regelung im Betrieb gibt dann hätte er doch überhaupt kein Attest einreichen müssen, denn das ist ja erst ab dem 4. Kranktag notwendig...

F
FranzSv

23.09.2014 um 15:18 Uhr

Franz hier,

gironimo, Bürokrat, Zaungast und liebes Forum,

Der Tag wird bezahlt. Es heist aus der Buchhaltung es war ein Fehler, es tut uns leid und mit der nächsten Abrechnung ist es erledigt. Was den Lohn angeht.

Zaungast, die HR hat so gerechnet:

  1. Tag = freitag
  2. Tag = Montag
  3. Tag = Dienstag
  4. Tag = Mittwoch die HR zählt den Sa gar nicht mit, obwohl die Reception besetzt ist:-) und den Sonntag auch nicht, weil ist Sonntag:-)

Ich hatte beim zählen noch so gehofft: = Freitag ... weil krank und beim Arzt = am Dienstag war schlechtes Wetter und deswegen sollte keiner zur Arbeit kommen :" Du kannst heute zuhause bleiben, heist es dann in der Email. Ich hatte gehofft, das man den Tag dann auch nicht mitzählen braucht. Am Mittwoch dann mit Eingangstempel abgegeben, schade der Abgabetag zählt auch mit, Weil KALENDERTAGE!


ein einzelner Tag hätte auch ein Karrenztag sein können, und dann hätten wir das Schlamassel gar nicht. Aber leider nicht in unserer Firma. Dann hätte die HR eine Abmahnung bzw Kündigung geschrieben.

An einem anderem Standort von uns hatte der dortige BR es durchgesetzt, aber auch dort sind sie inzwischen zurückgerudert.

Z
Zaungast

23.09.2014 um 15:40 Uhr

Hallo Franz,

im Gesetz ist die Rede von Kalendertagen und nicht von Werktagen. Insofern wäre der 4. Tag der Montag. Wenn man das bei euch anders rechnet, dann sollte man dies Wissen für sich behalten ;-))

R
rtjum

23.09.2014 um 15:44 Uhr

Franz,

also gibt es bei Euch eine Regelung wer wann eine Krankmeldung abzugeben hat?

Ihre Antwort